Hallo,
angenommen ein Kind fällt auf dem Grundstück eines angemieteten Ferienhauses 2,50m tief auf einen Schotterweg und verletzt sich dabei schwer. Wäre hier auch der deutsche Ferienhausvermittler mithaftbar, oder nur der spanische Ferienhausbesitzer, oder nur die Eltern (weil diese bevor sie das Grundstück kontrolliert haben den Kindern erlaubt haben auf dem Grundstück sich zu bewegen) ?
Diese gefährliche Wiese (8x8m) grenzt direkt an das Haus, vom Gehweg zum Eingang kann man ohne Proleme (kein Tor oder so) auf diese Wiese gelangen. Wiese ist flach und beginnt ebenerdig, da aber eine Einfahrt zur Garage entlang der Wiese führt ist der Höhenunterschied am ende der Wiese 2,50m. "Gesichert" durch einen 10cm hohen Randstein. Danach geht es 2.50m runter .... Tagsüber schon gefährlich, aber bei dunkelheit .....
Ungesicherter Abgrund (2.5m) bei Ferienhaus, dt. Vermittler auch Haftbar?
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Der Vermittler ist dafür selbstverständlich nicht haftbar.
Welcher monetärer Schaden ist denn entstanden?
Emotionale Schäden lassen sich monetär kaum beziffern (z.B. Hänselei später in der Schule wg. Schäden am Gesicht).
-- Editiert von vundaal76 am 28.03.2016 13:24
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Zitat:letztere nicht zuletzt auf Seiten der Krankenversicherung.
Warum soll man sich den Finger krumm machen, der Krankenversicherung zu Einnahmen zu verhelfen?
Hallo,
in der Tat ist es so ob der 'Vermittler' tatsaechlich nur als Vermittler auftritt oder als Reiseveranstalter. Tritt er als Reiseveranstalter auf, dann wird der Mietvertrag regelmaessig mit ihm abgeschlossen, der Vermieter tritt also ueberhaupt nicht als Vertragspartner in Erscheinung. Auch erfolgt der Zahlungsfluss ueber ihn und geht nicht direkt an den Vermieter.
Tritt er als Reiseveranstalter auf, dann hat er Reisepreissicherungsscheine auszugeben.
Als Reiseveranstalter hat er eine Verkehrssicherungspflicht. Evtl. Absturzgefahren sind mit entsprechenden Sicherungen zu begegnen.
Ist allerdings erkennbar, dass er tatsaechlich nur Vermittler ist, dann ist der Vermieter als Vertragspartner verantwortlich und die Gesetzgebung des Ziellandes.
Um das einzuschaetzen muesste man den 'Vermittler' namentlich kennen.
Zitat:......Der BGH hat entscheiden......
Interessant - bitte Aktenzeichen und wann wurde das Urteil verkuendet.
Viele Gruesse
bernardoselva
ZitatZitat: :
......Der BGH hat entscheiden......
Interessant - bitte Aktenzeichen und wann wurde das Urteil verkuendet.......
Da wuerde mich nach wie vor eine Beantwortung interessieren!
Viele Gruesse
bernardoselva
ZitatZitat (von bernardoselva):Zitat: :
......Der BGH hat entscheiden......
Interessant - bitte Aktenzeichen und wann wurde das Urteil verkuendet.......
Da wuerde mich nach wie vor eine Beantwortung interessieren!
Viele Gruesse
bernardoselva
Ich denke mal gemeint ist X ZR 157/11 vom 23.10.12?
Zitat.....Ich denke mal gemeint ist :X ZR 157/11 vom 23.10.12?.....
Dieses Urteil passt aber ueberhaupt nicht zu der Mutmassung, die in Antwort #2 aufgestellt wird:
wobei mit 'Vermittler' wohl 'Veranstalter' gemeint ist.Zitat.......Der BGH hat entscheiden, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des :§ 651 a Abs. 2 BGB eine Ferienhausagentur auch als Vermittler auftreten kann......
Hier in diesem Fall geht es um die Feststellung ist die Agentur Vermittler oder Veranstalter, nicht aber um den Gerichtsstand.
Ich denke mal hier wurde voreilig mit der Behauptung etwas rausgehauen, alle Leser fallen darauf herein, mit Hinterfragen wurde wohl nicht gerechnet!
Viele Gruesse
bernardoselva
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