Unberechtigte Forderung - Daten weitergeben?

14. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)
Unberechtigte Forderung - Daten weitergeben?

Kunde K. bestellt bei Onlineschuhversand Z. mehrere Paar Schuhe auf Rechnung. Diese werden in zwei Kisten versandt. K. entscheidet sich, ein Paar zu behalten, zahlt dieses drei Tage nach Erhalt per Überweisung und schickt die zwei Pakete drei Tage nach Erhalt mit Zeugen an Z. zurück. Einlieferungsbeleg für beide Pakete vorhanden. Jetzt bekommt K. von Z. eine Mahnung, dass noch immer keine vollständiger Zahlungseingang verbucht werden konnte. Gleichzeitig mit dieser Information erhielt K. eine Mahnung per Email mit der Androhung der Abtretung der Forderung an ein Inkassounternehmen. K. informierte Z. telefonisch und per Email, dass beide Pakete unter der Sendungsnummer X bei Z. am Y. eingegangen sind. Leider findet Z. das zweite Paket nicht mehr und fordert von K. weiterhin einen dreistelligen Betrag.

K. ist der Meinung, dass er sich korrekt verhalten hat und dass diese Forderung nicht gerechtfertigt ist. Darf Z. die Daten des K. dennoch an ein Inkassounternehmen leiten? Was kann K. unternehmen?

Vielen Dank

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Darf Z. die Daten des K. dennoch an ein Inkassounternehmen leiten?


Ja, das nennt sich Auftragsdatenverarbeitung. Ansonsten dürfte z.B. Z auch gar keinen Anwalt einschalten, wenn die den K auf Zahlung verklagen wollen. :crazy:



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)

Danke. Aber da die Forderung von Z. nicht gerechtfertigt ist, dürfte Z. einem Dritten doch keinen Auftrag zur Eintreibung dieser erteilen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16541 Beiträge, 9307x hilfreich)


Aus Sicht von Z ist die Forderung doch gerechtfertigt.
Ob diese Sicht von Z letztendlich zutreffend ist, wird im Streitfall ein Gericht entscheiden.
Aber solange noch kein Gericht entschieden hat, dass die Forderung nicht(!) gerechtfertigt ist, darf Z der Meinung sein, sie sei gerecht fertigt - und damit auch versuchen, die Forderung einzutreiben.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)

Danke. K. hat der Forderung von Z. allerdings schon widersprochen und auch die Retourennummer mit dem Datum des Eingangs bei Z. mitgeteilt. K. ist nicht für den Versand, als auch die Schlamperei im Lager von Z. verantwortlich. Wenn Z. die Angelegenheit aber ignoriert, Fakten übersieht und der Sache nicht nachgehen will, kann Z. ja immer noch der Meinung sein, aber nötigt Z. damit nicht sogar den Kunden und verletzt Z. damit sogar auch den Datenschutz?

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-- Editiert iteach am 14.01.2015 17:41

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16541 Beiträge, 9307x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>aber nötigt Z. damit nicht sogar den Kunden <hr size=1 noshade>

Nötigung im strafrechtlichen Sinn setzt die Drohung mit einem "empfindlichen Übel" voraus.
Würde Z schreiben "Bezahlen Sie die Rechnung, oder wir schicken einen Schlägertrupp vorbei", dann wäre das natürlich nicht OK, denn "einen Schlägertrupp vorbeischicken" dürfte als "empfindliches Übel" durchgehen.
Ich gehe aber mal davon aus, dass Z mit dem Standardprogramm (Inkasso, Gericht, Pfändung, Gerichtsvollzieher) droht. Das sind rechtsstaatliche Methoden. Die Drohung mit rechtsstaatlichen Methoden ist aber kein "empfindliches Übel", also liegt keine Nötigung vor.
Außerdem würde ja spätestens bei der rechtsstaatlichen Methode "Gericht" herauskommen, dass Z im Unrecht ist.

quote:<hr size=1 noshade>und verletzt Z. damit sogar auch den Datenschutz? <hr size=1 noshade>

Nö. Z hat doch ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung. Z möchte die Geldforderung mit rechtsstaatlichen Methoden durchsetzten. Dass dies am Ende nicht erfolgreich sein wird, bedeutet doch nicht, dass die Datenverarbeitung von Anfang an unzulässig war.

Grundsätzlich:
Wenn Z ein Saftladen ist, wo Mitarbeiter schlampig arbeiten ist das dumm für Z.
Aber Schlamperei im Rechnungsmanagement ist hierzulande weder verboten noch strafbar.
Und wenn man aus Schlamperei versucht, unberechtigte Forderungen einzutreiben (und damit vor Gericht auf die Nase fällt) ist das immer noch weder verboten noch strafbar, sondern einfach nur Dummheit von Z.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>K. ist nicht für den Versand, als auch die Schlamperei im Lager von Z. verantwortlich. <hr size=1 noshade>

Doch, K. ist für den Versand verantwortlich, im Rahnmen des Widerrufes nur in der Regel nicht für Sachen die auf dem Versandweg passieren.

Aber eventuell ist bei der Rückgabeformaltät etwas schief gelaufen? Wurde der Wiederruf ordnungsgemäß schriftlich erklärt? Irgendwo ein Zahlendreher drin?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)

quote:
K. ist nicht für den Versand, als auch die Schlamperei im Lager von Z. verantwortlich.
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Doch, K. ist für den Versand verantwortlich


Sie haben natuerlich Recht, Waere das Zitat nicht aus dem Zusammenhang gerissen. Im Satz zuvor steht ja schon:

quote:
und auch die Retourennummer mit dem Datum des Eingangs bei Z. mitgeteilt.


Das setzt voraus, dass das Paket versandt wurde und auch beim Haendler eingeganen ist und somit nicht mehr in der Verantwortung von K. liegt.

Die Theorie, dass beim Widerruf etwas schief gegangen sei, waere denkbar. Allerdings hat K. ja zwei Pakete am gleichen Tag in gleicher Weise versandt, von denen nur das Eine, obwohl laut Sendungsverfolgung beide angekommen sind, bearbeitet wurde. Von daher kann das auch ausgeschlossen werden.

Es ging bei der Fragestellung auch vielmehr darum, ob Haendler Z. die Daten von K. einfach an ein Inkasso weitergeben darf?

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Daten dürfen weitergegeben werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16541 Beiträge, 9307x hilfreich)


... und zwar auch dann, wenn sich später (also vor Gericht) herausstellt, dass die Forderung nicht berechtigt ist.


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