Universum Inkasso - Forderung der DB-Vertrieb

27. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Anonymer Anonym
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Universum Inkasso - Forderung der DB-Vertrieb

Guten Tag

Ich habe keinerlei rechtliche Erfahrung und bin durch etwas "googeln" auf dieses Forum aufmerksam geworden, da hier wohl schon einige ähnliche Fälle diskutiert wurden.
Falls von Belangen: Ich bin Schweizer und auch in der Schweiz wohnhaft.

Meine letztes Jahr online bestellte Bahncard hat sich dieses Jahr, wie auch gewollt, automatisch verlängert und ist seit dem 10. September gültig. Die fristgerechte Zahlung habe ich verpasst, die (nicht eingeschriebene) Mahnung dann aber zu Beginn des Novembers bezahlt (69€ für die BC sowie Mahnkosten in Höhe von 2.50€). Meine Überweisung an die DB Vertrieb GmbH in Höhe von 71.50€ wurden am 6. November erfasst, die effektive Zahlung erfolgte am 7. November.

Mitte November habe ich einen Brief von UNIVERSUM Inkasso GmbH, datiert auf den 6. November, erhalten. Die Forderung: 131.07€. 69€ Hauptforderung, 2.50€ Mahngebühren, 0.17€ Zinsen, 49.50€ Geschhäftsgebühr gemäss § 4 Abs. 5 S. 1 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG und 9.90€ Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG.
Ich habe mich sofort mit der Bahn in Verbindung gesetzt und wurde direkt an Universum Inkasso verwiesen. Telefonisch habe ich mich bei Universum Inkasso gemeldet und eine nette Dame darüber informiert, dass sich die Zahlung der Hauptforderung inkl. Mahngebühren mit ihrem Schreiben überschnitten hätte; die Frau bat mich, ihr einen Auszug der Überweisung per E-Mail zuzustellen. Universum Inkasso müsse dies mit DB prüfen. Sollte die Zahlung eingegangen sein, habe sich diese Sache für mich erledigt. Entsprechend wurde von mir am 15. November folgende E-Mail verfasst:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren

Gemäss dem soeben geführten Telefonat mit Frau Z möchte ich Sie darüber informieren, dass sich die Zahlung des aus Aktenzeichen XXXXXXXX-X geforderten Betrages und Ihr Schreiben überschnitten haben.
Die Zahlung des bei DB Vertrieb GmbH offenen Betrages von 71.50€ wurde am 6. November valuta 7. November überwiesen:
Mega toller Auszug der Überweisung

Gemäss Frau Z habe sich diese «Sache» für mich somit erledigt.
Darf ich Sie bitten, mir dies noch schriftlich zu bestätigen?

Besten Dank und freundliche Grüsse
X Y


Nachdem ich keine Rückmeldung mehr erhalten habe, habe ich mich am 23. November abermals telefonisch bei Universum Inkasso gemeldet; es sei nie eine entsprechende E-Mail eingegangen, ich möge diese doch bitte nachreichen und mich montags (also heute) melden. Entsprechend habe ich die E-Mail erneut zugestellt und mich heute bei Universum Inkasso gemeldet.
Der nette Herr von Universum Inkasso meinte, dass wohl bereits ein weiterer Brief an mich unterwegs sei, er mir dessen Inhalt jedoch gerne auch noch per E-Mail zustellen könne:
Zitat:
Inkassoverfahren wegen überfälliger Forderung
Forderung der DB-Vertrieb
Bahncard Forderung

Sehr geehrter Herr Y, der Eingang, der von Ihnen angegebenen Zahlung, kann nach Prüfung bestätigt werden. Die Zahlung erfolgte nicht fristgerecht und führte daher nicht zum vollständigen Ausgleich. Sie befanden sich mit Ihrer Zahlung somit in schuldhaftem Zahlungsverzug. Somit ist ein erstattungsfähiger Verzugsschaden eingetreten. Wir bitten nunmehr um Ausgleich der Forderung, gemäß beiliegender Forderungsaufstellung innerhalb 21Tagen gerechnet ab Briefdatum.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Kulick ppa. Rainer Heßler Geschäftsführer

