Unberechtigtes Verlangen eines Käufers auf Mangelbeseitigung kann Schadensersatzpflicht auslösen

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Ein Verkäufer kann Anspruch auf Ersatz der Kosten haben, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel eines Kaufgegenstands zu beseitigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof jetzt in seinem Urteil vom 23.01.2008 (Az. : VIII ZR 246/06)

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin des Rechtsstreits verkaufte der Beklagten eine Lichtrufanlage. Die Beklagte, bei der es sich um ein Elektroinstallatiosnunternehmen handelte, baute diese in einem Altenheim ein. Allerdings schien die Lichtrufanlage nach erfolgter Installation nicht korrekt zu funktionieren. Jedenfalls beklagte die Kundin der Beklagten, das Altenheim, diverse Störungen. Die Beklagte lies die Anlage daher durch einen Mitarbeiter überprüfen. Dieser konnte die gemeldeten Fehlfunktionen jedoch nicht beheben, sodass man bei der Beklagten davon ausging, dass ein Mangel an der Anlage vorlag.

Aus diesem Grund wurde die Klägerin, die die Anlage ursprünglich geliefert hatte, kontaktiert und aufgefordert, den Mangel an der Anlage zu beheben. Diese ließ die Anlage nun ihrerseits durch einen Mitarbeiter überprüfen. Dieser konnte die Störung beheben, stellte allerdings feste, dass kein Mangel an der Anlage vorlag, sondern, dass entweder eine von der Beklagten vorzunehmende Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte.

Da die Klägerin damit ihren Techniker zu der von der Beklagten gekauften und installierten Anlage geschickt hatte, ohne das tatsächlich ein Mangel an der Anlage vorgelegen hätte, verlangte die Klägerin nun Schadensersatz von der Beklagten in Form des Ersatzes der angefallenen Lohn- und Fahrtkosten des Technikers.

Der Bundesgerichtshof sprach der Klägerin einen solchen Anspruch auf Schadensersatz nun tatsächlich zu. Nach Ansicht des BGH habe die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stelle nämlich eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliege, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liege.

Eine solche Entscheidung ist durchaus nicht als unproblematisch zu bewerten. Schließlich beinhaltet sie die Gefahr, den Mangelbeseitungsanspruch eines Käufers zu entwerten. Dies nämlich dann, wenn ein Käufer stets befürchten müsste, als Folge eines Mangelbeseitigungsbegehrens mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert zu werden, wenn sich seine Vermutung über das Vorliegens eines Sachmangels bei einem Kaufgegenstand nach Prüfung des Verkäufers nicht bewahrheitet.

Diese Gefahr hält der BGH nach seinem Urteil allerdings nicht für gegeben. Der Käufer müsse nämlich lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen sei, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen sei. Bliebe dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliege, dürfe der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstelle. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum gehe, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, komme es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.

Diese Einschränkung des Bundesgerichtshofes mag sich zunächst gut anhören, doch macht sie wiederum zahlreiche Wertungen im Einzelfall notwendig. Denn was genau ist eine „sorgfältige Prüfung"? Und was ist der „Rahmen des Möglichen" für einen Verkäufer? Fragen, die im Einzelfall von Verkäufer und Käufer sicherlich unterschiedlich beantwortet werden. Eine gewisse Entwertung des Mangelbeseitigungsanspruchs des Käufers lässt sich damit wohl doch nicht von der Hand weisen.

Christian Hemmer
Rechtsanwalt