Hallo,
mir ist jemand hinten reingefahren, ich stand an der Ampel mit dem Fuss auf der Bremse - der Unfallgegner gab mir nur seine Adresse, worauf ich den Schaden bei seiner Versicherung anzeigte. Ich bestand darauf, dass ein Sachverständiger der Versicherung den Schaden schätzt, was auch passierte.
Nun behauptet der Unfallgegner nach 3 Wochen, ich wäre zurückgerollt und hätte so den Schaden selbst verursacht. Zwar war mein 10-jähriger Sohn als Zeuge dabei, aber wie sieht das nun aus....bekomme ich den Schaden ersetzt oder nicht? Prozessieren möchte ich eigentlich nicht, da ich keine Rechtschutzversicherung habe.
Wie reagieren Versicherungen in so einem Fall-muss man doch klagen??
Ach ja, mein Schaden beträgt ca. 800 Euro, dummerweise dachte ich man kann bei Bagatellen auf Polizei verzichten. War das ein Fehler????
Und noch ein Auffahrunfall (diesmal mit Schutzbehauptung)
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
zunächsteinmal ist ein auffahrunfall ein sogenannter anscheinsbeweis. d.h. bei einem solch typischen geschehensablauf wird von vornherein vermutet, daß den auffahrenden das alleinige verschulden trifft.
von daher ist es sache des gegners, hier nachzuweisen, daß ihr fz. gerollt sein soll. hierfür trägt er die beweislast. hatte er beifahrer?
auch ihr 10-jähriger sohn kann durchaus zeuge sein, wenn auch vielleicht mit eingeschränktem beweiswert.
meines erachten nach spricht die schadenshöhe bei normalen fz. bereits dafür, daß vorliegend ein höhere geschwindigkeit als bloßes rollen vorgelegen haben muß. letztlich besteht eventuell die möglichkeit, daß sachverständige im rahmen eines unfallrekonstruktionsgutachten ermitteln können, ob z.b. durch eintauchen des auffahrenden, dieser nur aufgefahren sein kann.
was der einzelne versicherer daraus macht ist einzelfallabhängig. ob ihnen eine polizeiliche unfallaufnahme, die ich ansonsten allein schon wegen der sicheren personalienfeststellung ausdrücklich begrüße, weitergeholfen hätte, darf bezweifelt werden. in niedersachsen z.b. findet in der regel bei bagatellsachen lediglich noch eine unfallaufnahme zu statistischen zwecken statt, die nur geringfügige feststellungen enthält. allenfall hätte man damit nachweisen können, daß der unfallverursacher an ort und stelle nichts vom zurückrollen berichtet hat.
mit freundlichen grüßen
scharnhorst
rechtsanwalt
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