Im Anhang diese Forderungsaufstellung


Nun meine Fragen an euch:
- Muss ich diesen Betrag rein rechtlich bezahlen?
- Wie würdet ihr vorgehen, wenn ich diesen Betrag nicht bezahlen möchte? Im Falle eines Textes, den ich per Einschreiben / E-Mail / Fax zustellen müsste, bitte genauen Wortlaut angeben sofern möglich.
- Sofern ich den Betrag nicht bezahle: Welche Konsequenzen wären im schlimmsten Fall möglich?
- Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Würdet ihr diese hier involvieren?
- Ich bin allergisch auf Inkasso Unternehmen und deren Vorgehen im Allgemeinen; kann ich Universum Inkasso noch irgendwie ans Bein pinkeln?

Vielen Dank für Eure Unterstützung!

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8 Antworten
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#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

1. Klares njein. Klar du warst in Verzug, aber die UI wird nicht klagen. Das tut sie bei in Deutschland lebenden nicht und bei in der Schweiz wohnhaften gleich gar nicht.
2. Man kann kurz mitteilen, dass man nicht zahlen wird, man kann das aber auch sein lassen. Die Konsequenz ist am Ende die Gleiche.
3. Mehr Bettelbriefe. Ein MB in die Schweiz geht nicht.
4. Nö
5. Verstehe ich nicht. Du warst eindeutig in Verzug, die UI schreibt dich ordentlich an und tut dir nichts. Warum und weswegen willst du, der die Beauftragung durch viel zu spätes zahlen verursacht hat, denen ans "Bein pinkeln".

-- Editiert von Ex Inkassomitarbeiter am 27.11.2017 18:15

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anonymer Anonym
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antworten!
Punkt 2 werde ich sein lassen, sofern nicht notwendig. Punkt 3 stört mich nicht - im Gegenteil, lebe zunehmend papierlos und kann die Schreiben gut verwenden, um den Kamin einzuheizen. :)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
5. Verstehe ich nicht. Du warst eindeutig in Verzug, die UI schreibt dich ordentlich an und tut dir nichts. Warum und weswegen willst du, der die Beauftragung durch viel zu spätes zahlen verursacht hat, denen ans "Bein pinkeln".

Der Grund? Mein Gerechtigkeitssinn, der beim Durchlesen etlicher Forenbeiträge, auf welche ich im Rahmen des Schreibens, welches ich erhalten habe, und meinem Trieb, alle möglichen Szenarieren durchzuspielen, gestossen bin, mehrfach getriggert wurde. Sie tun mir nichts? Wenn ich deine Antwort korrekt interpretiere, muss ich rein rechtlich keinen Betrag bezahlen. Genau diesen fordert das Inkasso Unternehmen jedoch ein und wird mich wohl - wenn man den Beiträgen, welche ich zu diesem Thema bislang gefunden habe, glauben darf - mit ein paar bösen "Bettelbriefen", wie du sie nennst, eindecken.
Wenn man dem, was ich unter anderem in diesem Forum gefunden habe, Glauben schenken darf, sind auch die von UI zusäzlich geforderten Beträge im Vergleich zu der eigentlichen Hauptforderung viel zu hoch.
Ich halte fest: Es wird mit Verweis auf irgendwelche Paragraphen oder Artikel versucht, Geld einzutreiben, welches aus rechtlicher Sicht nicht eingetrieben werden dürfte (okay, "dürfen" ist sicherlich grenzwertig, ich interpretiere das aus deiner Antwort, bin was Rechtsfragen betrifft aber absoluter Laie und habe als Schweizer von Deutschem Recht erst recht keine Ahnung), zudem wird gezielt (Unterstellung) ein höherer Betrag eingefordert, als aus rechtlicher Sicht notwendig / zulässig wäre.
Viele werden den Betrag also einfach zahlen, aus Angst, dass ihnen rechtliche Schritte drohen und sie im Endeffekt noch mehr zur Kasse gebeten werden. Ist das fair? In meinen Augen nein! Ein Grund, mir den Aufwand zu machen, UI ans Bein zu pinkeln? Auf jeden Fall - und wenn es nur Mehraufwand (=> "verschwendete" Zeit, "Zeit ist Geld") ist, den man bei UI generiert.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

