Unrenoviert übernommen, was müssen wir Renovieren ?

4. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
J.H
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unrenoviert übernommen, was müssen wir Renovieren ?

Moin,

wir sind vor 5 Jahren in die Wohnung eingzogen. Damalig wurde nicht frisch renoviert, die Vormieter waren 2 Jahre in der Wohnung und dann stand sie 8 Monate leer.
Vor dem Einzug haben wir dann den Pinsel geschwungen. Auch im laufe der Mietzeit haben wir immer wieder verschiedene Räume gestrichen. Haupträume wie Wohn, Küche, Schlafzimmer sind nur weiß gestrichen worden. In den Kinderzimmern wurde
jedoch mit Farbe gearbeitet.
In einem Kinderzimmer im unteren drittel der Wand mit einem satten lila Ton, im nächsten mit einem sanften beige über zwei Wände und im letzten mit einem hellen grüntun über eine Wand. Im Flur wurde auch das untere drittel in einem hellen braunton gestrichen.

Laut BGH muss man nicht renovieren, wenn man die Wohnung unrenoviert übernommen hat. Wie verhält sich dies jedoch mit den Teilen der Wohnung die mit Farbe gestrichen wurden ? Und falls dies renoviert, sprich wieder weiß gestrichen werden sollte, muss man dann den ganzen Raum inkl. Decke streichen oder reicht es aus die Farbe wieder in eine neutrale Farbe zurück zu streichen ?

Ich find im Netz leider nichts genaues dazu.
Danke schon mal.

J.H

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Weiß ist OK, bunt nicht.

Die bunte Wand im KiZi weiß streichen, und auch die braune Diele muss zumindst in einem hellen Ton gestrichen werden. Aber evtl. gefällt es ja Ihrem Nachmieter und er übernimmt dies so?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
J.H
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

müssen wir dann alle Wände streichen oder nur das - Bunte - wieder überstreichen. Es handelt sich um sehr groben Putz was alles andere als - mal schnell- gestrichen wäre. Wie ist es mit den Decken?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von J.H):
Hallo,

müssen wir dann alle Wände streichen oder nur das - Bunte - wieder überstreichen. Es handelt sich um sehr groben Putz was alles andere als - mal schnell- gestrichen wäre. Wie ist es mit den Decken?


Wenn "nur das Bunte" reicht, braucht auch nur das Bunte gestrichen werden, ich möchte aber behaupten, dass bei "selektivem Streichen" ein gewaltiger Flickenteppich an der Wand entsteht.

Zitat (von J.H):
Es handelt sich um sehr groben Putz was alles andere als- mal schnell- gestrichen wäre.


Da ein Rat.
Mehr Sorgfalt in das Abkleben stecken und dann die Wände sprühen anstatt zu streichen.
Gute (Profi-)Geräte dazu kann man sich leihen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Da der Verweis schon kam, hier das Urteil zu bunten Wänden: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 .

Das wird jedoch leider immer wieder unsauber zitiert. Im damals behandelten Fall hatten die Mieter komplett frisch weiß renoviert übernommen und nach 2,5 Jahren quietschbunt zurückgegeben. Darin sah der BGH eine Beschädigung und der Mieter musste Schadensersatz leisten. Wobei auch bei diesem Schadensersatz ein Abzug "alt-für-neu" eingerechnet wurde, weil der Vermieter keinen Anspruch auf eine frisch renovierte Wohnung sondern nur auf eine Wohnung mit den Gesprauchsspuren von 2,5 Jahren hatte.

Bei euch wird man erstmal schauen müssen, ob die Schönheitsreparaturenklauseln wirksam sind. Dazu wird es auch darauf ankommen, ob die Wohnung bei Einzug einen renovierungsbedürftigen Eindruck machte und ob ihr dies beweisen könnt. Dazu wäre es sinnvoll, die Klauseln hier im Wortlaut einzustellen.

Sollten die Klauseln gültig sein, müsste man sich erstmal für die neutralen Wände anschauen, wann diese renoviert wurden und ob die Fristen im Mietvertrag für diese Räume abgelaufen sind. Wenn das noch nicht der Fall ist und die Räumen objektiv normal abgenutzt sind, dann wären diese Wände theoretisch nicht zu renovieren. Wobei es natürlich auch auf den Gesamteindruck ankommt. Eine Wand in 5 Jahre altem weiß neben einer frisch geweißten kann auch ein Problem sein.

