Unfallflucht - Ein typischer Sachverhalt

Mehr zum Thema: Strafrecht, Verkehrsteilnehmer, Rechtslage, Unfallflucht, Entfernen, Unfallort
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Mache ich mich strafbar, wenn ich nach Verlassen des Unfallortes vom Unfall Kenntnis erlange und mich dann von einem anderen Ort entferne?

Der Tatbestand der „Unfallflucht" oder das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" wie es im StGB heißt gehört wohl zu den häufigsten Delikten in Deutschland.

Das Gesetz ist jedoch in mancherlei Hinsicht unscharf formuliert. Umso unsicherer fühlen sich viele Verkehrsteilnehmer, da Ihnen  nicht klar ist, welches Verhalten strafbar sein soll. Insbesondere stellt sich die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn der Verkehrsteilnehmer erst einige Zeit nach dem Unfall von diesem Kenntnis erlangt und sich zwischenzeitlich vom Unfallort entfernt hat.

Oliver Schmidt
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Beispiel: A fährt eine enge Straße entlang. Ohne es zu bemerken kollidiert sein Fahrzeug mit einem Außenspiegel. A bemerkt weder Kollision noch Schaden der PKW. Kurze Zeit später erreicht er eine Tankstelle  und wird dort von Dritten, welche das Unfallgeschehen bemerkt haben, auf den Unfall aufmerksam gemacht. A unternimmt jedoch nichts weiter.

Auch Juristen zerbrechen sich über so manches Tatbestandsmerkmal den Kopf.  Im Jahr 2007 kam es zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Az. : 2 BvR 2273/06). Dieses stellte insbesondere klar, dass ein vorsatzloses Entfernen vom Unfallort nicht mit einem „berechtigten" oder „entschuldigten" Entfernen vom Unfallort gleichzusetzen sei.
Zum Verständnis hier der entscheidende Gesetzeswortlaut:

„(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1(…)2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht."

Berechtigt oder entschuldigt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Konsequenzen des sich Entfernens „aus höherrangigen Gründen" (so das BVerfG) zu entschuldigen sind. Ein Beispiel dafür wäre, dass der Verkehrsteilnehmer sich entfernen muss, um seine eigenen Verletzungen oder die anderer Personen zu versorgen.

Derjenige der sich ohne Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt ist im Sinne des Gesetzes weder dazu „berechtigt" noch ist er „entschuldigt". Die Strafbarkeit entfällt daher mangels Vorsatz sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 der Norm.

Treffend führt das BVerfG in diesem Zusammenhang aus:

„Wer sich "berechtigt oder entschuldigt" vom Unfallort entfernt, handelt objektiv und subjektiv unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut."

Im obigen Beispiel dürfte viel dafürsprechen, dass sich A nicht strafbar gemacht hat. Auch eine Verlagerung des Unfallortes an einen anderen Ort dürfte juristisch nur schwer zu begründen sein (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 27.3.09, AZ: 3 - 13/09), auch wenn das BVerfG dies wohl noch für auslegungsbedürftig hält.

Sollte auch Ihnen "Unfallflucht" vorgeworfen werden, sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt konsultieren.

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