Unfall Fahrrad vs. Autotür

30. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
go313995-96
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall Fahrrad vs. Autotür

Hallo,

ich habe da ein Problem und mehrere Fragen:

Ich parke mit meinem Auto an einer T-Kreuzung von 2 Straßen. Ich stehe dabei recht nah an der Kreuzung ( ca. 5-7m weg ) und beim Öffnen der Tür ( ca.30cm ) ist mir ein Fahrradfahrer mit seinem Fahrrad auf die Tür gefahren und hat sich dabei recht unsanft hingelegt, eventuell mit nem Rippenbruch.
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Der Fahrradfahrer bog von der Straße ( kurz gestrichelte Linie mit Pfeil ) in die lang gestrichelte Straße ein, wo mein Auto (X) nach 5-7 Metern am Bürgersteig steht. Ich hatte die Tür etwa 30cm weit geöffnet und war noch nicht ausgestiegen.

Zu der Geschwindigkeit kann ich nichts sagen, aber die Delle in der Stirnseite der Tür ist doch schon immens.

Da der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, werde ich die Tage Post bekommen, um den Unfallhergang zu erläutern.

Fragen:

1) Macht es Sinn sich noch vor Beantwortung dieses Fragenkatalogs einen Anwalt zu nehmen, um diesen auszufüllen?

2) Interessiert es eigentlich irgendjemand wie der Abstand des Fahrradfahrers zu meinem Auto war für die Schuldfrage?

Oder muss ich mit der vollen Schuld rechnen nach §14 wegen Verletzung der Aufsichtspflicht beim Aussteigen?

3) Welche Konsequenzen ergeben sich für mich strafrechtlich und zivilrechtlich ( z.b. Punkte, Bußgeld, Schmerzensgeld, Schäden an KFZ/Fahrrad usw. ) und wer trägt die? ( Ich , Versicherung.... )

4) Übernimmt eine Verkehrsrechtschutzversicherung eigentlich auch ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt?
Und wäre, wenn Sie das übernehmen würde nicht trotzdem eine Selbstbeteiligung fällig?

5) Ich würde den Radfahrer gerne des Anstands wegen im
Krankenhaus besuchen. Kann mir sowas irgendwie negativ ausgelegt werden für die Frage Schuld/Teilschuld ?

Das Auto ist Vollkasko versichert und ich Rechtschutzversichert.

Danke für die Hilfe.

Eine Hilfesuchende

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

Hallo,

meiner Frau ist ähnliches passiert. Unser "Ergebnis" in Kurzform, auch wenn sicherlich nicht auf Deinen Fall übertragbar:

- Keinen Anwalt eingeschaltet;
- Nach Anhörungsbogen Verfahrenseinstellung gegen geringes Bußgeld, keine Punkte;
- Eigene Haftpflicht reguliert Schaden des Fahrradfahrers (>1000 EUR) inkl. Schmerzensgeld, Vollkasko den eigenen Schaden;

Zu Deinen Fragen, ich würde folgendes tun:

(1) Ja, Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.
(2) Erstmal nicht. Im Zweifelsfall würdest Du den (behaupteten) Abstand auch beweisen müssen.
(3) Strafrechtlich erfolgt ggf. Einleitung eines Verfahrens wegen Körperverletzung, wird aber aller Voraussicht nach eingestellt (evtl. gegen Bußgeld). Zivilrechtliche Ansprüche müssten vom Radfahrer eingeklagt werden, würden aber von Deiner Haftpflicht übernommen.
Je nachdem, wie Du Dich bei der Anhörung äußerst und wieviel Druck der Radfahrer macht, wird Deine Versicherung den Schaden relativ zügig regulieren. Dazu braucht Sie Deine Einwilligung nicht. Möglicherweise wirst Du versicherungstechnisch bereits in der SFK zurückgestuft bevor Deine Haftpflicht bezahlt, weil die Versicherung Rückstellungen für eine evtl. Zahlungspflicht bildet.
(4) Ja, SB wird nicht fällig. Zumindestens ist das bei meiner RS so.
(5) Kann ich nicht beurteilen, sehe da aber keine große Wahrscheinlichkeit.


Allgemein: Wenn Deine Türe bereits geöffnet war, heisst also, dass Du sie nicht geöffnet hast und unmittelbar darauf rauscht Dir der Radler rein, dann würde ich versuchen, mindestens eine Teilung der Schuld zu erreichen. Die Erfolgsaussichten solltest Du mit dem Anwalt besprechen.

Ohne alle Radfahrer über einen Kamm scheren zu wollen: Die fahren im Strassenverkehr oft sehr rücksichtslos und unter Mißachtung von Verkehrsregeln/-zeichen.

In unserem Fall kann ich Dir genauestens den Unfallhergang erzählen (anhand örtlicher Gegebenheiten / Aussagen des Radfahrers direkt nach dem Unfall). Hat aber alles nichts geholfen, weil wir nichts beweisen konnten und der Radfahrer "offiziell" nichts zugegeben hat.

Viel Glück!

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

quote:
Oder muss ich mit der vollen Schuld rechnen nach §14 wegen Verletzung der Aufsichtspflicht beim Aussteigen?

Du hast es richtig erkannt.
quote:
...die Delle in der Stirnseite der Tür ist doch schon immens

Wenn man bedenkt das ein Radfahrer mit 10 km/h unterwegs ist,
ist solch eine Delle zwangsläufig zu erwarten.
quote:
dann würde ich versuchen, mindestens eine Teilung der Schuld zu erreichen. Die Erfolgsaussichten solltest Du mit dem Anwalt besprechen.
Wem ist damit geholfen?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Oder muss ich mit der vollen Schuld rechnen nach §14 wegen Verletzung der Aufsichtspflicht beim Aussteigen? <hr size=1 noshade>


Es war offensichtlich kein Kind beteiligt. Der Radfahrer ist nach der Schilderung gegen eine bereits geöffnete Tür gerummst.

quote:<hr size=1 noshade> Ich hatte die Tür etwa 30cm weit geöffnet und war noch nicht ausgestiegen. <hr size=1 noshade>


KG Berlin 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 11.12.1989
Aktenzeichen: 12 U 78/89
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 9 StVG , § 14 Abs 1 StVO , § 254 BGB
Haftungsausschließen des Mitverschuldens eines Radfahrers bei Kollision mit geöffneter Fahrertür

Orientierungssatz
1. Wenn ein Fahrradfahrer trotz guter Sichtverhältnisse gegen die geöffnete Fahrertür eines haltenden Pkw's fährt, ist ihm ein überwiegendes Mitverschulden anzurechnen, das dazu führt, daß er den entstandenen Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat, denn der Radfahrer hätte das Offenstehen der Tür bereits in größerer Entfernung erkennen und dem Hindernis durch Einhaltung eines größeren Sicherheitsabstands ausweichen können (vergleiche KG Berlin, 1973-01-04, 12 U 764/72 , DAR 173, 156).


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

quote:
Du hast es richtig erkannt.


Diese Aussage ist zu pauschal.

quote:
Wem ist damit geholfen?


Vornehmlich der TE, da es sich u. U. aufgrund der verminderten Schadenhöhe dann rechnen kann, den Fremdschaden an die eigene Haftpflicht zurückzuzahlen, um so eine Zurückstufung in der SF-Klasse zu vermeiden.


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1x Hilfreiche Antwort

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