Unfall mit Krankenwagen ohne Martinshorn

30. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
go473556-92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall mit Krankenwagen ohne Martinshorn

Hallo ,

Ich habe eine Frage,

Person A fur auf eine grossen belebten kreuzung zu , bei grün fuhr er los , vor ihn wechselte ein Autofahrerin mit Anhänger plötzlich die Spur , sie wollte nach links abbiegen.Person A fuhr geradeaus weiter , plötzlichen rammte ihn ein Krankenwagen mit Blaulicht ohne Martinshorn !

Die Polizei stellte fest , dass der Rtw fahrer als Verursacher des Unfalls gilt , da er mir die Vorfahrt nahm , er gab auch gegenüber der Polizei an , ohne Martinshorn gefahren zu sein .

Person A sicherte Spuren, machte Fotos.

Wie hoch stehen die Chancen für Person A ?

-- Editier von go473556-92 am 30.08.2017 14:38

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Zitat:
Die Polizei stellte fest , dass der Rtw fahrer als Verursacher des Unfalls gilt

Zitat:
Wie hoch stehen die Chancen für Person A ?

Welche Chancen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go473556-92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Chancen ,dass die Versicherung den Schaden von A übernimmt, da ein Krankenwagen mit Blaulicht immer recht hat , was urteile auch bestätigt haben , auch wenn das Martinshorn nicht an war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Dann sei doch bitte mal so nett und beschreibe den Unfallhergang. Deine Schilderung ist bisher doch sehr rudimentär.

Zitat (von go473556-92):
Die Chancen ,dass die Versicherung den Schaden von A übernimmt, da ein Krankenwagen mit Blaulicht immer recht hat , was urteile auch bestätigt haben , auch wenn das Martinshorn nicht an war.
Echt???
http://sichere-einsatzfahrt.de/gesetzeslage-einsatzfahrten-in-deutschland/urteile-zu-unfllen-mit-einsatzfahrzeugen-deutschland/

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von go473556-92):
Die Chancen ,dass die Versicherung den Schaden von A übernimmt, da ein Krankenwagen mit Blaulicht immer recht hat , was urteile auch bestätigt haben , auch wenn das Martinshorn nicht an war.

Ein Blick ins Gesetz hilft wie üblich weiter...

§38 StVO :

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Blaues Blinklicht allein begründet keine "Wegerechte".

Man muss an dieser Stelle genau unterscheiden zwischen "Sonderrechten" (§35 StVO ) und "Wegerechten" (§38 StVO ).

Die "Sonderrechte" gem. §35 StVO sagen "nur":

Fahrzeuge bestimmter Organisationen (Polizei, Rettungsdienst, deutsches und NATO-Militär) haben das Recht, bei Erfüllung bestimmter Aufgaben die Vorschriften der StVO zu mißachten - oder korrekt gesagt: unter bestimmten Umständen gelten die Vorschriften der StVO (und zwar alle!) nicht für diese Verkehrsteilnehmer.

"(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung [der StVO] sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Für diverse weitere Verkehrsteilnehmer (Straßenreinigung, Winterdienst, Post- und Telekommunikationsunternehmen u.a.) bestimmt §35 StVO , daß unter bestimmten Umständen bestimmte StVO-Vorschriften nicht gelten. Deshalb darf das Kehrauto z,B. gegen die Einbahnstraße fahren - wenn es kehrt! Sonst nicht....

Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, daß weder Polizei noch Feuerwehr oder Rettungsdienst das "Wegerecht" haben, wenn sie aus welchen Gründen auch immer zwar mit Blaulicht, aber ohne Signalhorn fahren.

Andere Verkehrsteilnehmer müssen ihnen also keinen Vorrang lassen, das müssen sie nur, wenn mit Blaulicht und Signalhorn gefahren wird.

Selbstverständlich wird jeder vernünftige Autofahrer einen Polizei- oder Rettungswagen auch dann durchlassen, wenn der nur mit Blaulicht fährt. Wenn's aber knallt, dann hat der Fahrer dieses Einsatzfahrzeugs die "Arschkarte", denn er hätte er fahren dürfen, nachdem er sich überzeugt hat, daß die anderen Verkehrsteilnehmer ihn vorlassen. Fährt er dagegen mit Signalhorn, hat er zwar auch eine "besondere Sorgfaltspflicht", aber er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß die anderen Verkehrsteilnehmer, wenn sie die Situation erkennen müssen, ihm Vorrang lassen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von go473556-92):
Die Chancen ,dass die Versicherung den Schaden von A übernimmt, da ein Krankenwagen mit Blaulicht immer recht hat , was urteile auch bestätigt haben , auch wenn das Martinshorn nicht an war.

Nein. Die Rechtsprechung sieht das genauso wie die StVO, die dazu völlig eindeutig ist. Ein Krankenwagen nur mit Blaulicht aber ohne Signalhorn hat kein "Wegerecht".

Das Kammergericht Berlin (immerhin ein Oberlandesgericht) hat das klipp und klar bestätigt, was logisch ist, denn an der Gesetzeslage gibt es wirklich nichts zu interpretieren:

Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht – ohne Einsatzhorn – in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich [u]nicht[/ugehalten, gem. § 38 Abs. 1 S. 2 StVO freie Bahn zu schaffen.
KG Berlin, Az. 12 U 50/04

-- Editiert von eh1960 am 30.08.2017 17:48

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go401232-64
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

Ist mein 2 account .

Ich wollte hier noch reinschreiben, was raus kam.

Die Versicherung des Rtw, hat die volle Summe übernommen , hab 100 % recht bekommen , dank meines Anwalts .Das wichtigste , dass der Rtw kein Martinshorn eingeschaltet hatte , hat die Polizei gar nicht notiert , hier mussten Zeugen helfen....

Danke eh1960 für deine Hilfe ,auch allen anderen.

Mfg

-- Editiert von go401232-64 am 16.12.2017 16:15

-- Editiert von go401232-64 am 16.12.2017 16:16

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von go401232-64):
, hab 100 % recht bekommen , dank meines Anwalts


Nee. das hättest du auch ohne Anwalt bekommen, bei einem so eindeutigen Sachverhalt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen