Unfallflucht - Bedeutung und Folgen

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Was ist Fahrerflucht?

In dieser Reihe informieren wir Betroffene und Geschädigte über die Bedeutung und Folgen einer Fahrerflucht. Laut Verkehrsberichten verschiedener Polizeibehörden wird jeder zweite Fall von Fahrerflucht aufgeklärt. Dabei stellt die Unfallflucht die mit am meisten verfolgte Straftat im Verkehrsstrafrecht dar.

Grundsätzliches:

Thomas  Brunow
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Beim Ausparken, Rangieren oder selbst im fließenden Verkehr kommt es immer wieder zu Unfällen. Damit etwaige Versicherungs- oder zivilrechtliche Fragen geklärt werden können, müssen der Schädiger und der Geschädigte gemeinsam den Schaden am Fahrzeug feststellen. Allzu oft begehen die Schädiger Fahrerflucht, um unerkannt zu bleiben und nicht für die kostspieligen Reparaturen einstehen zu müssen. Mit dieser Handlung verwirklichen sie jedoch den strafrechtlichen Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. Demnach macht sich derjenige strafbar, der sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er den anderen Unfallbeteiligten die Ermittlung seiner Personalien oder seines Fahrzeugs ermöglich hat oder eine den Umständen nach angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat. Entfernt sich der Unfallverursacher dennoch vom Unfallort, nachdem er eine gewisse Zeit gewartet hat, muss er die Feststellungen nachträglich unverzüglich ermöglichen. Die Fahrerflucht zieht nicht nur harte Konsequenzen im Bereich des Strafrechts und der Ordnungswidrigkeiten nach sich, sondern wirkt sich auch auf die Versicherungsleistungen der Kasko und Haftpflicht aus.  Dem Fahrerflüchtigen droht eine Freiheits- oder Geldstrafe und gegebenenfalls ein Fahrverbot, unter bestimmten Umständen muss er sogar mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Daher ist es wichtig zu wissen, wie man sich im Falle eines Unfalls gesetzeskonform verhält. Das betrifft vor allem die Fragen nach der Länge der Wartezeit, der Art und Weise der Feststellung der Personalien und den Fall, dass man den Unfall gar nicht bemerkt hat.

Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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