Unfallflucht (§ 142 StGB)

Mehr zum Thema: Strafrecht, Unfallflucht, Unfall, Auto, Verkehr
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Fragen zum Strafverfahren

Unfallflucht (§ 142 StGB)

Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Morgens auf dem Weg zur Arbeit den Hintermann beim Ausparken versehentlich eine Beule verpasst. Zettel an der Windschutzscheibe mit Name und Telefonnummer hinterlassen, um die Sache später zu regeln. Strafbare Unfallflucht? Ein klares Jein. Denn die Unfallflucht, die eine eher unterdurchschnittliche Strafandrohung kennt, zählt rechtlich zu den überdurchschnittlich schwierigen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch. Der hier eingangs geschilderte Sachverhalt soll das an einem Allerweltsfall, von dem jeder schon einmal gehört hat, verdeutlichen. Dieser Artikel ist ein Ratgeber für all diejenigen, die Beschuldigte einer Unfallflucht sind und sich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen wollen. Auch soll er ein Ratgeber sein, ob sich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe lohnt.

  1. Wann ist Unfallflucht strafbar?

    Rolf Tarneden
    Partner
    seit 2004
    Rechtsanwalt
    Köbelinger Str. 1
    30159 Hannover
    Tel: 0511. 220 620 60
    Web: http://www.tarneden.de
    E-Mail:
    Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht
  2. Was passiert mit meinem Führerschein?

  3. Wer zahlt die Kosten der Verteidigung?




  1. Wann ist Unfallflucht strafbar?

    Unfallflucht heißt in der Gesetzessprache „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Dies beschreibt im Kern auch zutreffend der Tatvorwurf: Der Täter entfernt sich vom Unfallort, und zwar ohne Erlaubnis (unerlaubt). Dabei unterscheidet das Gesetz in wenig übersichtlicher Weise zwei Fälle. Beide haben gemeinsam, dass der Beschuldigte Unfallbeteiligter ist. In dem einen Fall ist der Unfall in Anwesenheit anderer Personen passiert (andere Unfallbeteiligte, Geschädigte), die Feststellungen über den Unfall, seinen Hergang und die Beteiligten treffen können (Beispiel: Der Beschuldigte fährt einen Wagen an, in dem drei Personen sitzen). Dieser Fall wird ausführlich nachfolgend unter a) dargestellt.

    In dem anderen Fall ist der Unfall passiert, aber andere Personen, die Feststellungen zu dem Unfallhergang treffen, sind gerade nicht anwesend (Beispiel: der Beschuldigte fährt auf einen unbesetzten Wagen auf, der auf einer menschenleeren Landstraße steht), dazu nachfolgend b).

    1. Unfallflucht bei Anwesentheit feststellungbereiter Personen

      Dieser strafrechtliche Vorwurf ist jedem im Kern hinreichend bekannt. Es kracht in Anwesentheit anderer Personen. Der Beschuldigte fährt davon, in der Hoffnung unerkannt zu bleiben. Ist hier der Fahrer einmal ermittelt, lässt sich eine strafrechtliche Sanktion häufig kaum mehr verhindern. Je nach Fallkonstellation können aber auch hier ganz gravierende Rechtsprobleme auftreten. Nur beispielhaft sollen hier zwei angerissen werden.

      Es kommt immer wieder vor, dass Unfälle passieren, der (beschuldigte) Führer des Fahrzeuges davon aber nichts bemerkt hat. Beispiel: Der Fahrer eines Lkw, der Musik hört, streift im Vorbeifahren einen Pkw, an dem Kratzer verbleiben und der Außenspiegel abgerissen wird. Fährt der Lkw-Fahrer sodann davon, hat er sich zwar vom Unfallort entfernt, jedoch nicht vorsätzlich, also gleichsam ohne es bemerkt zu haben. Dies ist aber nicht strafbar. Gerade bei Führern von großen Pkw oder gar Lkw können sich solche Unfallgeschehen ereignen. Denn das Touchieren anderer Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge wird in einem Lkw durch dessen hohes Eigengewicht häufig nicht durch eine entsprechende Kollision bis in das Fahrzeuginnere vermittelt.

      Das andere Beispiel: Der Unfallbeteiligte ist Inhaber eines Stellplatzes fest vermieteter Stellplätze innerhalb einer Tiefgarage. Beim Ausparken verursacht der Fahrzeugführer eine Beule im Wagen eines anderen Mieters. Entfernt sich der Fahrzeugführer sogleich, hat er sich nicht strafbar gemacht. Denn nur bei Unfällen „im Straßenverkehr" kann die Unfallflucht verwirklicht werden. Darunter fallen solche Verkehrsflächen nicht, die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise bei Tiefgaragen mit fest vermieteten Stellplätzen bejaht.

      Dies sind - wie gesagt - nur Beispiele aus den beinahe uferlosen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Festlegung der Strafbarkeit der Unfallflucht in Grenzfällen.