In der Schweiz sind Inkassokosten, soweit ich das im Kopf habe, ausdrücklich per Gesetz nicht erstattungsfähig. Das läuft dort etwas anders als hier in Deutschland, wo erst mal der Grundsatz herrscht, dass ein vom Schuldner angerichteter Schaden bezahlt werden muss, sofern der Gläubiger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.

Darauf würde ich mich am Ende des Tages zurückziehen.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anonymer Anonym
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Darauf würde ich mich am Ende des Tages zurückziehen.

Ich verstehe leider nicht, was du mir damit mitteilen möchtest.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Stop ich habe nie behauptet du müsstest nicht zahlen oder die UI würde was falsches von sich geben.
Es stehen 2 gegensätzliche rechtliche Meinungen im Raum und jeder für sich hat durchaus recht und im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht. Die Kosten der UI sind in Deutschland im gesetzlichen Rahmen und ein Richter könnte sich durchaus entscheiden für die UI zu urteilen, was es auch schon gab.
Praktisch wird bei Fällen der DB und erst recht bei Überschneidung nicht mal ein MB erlassen und gleich gar nicht in der Schweiz geklagt.
Es gibt in DE durchaus Fälle wo Richter für und auch gegen das Inkassokosten geurteilt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:

Ich verstehe leider nicht, was du mir damit mitteilen möchtest.

Es gibt ein Gesetz in der Schweiz, was besagt, dass der Schuldner (=DU) gar keine Inkassokosten (Bei euch heißt das glaube ich Betreibungskosten) bezahlen muss. So etwas muss nach Schweizer Recht immer der Gläubiger bezahlen.

Wenn tatsächlich der unwahrscheinliche Fall eintreten sollte, dass die Bahn bzw. UI klagen würde, würde ich sagen "Nach Schweizer Recht, Paragraph Sowieso, darf man Inkassokosten nicht auf den Schuldner umlegen." Dagegen wird die Bahn und das Inkasso nicht ankommen.

Den Rest und den genauen Paragraphen findet man gewiss mit Google.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anonymer Anonym
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Stop ich habe nie behauptet du müsstest nicht zahlen oder die UI würde was falsches von sich geben.
Es stehen 2 gegensätzliche rechtliche Meinungen im Raum und jeder für sich hat durchaus recht und im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht.

Danke für die Aufklärung! :)

Zitat (von mepeisen):
Es gibt ein Gesetz in der Schweiz, was besagt, dass der Schuldner (=DU) gar keine Inkassokosten (Bei euch heißt das glaube ich Betreibungskosten) bezahlen muss. So etwas muss nach Schweizer Recht immer der Gläubiger bezahlen.

Greift denn tatsächlich das Schweizer Recht, nur weil ich Schweizer bin? DB ist ja ein Deutsches Unternehmen und der eigentliche Vertragsabschluss fand über eine .de-Seite statt.

-- Editiert von Anonymer Anonym am 27.11.2017 20:52

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es gibt in der EU und diesbezüglich meinem Wissen nach auch mit der Schweiz Abkommen. Dass das Recht gilt, in dessen Land ein Verbraucher beheimatet ist, wenn sich der Anbieter erkennbar auch an dieses Land wendet.

Und die Bahn tut das unabhängig von der DE-Seite ja, denn sie bietet auch Fahrkarten grenzübergreifend an bzw. in die jeweiligen schweizerischen Bahnhöfe. Die Bahncard gilt also auch aus der Schweiz und in die Schweiz. Ich vermute mal, deswegen hast du sie auch gekauft und nicht, weil du ausschließlich in Deutschland herum fährst.

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