Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen abgeschleppt werden

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Abschleppkosten, Pkw
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Wird ein Pkw auf einem fremden (Privat-) Grundstück abgestellt, kann der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte des Grundstücks das widerrechtliche geparkte Fahrzeug entfernen lassen. Der Verantwortliche des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs hat für die Kosten der Entfernung aufzukommen (die allerdings in der Praxis der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte des Grundstücks im Zweifelsfall zunächst vorzustrecken hat).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. Juni 2009 entschieden, dass das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Eigentümers bzw. Berechtigten an der Parkplatzfläche darstellt und damit eine sog. verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).

Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung kann der Berechtigte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben, und zwar in Form des Abschleppens durch ein zur Hilfe gerufenes Abschleppunternehmen.

Dies gilt auch dann, wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei sind. Die Bezahlung der Abschleppkosten kann bei dieser Konstellation unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt werden (BGH, Urteil vom 05.06.2009, V ZR 144/08).