    2. Unfallflucht bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen

      Dieser strafrechtliche Vorwurf der Unfallflucht bereitet noch größere Schwierigkeiten als die soeben unter a) erörterte Tatvariante. Gerade dem juristischen Laien bereitet er auch deswegen Schwierigkeiten, weil der ganze Umfang der gesetzlichen Pflichten vielen Unfallbeteiligten nicht bekannt ist. Wer auf einsamer Landstraße auf einen abgestellten Pkw auffährt und sich sofort entfernt, begeht eine Unfallflucht - selbst dann, wenn er sofort zur nächsten Polizeidienststelle fährt. Denn: Nach dem Gesetz darf sich der Unfallbeteiligte erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er dort eine „angemessene Zeit" gewartet hat, ob feststellungsbereite Personen erscheinen. Dabei schweigt das Gesetz darüber, wielange der Unfallbeteiligte in einer sochen Situation warten sollte. „Angemessen" in diesem Sinne dürfte eine Wartezeit bei kleineren Sachschäden von etwa 30 Minuten sein, während bei Personenschäden oder größeren Sachschäden schon etwa eine Stunde gewartet werden sollte. Dabei muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dies keine festen Wartezeiten sind. Die Wartepflicht muss in jedem Einzelfall anhand der Gesamtumstände ermittelt werden. Erst nach Ablauf der Wartezeit darf sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen, ist jedoch gehalten, unverzüglich seine Unfallbeteiligung bekannt zu machen, zum Beispiel dadurch, dass er sogleich die nächste Polizeidienststelle aufsucht.

    3. In diesem Bereich liegt auch der eingangs geschilderte Fall des Ausparkunfalles. Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs und bloßen Bagatellschäden (bis circa 1.000,00 EUR Schaden) wird die Strafe gemildert oder es kann gar von Bestrafung abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung ermöglicht. Bei Unfallschäden größer 1.000,00 EUR ist jedoch die Wartepflicht auch bei Parkunfällen unbedingt einzuhalten. Keinesfalls genügend ist es, einen Zettel mit der eigenen Telefonnummer zu hinterlassen (ggf. mit dem Hinweis, der Geschädigte möge sich melden). Dies genügt schon deswegen nicht, weil die Wahrung der Rechte des Geschädigten durch das Hinterlassen des Zettels nur völlig unzureichend gesichert ist. Jederzeit kann ein beliebiger Passant den Zettel hinter der Windschutzscheibe entfernen - der Geschädigte würde so nie erfahren (können), wer den Schaden verursacht hat.

      Die Wartepflicht sollte also unbedingt ernst genommen werden. Und eines sollte auf jeden Fall einleuchten: Im Verhältnis zu dem drohenden einjährigen Entzug der Fahrerlaubnis nimmt sich die Wartezeit von 30 - 60 Minuten und anschließender unverzüglicher Unfallmeldung bei der Polizei eher bescheiden aus.

  2. Was passiert mit meinem Führerschein?

    Zu unterscheiden ist zwischen den Sanktionen für Führerschein und Fahrerlaubnis. Während Fahrerlaubnis die Erlaubnis bezeichnet, überhaupt Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, ist der Führerschein lediglich das Dokument, mit dem der Nachweis erbracht wird, die Fahrerlaubnis erworben zu haben. Weitaus wichtiger als der Führerschein ist mithin die Fahrerlaubnis. Führerscheinentzug im Rahmen eines Fahrverbotes kann nach dem Strafgesetzbuch maximal für 3 Monate angeordnet werden. Die (viel gravierende) Entziehung der Fahrerlaubnis wird regelmäßig bei Verurteilung wegen Unfallflucht bei ungefähr einem Jahr liegen. Ist die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen, wird sie zudem nicht nach Ablauf des Jahres „automatisch" wieder erteilt. Vielmehr muss ihre Erteilung eigens beantragt werden. Möglicherweise muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, auch Idiontentest genannt) erfolgreich absolviert werden. Die Strafverteidigung sollte sich daher darauf konzentrieren, unter Inanspruchnahme aller zulässigen juristischen Möglichkeiten, diese Folgen zu verhindern.

    Häufig wird am Tattag der Führerschein beschlagnahmt und kurze Zeit später ergeht die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Beide Maßnahmen können einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Beschwerde). Diese Verfahren können eine große Bedeutung für das weitere Strafverfahren erlangen. Zum einen natürlich dann, wenn die Anträge erfolgreich sind. Dies ist der erste Schritt in Richtung Verfahrenseinstellung oder Freisprechung. Zum anderen auch dann, wenn die Anträge abgelehnt werden. Denn das Gericht ist verpflichtet, in seinem ablehnenden Beschluss seine juristische Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu begründen. Dadurch wird in gewisser Weise die Sichtweise des Gerichtes für die spätere Hauptverhandlung offen gelegt. Für die Verteidigung kann es nützlich sein, sich anhand der in diesen Beschlüssen erkennbaren Ansicht des Gerichtes auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.

  3. Wer zahlt die Kosten der Verteidigung?

    Die Kosten der Verteidigung muss der Angeklagte zahlen, mit Ausnahme der Kosten bei einem Freispruch: Dann muss der Staat die notwendigen Verteidigungskosten übernehmen.

    In vielen Fällen jedoch kommt eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung in Betracht, insbesondere dann, wenn Verkehrsrechtsschutz vereinbart worden ist. Jeder Betroffenen sollte daraufhin einmal seine Versicherungspolice durchsehen oder - ggf. über einen Anwalt - bei der Rechtsschutzversicherung anfragen. Die Deckungszusagen der Versicherungen stehen jedoch regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass sie keine Geltung haben für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung.


Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
tarneden@tarneden-inhestern.de
Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
Köbelinger Str. 1 (Nähe Marktkirche)
30159 Hannover
Tel: 0511 - 220 620 6
Fax: 0511 - 220 620 66
Mobil: 0179 - 735 26 13

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

www.tarneden-inhestern.de
tarneden@tarneden-inhestern.de

Tel: 0511. 220 620 60
Fax: 0511. 220 620 66

Rechtsanwaltskanzlei
Tarneden & Inhestern

Köbelinger Str. 1 (Nähe Marktkirche)
30159 Hannover

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren