Unfall im Krakenhaus

14. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sugar42
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 161x hilfreich)
Unfall im Krakenhaus

Hallo Forum,
ich hoffe mein Thema ist hier richtig palciert....

Ich (m, 49) hatte einen erstmaligen epileptischen Anffall und bin in ein Krankenhaus eingeleifert worden. Dort hat man mich nach einer Nacht Beobachtung auf einer Beobachtungsstation ohne Befund auf eine "normale" Station verlegt. Dort habe ich einen weiteren Krampfanfall erlitten und bin aus dem Krankenbett gefallen. Sturzschutzvorrichtungen waren nicht vorhanden. Dabei habe ich mir eine komplizierte Schulterverletzung und den Bruch zweier Brustwirbel zugezogen.

Eine später, in einem anderen Krankenhaus, vorgenommene Untersuchung und Operation der Schulter musste erfolgen. Dabei haben mir die behandelnden Ärzte vorher gesagt, dass ich sehr sicher mit einer folgenden Arthrose rechnen muss, wie auch mit einem Teilersatz der Schulter.

Meiner Meinung nach wäre all das nicht passiert, hätte man im Krankenhaus die Sturz-Schutzvorrichtungen eingestellt. Ich hätte weder operiert werden müssen, noch die schweren absehbaren Folgen wären absehbar.

Wie sollte ich vorgehen um die nachfolgenden Kosten gedeckt zu bekommen die zwangsläufig auf mich zukommen. Eine weitere notwendige Operation und nicht zuletzt Schmerzensgeld? Wie errechnet sich das überhaupt?

vielen Dank

-- Editiert von Moderator am 16.10.2017 18:30

-- Thema wurde verschoben am 16.10.2017 18:30

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Sugar42):
Meiner Meinung nach wäre all das nicht passiert, hätte man im Krankenhaus die Sturz-Schutzvorrichtungen eingestellt.

Warum hätte man das machen sollen? Aufgrund welcher Indikation?

Wenn das geklärt ist, kann man weiter überlegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Meiner Meinung nach wäre all das nicht passiert, hätte man im Krankenhaus die Sturz-Schutzvorrichtungen eingestellt.
Gut erkannt. Nur, wer sollte das vorhersehen? Schließlich warst nicht einmal du selbst dazu in der Lage.
Oder bist du zu hause auch schon mal aus dem Bett gefallen? (wenn ja, dann hättest du das aber auch mitteilen müssen)

Ich bin auch nur Laie, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass bei jedem Patienten mit unklarer Diagnose solche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen.

Fazit: Es ist zwar sehr blöd für dich, aber der Sturz war trotzdem einfach nur Pech (Lebensrisiko).

Zitat:
Wie sollte ich vorgehen um die nachfolgenden Kosten gedeckt zu bekommen die zwangsläufig auf mich zukommen.
Dafür gibt es doch die Krankenversicherung.

Stefan

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Waren die Schutzgitter gerichtlich angeordnet?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Waren die Schutzgitter gerichtlich angeordnet?
Sind sie sonst verboten?

(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton)

Stefan


-- Editiert von Moderator am 15.10.2017 13:50

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Waren die Schutzgitter gerichtlich angeordnet? Was nicht existiert, kann dann auch schlecht gerichtlich angeordnet sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

(Komplett editiert - kommt noch was, gibt es eine Sperre!)


-- Editiert von Moderator am 15.10.2017 14:47

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

An Stefan, aber auch an andere.

Das Anbringen von seitlichen Schutzgittern welche nicht nur ein Herausfallen sondern auch ein eigenständiges Verlassen des Bettes verhindern, stellt einen massiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen (Freiheitsberaubung) dar und darf daher nur:

A) Wenn der Betroffene dies wünscht oder ausdrücklich zustimmt,
B) mit richterlicher Anordnung
C) für die Dauer von maximal drei Tagen durch Arztanweisung erfolgen, wenn eine med. Indikation dies gebietet.

ohne strafrechtliche Konsequenzen erfolgen.

A) Und B) scheiden offensichtlich aus, für C) fehlt mir im Text jedes Anzeichen

Zitat (von reckoner):
Nur, wer sollte das vorhersehen? Schließlich warst nicht einmal du selbst dazu in der Lage.
Oder bist du zu hause auch schon mal aus dem Bett gefallen? (wenn ja, dann hättest du das aber auch mitteilen müssen)
beschreibt die Situation zunächst recht gut.

Nicht immer sind andere Schuld. Die Beurteilung könnte sich aber völlig ändern, wenn sich Fachleute mit dem Krankheitsbild auseinandersetzen.

Berry


-- Editiert von Sir Berry am 15.10.2017 15:28

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#8
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Bei einem erstmalig aufgetretenen epileptischen Anfall, der 24 Stunden danach noch gar nicht durchbehandelt / richtig medikamentös eingestellt worden sein kann, ist es sinnig, Schutzgitter an den Betten aktiv hochzuklappen.

Ich sehe das Problem nur in folgendem:
1. Darauf hättest du auch selbst kommen können und
2. Wenn man im Flur umher geschoben wird sind die Gitter immer oben. Du kamst also mit geschlossenen Gittern ins Zimmer, hast diese selbst runtergeklappt/klappen lassen (willst ja mobil bleiben, auch wegen Toilette usw.). Einen Gute-Nacht Rundgang gibt es auf normal-neurologischen Stationen klassischerweise nicht. Hier wäre zu Prüfen, ob weitere Anfälle zu erwarten waren und ob sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen (Monitoring, sei es das alle x Stunden einer rein schaut).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sugar42
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 161x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten. Zur besseren Darstellung des Vorgangs.

Ein Bettgitter an dem Krankenhausbett war weder hochgefahren, geschweige denn installiert. Auch nicht bei einem "herumschieben" im Krankenhausgebäude. Meiner Meinung nach ist das Unterlassen einer Sicherungsmaßnahme und ein grober Behandlungsfehler. Denn natürlich besteht ein besonderes Sturzrisiko bei einer Einweisung aufgrund eines erstmaligen epileptischen Anfalls Ich gehe davon aus, dass die behandelnden Ärzte aufgrund des am Vortage erlittenen Krampfanfalls das Risiko eines weiteren Sturzes hätte erkennen lassen müssen.

Ein weiteres Sturzrisiko zu erkennen und nach Sicherheitsvorrichtungen zu fragen kann ja schlechterdings in der Verantwortung des PAtienten liegen, zumal bis dahin kein Anfall vorgefallen war, die vermutete Erkrankung gänzlich unbekannt war. Außerdem wurden mir Epilesie-Mediakmente gegeben- Inkonsequent dann keine Sturzschutzvorrichtungen zu installieren.

Also, ich sehe hier deutich einen Behandlungsfehler der für mich in Bruch zweier Brustwirbel und einer Schuter-OP mit Aussicht auf eine Prothese bedeutet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Sugar42):
Also, ich sehe hier deutich einen Behandlungsfehler der für mich in Bruch zweier Brustwirbel und einer Schuter-OP mit Aussicht auf eine Prothese bedeutet.


Dass kannst u auch. Ich bezweifele allerdings, dass die Forumsmitglieder die med. Fachkompetenz haben, um hier aus der Diagnose auf mögliche Versorgungsfehler zu schließen.

Deshalb kann man Dir laienhaft durchaus folgen.
Das gilt sogar für
Zitat (von Sugar42):
Inkonsequent dann keine Sturzschutzvorrichtungen zu installieren.
wenn man dabei die Regelungen die im Falle einer Anbringung zu beachten hat, außer acht lässt.

Dein Problem setzt sich aus einem med. und einem rechtlichen Teil zusammen. In dieser Kombination ist ein Laienforum überfordert.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sugar42):
Meiner Meinung nach wäre all das nicht passiert, hätte man im Krankenhaus die Sturz-Schutzvorrichtungen eingestellt.

Warum hätte man das machen sollen? Aufgrund welcher Indikation?

Epileptischer Anfall? Sollte als Indikation eigentlich ausreichen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Sugar42):

Wie sollte ich vorgehen um die nachfolgenden Kosten gedeckt zu bekommen die zwangsläufig auf mich zukommen. Eine weitere notwendige Operation und nicht zuletzt Schmerzensgeld? Wie errechnet sich das überhaupt?

Erstmal muss man feststellen, ob im Krankenhaus ein "ärztlicher bzw. medizinischer Kunstfehler" gemacht wurde. Der Beschreibung nach kann man das jedenfalls nicht ausschließen.

Um das einzuschätzen, braucht man einen ärztlichen Gutachter. Der erste Schritt sollte sein, sich mit der eigenen Krankenversicherung zusammenzusetzen - die muss ja schließlich die aus dem Unfall folgende Operation bezahlen.

Gesetzliche Krankenversicherung? Private Krankenversicherung?
Zitat (von Sugar42):
Ich gehe davon aus, dass die behandelnden Ärzte aufgrund des am Vortage erlittenen Krampfanfalls das Risiko eines weiteren Sturzes hätte erkennen lassen müssen.

Darüber kann man zumindest diskutieren, das ist alles andere als von vornherein abwegig. Wenn das Krankenhaus bzw. dessen Haftpflichtversicherung sich dieser Annahme aber nicht von vornherein anschließt, läuft es auf einen Gutachterstreit hinaus.
Zitat:
Ein weiteres Sturzrisiko zu erkennen und nach Sicherheitsvorrichtungen zu fragen kann ja schlechterdings in der Verantwortung des PAtienten liegen, zumal bis dahin kein Anfall vorgefallen war, die vermutete Erkrankung gänzlich unbekannt war.

In dem Punkt haben Sie vollkommen recht.
Zitat:

Außerdem wurden mir Epilesie-Medikamente gegeben- Inkonsequent dann keine Sturzschutzvorrichtungen zu installieren.

Nicht zwingend. Man kann das auch genau umgekehrt sehen: da eine Medikation gegen Epilepsie erfolgte, sind die behandelnden Ärzte davon ausgegangen, daß es zu keinem neuen Anfall kommen wird.

Ob diese Argumentation medizinisch tragfähig ist - das sagen dann wiederum ärztliche Gutachter.

Sie sehen schon, worauf es hinausläuft. Daß Sie meinen, hier läge ein erheblicher ärztlicher Fehler vor, ist sowohl nachvollziehbar als auch meiner Ansicht nach nicht von vornherein eine unsinnige Einschätzung. Darüber kann man zumindest ernsthaft diskutieren.

Nur: es geht nicht darum, wie Sie oder ich oder ein WWW-Forum das sehen. Es geht darum, wie das nach den Regeln der ärztlichen (bzw. pflegerischen) Kunst einzuschätzen ist.

Und da kommt man an Gutachtern nicht vorbei.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Epileptischer Anfall? Sollte als Indikation eigentlich ausreichen.

Nö.
Kann oder auch nicht. Im medizinischen Bereich lässt sich noch weniger mit Pauschalisierungen arbeiten als sonst wo.

Wenn so was kommt
Zitat (von Sugar42):
Beobachtung auf einer Beobachtungsstation ohne Befund

dann erst recht.

Ohne Akteneinsicht wird man da nichts realistisch einschätzen können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

An Ihrer Stelle würde ich einen Fachanwalt aufsuchen und das mit ihm besprechen.

In der Medizin weiß man es hinterher meist besser. Nach einem gewissen unauffälligen Intervall sind Bettgitter nicht unbedingt indiziert, vor allem wenn der Anfall, der zur Einlieferung geführt hat, relativ unspektakulär war. Mit Bettgitter würden sich Patienten über die unnötige Maßnahme, über Freiheitsberaubung beschweren.

Der Unfall war großes Pech. Ob man das Krankenhaus haftbar machen kann, wird sich erst in einem Verfahren zeigen, da braucht es wirklich Experten, denen alle Informationen vorliegen, wie hier schon einige schrieben.

1x Hilfreiche Antwort

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