Unerlaubte E-Mail-Werbung - Achtung Streitwert ist uneinheitlich

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Das Amtsgericht Düsseldorf legt Streitwert nach unerlaubter E-Mail-Werbung und erfolgloser Abmahnung auf EUR 1.500,00 fest

Nach erfolgloser Abmahnung nahm ein Rechtsanwalt ein Unternehmen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung vor dem AG Düsseldorf auf Unterlassung in Anspruch. Der Werbende hatte einen Newsletter mit Werbeinhalten an die E-Mail-Adresse des Anwalts adressiert. Das AG Düsseldorf verurteilte den Absender zur Unterlassung, wobei der Streitwert auf EUR 1.500,00 festgesetzt wurde.

Der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterlassung. Dieses bestimme sich u.a. nach der Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung, nach dem Ausmaß des drohenden Schadens und dem Verschuldungsgrad. Zudem seien neben dem Abschreckungseffekt die Häufigkeit der zu unterlassenden Handlung und deren Wirkung bei dem Unterlassungsgläubiger zu berücksichtigen. Der Absender habe glaubhaft gemacht, den Newsletter nur irrtümlich versendet zu haben. Da es sich ferner um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, könne nur von einer geringen Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Der BGH ist in einer älteren Entscheidung bei unerlaubter E-Mail-Werbung von einem Streitwert in Höhe von EUR 6.000,00 ausgegangen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009; I ZR 218/07). In der Praxis weichen die Streitwertfestsetzungen der Instanzgerichte teils erheblich voneinander ab. Das AG Düsseldorf rangiert mit seiner Entscheidung derzeit auf dem "unteren Teil der Skala", legt aber zugleich die Kriterien fest, mit denen ein erhöhter Streitwert begründet werden kann.

Für Werbende gilt: E-Mail-Werbung ist nur in engen rechtlichen Schranken zulässig, nämlich nur bei Einwilligung des Empfängers oder im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 7 III UWG . Da der Werbende die Beweislast trägt, stellt jede Werbe-E-Mail praktisch ein rechtliches Abmahnrisiko dar. Die uneinheitlichen Streitwertfestsetzungen der Instanzgerichte machen die Folgen einer entsprechenden Abmahnung nicht kalkulierbarer.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung erhalten haben: Gegnerische Anwaltskosten sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

(vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.2012; Az. 29 C 2193/12)

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