Unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt gegen die Guten Sitten im Wettbewerb

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E-Mail-Werbung nur dann zulässig, wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich oder durch ein konkludentes Verhalten sein Einverständnis erklärt hat

Unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt gegen die Guten Sitten im Wettbewerb

Das Problem kennt jeder mit einer eigenen E-Mail-Adresse: Der eigene virtuelle Briefkasten ist jeden Morgen überfüllt, aber leider nicht nur mit Post von Geschäftspartnern und Freunden, sondern zunehmend auch mit unerwünschter und lästiger Werbung von bekannten oder unbekannten Firmen. Ob man sich hiergegen gerichtlich wehren kann, hat die Justiz in den letzten Jahren zunehmend beschäftigt. Die meisten Gerichte waren zu dem Ergebnis gekommen, dass zumindest im gewerblichen Bereich ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen sei. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Das Gericht hat ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß bejaht.

Folgende Leitsätze hat der BGH hierbei sinngemäß herausgegeben:

Luis Fernando Ureta
Partner
seit 2003
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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30159 Hannover
Tel: 0511 / 300 257 0
Web: http://www.ralup.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht, allgemein
  1. Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche E-Mail-Werbung sei nur dann zulässig, wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich oder durch ein konkludentes Verhalten sein Einverständnis erklärt hat oder wenn der Versender der E-Mail aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermuten durfte, dass bei dem Empfänger ein besonderes Interesse an der Zusendung solcher E-Mails besteht.

  2. Ein eventuelles Einverständnis des Empfängers einer solchen Werbe-E-Mail hat der Versender der E-Mail darzulegen. Es ist nicht Sache des Empfängers zu erklären, weshalb seine E-Mail-Adresse in den Verteiler des Versenders aufgenommen wurde.

  3. Der Versender der E-Mail hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung seiner E-Mails zu Werbezwecken an Dritte kommt.

Der BGH hat in der Urteilsbegründung erfreulicherweise mit klaren Worten herausgestellt, dass diese Werbe-Mails für den Empfänger zu einer Belästigung ausarten können. Zwar kann man die Situation nicht ganz mit Faxen vergleichen, da in diesem Fall kein Papier verbraucht wird. Andererseits wird aber die Zeit des Empfängers unnötig beansprucht und es entstehen in den meisten Fällen auch zusätzliche Gebühren während des Abrufens des E-Mails. Zudem kann es durch die leichte Handhabung schnell zu einer unübersehbaren Flut von Werbung kommen.

Auch wenn man nicht davon ausgehen kann, dass schon bei der ersten unaufgeforderten E-Mail eine Abmahnung erforderlich ist, werden die Versender solcher E-Mails zukünftig stärker darauf achten müssen, wen sie mit ihrer Werbung belästigen.

Im Ausgangsfall hatte der Empfänger der E-Mails den Versender darauf hingewiesen, dass er keine weiteren Mails mehr erhalten wolle. Er wurde daraufhin auch mit seiner ursprünglichen E-Mail-Adresse aus dem Verteiler entfernt. Da er jedoch noch andere E-Mail-Adressen hatte, kam es in der Folge immer wieder zu unaufgeforderten Anschreiben. Dieses führte dann im Ergebnis zu einer Abmahnung und der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Im vorliegenden Fall wurde nur entschieden, wie solche Werbung im gewerblichen Bereich behandelt werden muss. Noch nicht abschließend entschieden ist, ob auch bei der Zusendung solcher E-Mails an Privatpersonen der Sachverhalt ähnlich ausgehen würde. Jedoch spricht einiges dafür, dass beides miteinander verglichen werden kann.

Wer unaufgefordert solche E-Mail-Werbung erhält, sollte den Absender mit einer kurzen Mail darauf aufmerksam machen, dass er zukünftig keine weitere Post dieser Art erhalten möchte. Wenn es dann tatsächlich zu Wiederholungen kommen sollte, kann man sich mit einem Anwalt hiergegen zur Wehr setzen und ggf. eine Abmahnung in die Wege leiten und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verlangen.

BGH vom 11.03.2004

Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
www.fjschmidt-partner.de

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