Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem Kitaausflug unseres Sohnes (6Jahre) passierte ein schwerer Unfall, wobei sich unser Kind schwer verletzte. Gestern setzte sich die Sachbearbeiterin der Unfallkasse mit uns in Verbindung.
Er erhält nach seinem Krankenhausaufenthalt eine Anschlussheilbehandlung von 4-6 Wochen. Diese Kosten, sowie die einer Begleitperson und Geschwisterkind werden übernommen. Mein Mann wird diese Begleitperson sein. Ich erwähnte, dass ich definitiv die Wochenenden auch bei meinem Kind sein möchte. Nicht nur kurz zu Besuch, sondern mit zwei Übernachtungen. Da wurde mir gesagt, dass diese Kosten nicht übernommen werden.
Nun frage ich mich, ob dies eine Entscheidung der Bearbeiterin ist und in ihrem Ermessen liegt oder generell nur eine Begleitperson/Geschwisterkind bewilligt wird.
Mir würden lediglich die Fahrtkosten einer Hin/Rückfahrt aller 14Tage zugesichert werden.
Können wir in einem speziellen Anschreiben, die Kostenübernahme einer zweiten Begleitperson, beantragen?
Desweiteren befindet sich mein Mann gerade in Elternzeit für das Geschwisterkind. Bis Ende Juni. Nun fallen aber drei Wochen in den "Unglückszeitraum" hinein (zwei Wochen Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung und vermutlich eine Woche Reha). Normalerweise würde ihm ja sein Verdienstausfall zustehen. Da er sich aber in Elternzeit befindet, bezieht er ja "nur" das Elterngeld (die Elternzeit bleibt ungenutzt, da er sich ja nicht um das Geschwisterkind kümmern kann) Die Unfallkasse würde hier nicht für die Differenz Elterngeld/Verdienst aufkommen. Ist dies auch so festgelegt oder eine Ermessensfrage? Könnten wir die Differenz auch fordern?
Vielen Dank für ihre Auskunft.
viele Grüße
Unfallkasse
16. Juni 2017
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Frage vom 16. Juni 2017 | 12:53
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfallkasse
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 16. Juni 2017 | 14:27
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
Ob es hier einschlägig ist, kann ich nicht sagen, würde es aber schriftlich beantragen:
siehe Seite 5
http://www.dguv.de/medien/inhalt/rehabilitation/documents/reise.pdf
Im Übrigen sind auch Reisekosten in Höhe der ansonsten zustehenden Familienheimfahrten erstattungsfähig. Und Reisekosten sind nicht lediglich Fahrtkosten.
#2
Antwort vom 24. Juni 2017 | 14:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort.
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