Unfall mit Mietwagen, Polizei später kontaktiert

11. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
S-online
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Unfall mit Mietwagen, Polizei später kontaktiert

Sehr geehrte Anwälte,

mein Fall lautet wie folgt.

Ich bin im Sommer letzten Jahres (2014) auf der Autobahn mit einem Mietwagen in eine Leitplanke gekommen.
Der Unfall hat sich in einer Baustelle (verengter Bereich) zugezogen. Da mein Zielort nur 70 km entfernt war und an der Leitplanke kein
Nennenswerter Schaden entstanden sein kann habe ich mich entschlossen zum Zielort weiterzufahren.
Am Zielort angekommen habe ich nach einer Prüfung des Schadens am Auto sofort die Polizei gerufen.
Die Polizei kam eine Stunde später vorbei und hat den Fall aufgenommen. Drei Monate später wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eingestellt. Von der Bußstelle bekam ich eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld. Der Fall ist von dieser Seite erledigt.

Nun habe ich im Dezember von einem Rechtsanwalt der die Mietwagenfirma vertritt einen Schreiben mit der Aufforderung bekommen, die Gesamtsumme des Schadens zu zahlen (6000€). Die Begründung lautet:
"...Entgegen der Verplichtungen aus den Allgemeinen Vermietbedingungen unserer Mandantin haben Sie die Polizei nicht unverzüglich zu dem Verkehrsunfall hinzugezogen. Dies stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar.
Nach ....der Allgemeinen Vermietbedingungen ist die Fa. ... deshalb nicht verpflichtet Sie von dem ihr entstandenen Fahrzeugschaden freizustellen. Die von Ihnen abgeschlossene vertragliche Vollkasko greift nicht ein."

Da ich im Urlaub war, konnte ich nicht auf diesen Brief reagieren und habe somit ein Mahnbescheid vom Gericht bekommen.
Auch diesen habe ich erst lesen können, nachdem ich aus dem urlaub zurück gekommen bin (diese Woche). Die zweiwöchige Frist zum Widerspruch des Mahnbescheids ist ebenfalls bereits verstrichen. Den Vollstreckungsbescheid habe ich jedoch noch nicht bekommen.

Wie stehen bei diesem Fall meine Chancen?
Was sind nun die nächsten Schritte die ich gehen muss?

Ich freue mich über Hilfe und Rat und verbleibe mit freundlichen Grüßen



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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

Wie stehen bei diesem Fall meine Chancen?
Eher schlecht würde ich sagen.



Was sind nun die nächsten Schritte die ich gehen muss?
a) akzeptieren und zahlen
b) zum Anwalt gehen, damit der sich mit der Möglichkeit der eventuellen Abwehr beschäftigt





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Ein Ansatz könnte sich aus den Urteilen des LG Gießen und des BGH ergeben.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
S-online
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die ersten Antworten.
@ Harry van Sell
>Eher schlecht würde ich sagen.
Könnten Sie dies etwas genauer begründen? -)

Herr Dipl.-Jur. Carsten Meinecke, ich bedanke mich für Ihren Ansatz.

Hat jemand vielleicht schon von einem ähnlichen Fall gehört oder sogar damit zutun gehabt?

Ich freue mich über jeden Ansatz der mir bei diesem Fall behilflich sein kann, und meine Chancen auf einen positiven Ausgang erhöht.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Könnten Sie dies etwas genauer begründen? -) <hr size=1 noshade>

Wurde doch selbst zitiert:
quote:<hr size=1 noshade>Entgegen der Verplichtungen aus den Allgemeinen Vermietbedingungen unserer Mandantin haben Sie die Polizei nicht unverzüglich zu dem Verkehrsunfall hinzugezogen. <hr size=1 noshade>

70 km bis zum Ziel zu fahren dürfte weitab von "unverzüglich" sein.



quote:<hr size=1 noshade>Hat jemand vielleicht schon von einem ähnlichen Fall gehört oder sogar damit zutun gehabt? <hr size=1 noshade>

Ja, hat den Guten Mann inkl. Anwalt und Gericht 11.000 EUR gekostet. Und der war nur rund 50km gefahren.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
S-online
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Naja ganz so einfach ist es dann ja doch nicht. Selbst ich als Laie kenn die Definition von "unverzüglich" -) ohne Schuldhaftes zögern.

Auf jeden Fall vielen Dank Harry van Sell für die Einschätzung.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Selbst ich als Laie kenn die Definition von "unverzüglich" -) ohne Schuldhaftes zögern. <hr size=1 noshade>

War eine einspurige Baustelle.
Das "unverzüglich" wurde damals wohl vom Richter so definiert, das man hätte halten können
- in einer Nothaltebucht
- auf einem der Rast-/Parkplätze
- Ausfahrt nehmen und dahinter halten können



Wann wurde die Versicherung eigentlich benachrichtigt?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:
Ja, hat den Guten Mann inkl. Anwalt und Gericht 11.000 EUR gekostet. Und der war nur rund 50km gefahren.


Na - dann können wir uns ja jede juristische Diskussion sparren, oder?

Ansatz:
Nach meiner Einschätzung liegt hier keine Fahrerflucht vor und auch das Bußgeld hätte ich nicht gezahlt. Sie durften auf der Autobahn nicht halten. Innerhalb der Baustelle wäre das sehr gefährlich gewesen.
Nun streitet sich die Autovermietung um das Unverzüglich. Bei dem Fall, den das LG Gießen zu beurteilen hatte, war der Fahrer noch 14 km bis zu einem Parkplatz gefahren und er wurde dort von den Polizisten angesprochen. Er selbst hatte noch nichts unternommen. Das Gericht entschied, dass das "Unverzüglich" noch nicht vorbei war und dass deshalb keine Fahrerflucht gegeben war.
Der TE hat aktiv die Polizei gerufen. Vorher war er verpflichtet, NICHT auf der Autobahn zu halten. Es macht nun keinen Unterschied, wenn er die Polizei vom nächsten Parkplatz aus angerufen hätte.

-- Editiert am 12.01.2015 13:49

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Na - dann können wir uns ja jede juristische Diskussion sparren, oder? <hr size=1 noshade>

Nö, sonst wäre das Forum hier ja sinnlos.



quote:<hr size=1 noshade>Sie durften auf der Autobahn nicht halten. Innerhalb der Baustelle wäre das sehr gefährlich gewesen. <hr size=1 noshade>

Das steht ja nun außer Diskussion.



Aber der TE wird - wenn er sich effektiv wehren will - wohl nicht um einen Anwalt herumkommen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
S-online
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Beiträge und Ansätze.

Der Anwalt ist nun eingeschaltet.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stas123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

S-online entwicklung

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

Haben wir heute den Tag der sinnfreien Postiongs?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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