Empfehlen würde ich daher, vorher mit dem Vermieter zu sprechen. Wenn man sich nicht einigen kann, gibt das auch für den Vermieter ein Problem. Denn einen Schadensersatz inklusive Abzug alt-für-neu korrekt zu berechnen, ist dann sehr kompliziert und müsste fast schon Wand für Wand getrennt passieren. Das gibt einen riesen Aufwand. Wenn ihr euch einigen könnt, ist das für alle Seiten die einfachere Lösung. Wobei ihr euch dazu natürlich vorher einen Eindruck verschaffen solltet, was so maximal bei euch rauskommen sollte. Und dazu wäre die Prüfung der Klauseln der erste Schritt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich würde vorher aber noch mal überlegen, kann ich beweisen, dass die Wohnung unrenoviert war? die Beweislast trifft hierfür nämlich den Mieter. Wenn die Wohnung laut Mietvertrag unrenoviert vermietet ist, oder laut Übergabeprotokoll unrenoviert übergeben wurde, sind die SR Klauseln irrelevant, da der Beweis somit erbracht ist.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
J.H
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das die Wohnung von uns renoviert wurde kann man beweisen. Unter anderem gibt es dafür Zeugen, die nicht zur Familie gehören.

Auch das wir einzelne Räume in den 5 Jahren renoviert haben, zeitlich unterschiedlich, je nach Bedarf eben.

Die Klausel aus dem Mietvertrag:

Schönheitsreparaturen:
Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreperaturen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen der Wände und Decken, sowie Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Rohre und der Fenster und Außentüre von innen.

In der Regel sind Schönheitsreperaturen durchzuführen
- in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
- In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre

Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter - mittlerer Art und Güte - nach § 234 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.

Beendigung des Mietverhältnisses:

Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgefüht hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeianteilig einen geldwertenden Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zum erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt. <- KLAUSEL MÜSSTE UNGÜLTIG SEIN

Falls die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in fachgerechter - mittleren Art und Güte - vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

So mehr steht im Vertrag dazu nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Da kommen wir dann wieder zur Frage, ob die unwirksame Quotenklausel auch die eigentlich gültige Schönheitsreparaturenklausel killt. Meiner Meinung nach ist dabei unerheblich, ob das in ein und derselben Klausel steht oder nicht. Letztlich würde ein Richter beurteilen müssen, ob das als einheitliche Regelung zur Schönheitsreparaturen zu sehen ist oder als zwei getrennte Regelungen unterschiedlicher Sachverhalte. Bei letzterem wäre nur die Quotenklausel unwirksam, bei ersterem beide. Urteile dazu kenne ich jedoch nicht.

Wie war denn nun eigentlich der Zustand bei Übergabe an euch? Lies dir dazu mal BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 durch. Hier der Tenor des Urteils

Zitat:
a) Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 – VIII ARZ 9/86 , BGHZ 101, 253 ).
b) Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
c) Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.
d) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von J.H):
KLAUSEL MÜSSTE UNGÜLTIG SEIN


Es wird nicht auf den starren Fristen beharrt und weitergehend eingeschränkt, dass die Notwendigkeit zu den Schönheitsreparaturen eingetreten sein muss.

Aus meiner Sicht ist die Klausel so in Ordnung.

-- Editiert von spatenklopper am 04.08.2017 11:59

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Aus meiner Sicht ist die Klausel so in Ordnung.

Achtung. Das hier
Zitat (von J.H):
Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgefüht hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeianteilig einen geldwertenden Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zum erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.
ist eine Quotenklausel und die ist ungültig. Darauf bezieht sich auch der Kommentar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von spatenklopper):
Aus meiner Sicht ist die Klausel so in Ordnung.

Achtung. Das hier
Zitat (von J.H):
Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgefüht hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeianteilig einen geldwertenden Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zum erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.
ist eine Quotenklausel und die ist ungültig. Darauf bezieht sich auch der Kommentar.


Ich war der Meinung, dass es sich durch den von mir markierten Teil wieder relativiert.
Hab es aber jetzt bemerkt worauf Ihr euch bezieht, dass Problem bei der Klausel ist der Passus mit dem zeitanteiligen geldwerten Ersatz. (=Quote).

Also meine Aussage aus #8 bitte streichen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
J.H
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also alles doch etwas schwammig, beweisen könnte man das Renoviert wurde. Jedoch müssten wir so oder so die Farben an den Wänden entfernen. Eine halbe Wand zu streichen dürfte kaum in Frage kommen. Nur eine gestrichene Wand im Raum sieht genauso bescheuert aus und der Vermieter könnte das ablehnen. Was ich sogar verstehen könnte.
Fakt ist, hätten wir die Wände nur weiß gestrichen, wären wir fein raus und müssten nicht renovieren. Da wir aber mit Farbe rumgespielt haben, werden wir diese Räume streichen. Jedoch die anderen nicht.

Ich denke das wäre die vernünftigste Lösung. Mal schauen was der Vermieter dazu sagt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.300 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen