Ungereimtheiten bei Kündigungsfrist

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
go464596-47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ungereimtheiten bei Kündigungsfrist

Erstmal ein allgemeines Hallo in die Runde :-)

Ich habe heute meine unbefristete Stelle gekündigt, jedoch sind mir nach dem Gespräch mit meinem Personalchef einige Ungereimtheiten aufgekommen. (Kündigungsfrist 2 Monate, Ende des Vertrages wäre der 31.12.17)

Auszug aus Arbeitsvertrag:

Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Was heißt das jetzt für mich hinsichtlich der Kündigungsfrist? Wie Lang?
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? (Laut BGB Kündigung zum 15ten bzw. Ende Kalendermonat)
Da ich vor dem 15ten gekündigt habe, kann ich am 16.11.17 bereits in meinem neuen Job starten?

Vielen Dank im Vorraus :-)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Was heißt das jetzt für mich hinsichtlich der Kündigungsfrist? Wie Lang? Keine Ahnung - die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit, die Sie ja nicht verraten haben.
Laut BGB Kündigung zum 15ten bzw. Ende Kalendermonat Nö, laut BGB nur in den ersten 2 Jahren Kündigung zum 15. - sonst zum Monatsende.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

'Ungereimt' scheint da nix zu sein. Wenn dein Personaler von 2 Monaten K-Frist spricht, scheinst du < 5 Jahre dabei zu sein. Dann ist 31/12/17 auch Schicht im Schacht für dich, weil die K-Fristen für den AG eben auch für dich gelten nach deinem AV.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. ....

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