Unredlichem Geschäftsführer kann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden

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Unredlichem Geschäftsführer kann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden

BGH 11.02.2008, II ZR 67/06

Wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaften unredlich verhalten hat, kann dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis rechtfertigen. Den Gesellschafter müssen nicht warten, bis es auch in ihrer eigenen Gesellschaft zu Unregelmäßigkeiten kommt.

Sachverhalt

Luis Fernando Ureta
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Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hatte drei Imobilienfonds initiiert, welche einen teilweise Gesellschafterbestand aufwiesen. Er wurde in allen Gesellschaften zum Geschäftsführer bestellt.

Nun kam der Verdacht auf, dass der Geschäftsführer in den anderen Gesellschaften Gelder veruntreut habe. Daraufhin beschlossen die Gesellschafter die sofortige Abberufung dieses Geschäftsführer. Der Verdacht der Veruntreuung in der anderen Gesellschaft bestätigte sich währenddessen.

Entscheidungsgründe

Die Gesellschafter durfte dem Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis entziehen, so der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung. Demnach lag ein wichtiger Grund vor, welcher das Vertrauensverhältnis zu ihm nachhaltig zerstört hat und es den übrigen Gesellschaftern unzumutbar machte, ihn weiter als Geschäftsführer zu dulden. Ausreichend sei demnach bereits der begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens. Dieser Verdacht müsse nicht endgültig bestätigt sein, bspw. durch ein Urteil oder ähnliches.

Weiterhin müsse das fragliche Verhalten keinen konkreten Bezug zu der Geschäftsführer-Tätigkeit für die betroffene Gesellschaft aufweisen. Entscheidend für die Störung des Vertrauensverhältnisses sei die persönliche Integrität des Geschäftsführers im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern im allgemeinen. Wenn diese durch anderweitige Tätigkeiten erheblich in Zweifel gezogen werden kann, reicht dies für die Abberufung aus. Den anderen Gesellschaftern war es nicht zuzumuten, dass sie abwarten, bis sie selber durch den zu Schaden kommen.

BGH vom 11.02.2008

Praxistipp

Die Entscheidung gilt für Personengesellschaften ebenso wie für Kapitalgesellschaften, namentlich einer GmbH. Auch sind Grundsätze nicht auf die sog. Gesellschafter-Geschäftsführer beschränkt, sondern treffen auch Fremd-Geschäftsführer.

Davon zu unterscheiden ist die Frage der Gesellschafterstellung. Auch wenn die Abberufung als Geschäftsführer berechtigt war, lässt dies nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass auch die Stellung als Gesellschafter angegriffen werden. Dies begründet sich u.a. aus den verschiedenen Rechten und Pflichten. So vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft und nimmt deren Vermögensinteressen wahr. Er hat demnach andere Möglichkeiten, die Gesellschaft zu schädigen als ein Gesellschafter.


Burgwedel, den 01.04.2008
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta

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