Umzug und Jobwechsel nach Jordanien, weiterhin Steuerpflicht in Deutschland?

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
nikniknik1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzug und Jobwechsel nach Jordanien, weiterhin Steuerpflicht in Deutschland?

Hallo,

erstmal vielen Dank vorab an alle fleissigen Leser und Beitragsposter.

Ich, 28, deutscher Staatsbuerger, habe nach Abschluss meines Studiums im November 2016 meinen ersten Fulltime-Job in Deutschland (Koeln) angenommen. Diesen Job habe ich zu Ende Juli 2017 gekuendigt, im August Urlaub gemacht, und zum 01. September einen neuen Job in Amman (Jordanien) angetreten. Hier wohne und arbeite ich nun auf unbestimmte Zeit bei der jordanischen Neiderlassung eines schweizer Arbeitgebers. Mein Gehalt beziehe ich also aus Jordanien, wo ich auch sozialversicherungsbeitraege und Steuern zahle. Das Geld geht derzeit auf ein deutsches Bankkonto, aber sobald ich eine Meldeadresse in Jordanien habe, werde ich hier ein Bankkonto eroeffnen. Gemeldet bin ich in Deutschland noch bei meinen Eltern (Gaestezimmer), Beteiligungen oder Immobilien habe ich in Deutschland keine. Eine Steuererklaerung habe ich bislang noch nie gemacht.

Das Finanzamt in Koeln sagte mir, dass die Steuern fuer die deutschen Einkuenfte bereits bezahlt und somit abgegolten sind. Weiter, dass sie fuer die jordanischen Einkuenfte keine Stuerpflicht in Deutschalnd sehen, und die Meldeadresse bei den Eltern keine Rolle spielt, sondern mein tatsaechlicher Wohnort, also Jordanien.
Da das Finanzamt natuerlich keine verbindliche Auskunft erteilen darf, hier die Fragen:

A) In wieweit sind die Einkuenfte aus Jordanien (aus nichtselbststaendiger Arbeit) in Deutschland steuerpflichtig?

B) Gibt es hier einen Unterschied zwischen 2017 (Einkuenfte aus Deutschland (Jan-Juli) und Jordanien (Sept-Dez)/ Aufenthalt in Deutschland fuer ca. 8 Monate) und 2018 (Einkuenfte ausschliesslich aus Jordanien/ Aufenhalt grossteils in Jordanien und Middle East bis auf kurze Familienbesuche in Deutschland)

C) Wuerde sich an der Situation etwas aendern, wenn ich fuer 2017 eine Steuererklaerung einreiche, und muss ich die jordanischen Einkuenfte ueberhaupt angeben?

Vielen vielen Dank schonmal an alle, die mir hier weiterhelfen koennen, echt super!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

A) Im Rahmen der Progressionsvorbehalt. Die Zeillen 93-95 in der Esterklärung (Mantelbogen) müssen ausgefüllt werden.
B) In 2018 erfolgt keine Besteurung in Deutschland.
C) siehe Punkt1.

-- Editiert von Charlie@098 am 25.10.2017 15:22

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#2
 Von 
nikniknik1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Zu A): Interessant, widerspricht also der Aussage des Finanzamts, die war, dass wenn ich keine EStErklärung einreiche, alle in D zu zahlenden Steuern ja bereits abgegolten sein.

Das hieße also, dass für die Bemessung des Steuersatzes mein Welteinkommen = Einkommen in Deutschland + Einkommen in Jordanien (Brutto, inkl. Housing und Transportation Allowances?, Nachweis über Arbeitsvertrag?) zugrunde gelegt wird? Gibt es irgendein legales Schlupfloch, um diesem zu entgehen?

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Es gibt kein legales Schulpfloch, da die Einkommensteuer-eine Jahressteuer ist. Allerdings wird das Einkommen in Jordanien nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt. Das bedeutet: Fahrten zwischen Wohn. Und Arbeit, Umzugskosten etc. kann man als WK vom jordanischen Bruttolohn abziehen.

-- Editiert von Charlie@098 am 25.10.2017 20:41

-- Editiert von Charlie@098 am 25.10.2017 20:41

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#4
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zu beachten ist jedoch, dass es zwischen Deutschland und Jordanien m.W. kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt und § 35c Abs. 6 Satz 1 EStG nicht greift. Daher ist die jordanische Einkommensteuer (oder eine Steuer, die ihr entspricht) a) von der deutschen Einkommensteuer abzuziehen, § 34c Abs. 1 EStG . Ist dies nicht möglich, wird b) die jordanische Steuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (ähnlich einer Sonderausgabe).

Die Rechnung sieht dann ungefähr so aus:
Im Fall a) Einkünfte in Deutschland + Einkünfte in Jordanien = Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit => deutsche Einkommensteuer ./. jordanische Steuer + ggfls. jordanische Steuererstattung = in D zu zahlende Einkommensteuer. Allerdings führt nur der in Deutschland gezahlte Anteil ggfls. zu einer Steuererstattung, da die Bundesrepublik ja keine Steuern erstatten wird, die das Königreich Jordanien eingenommen hat ;)
Im Fall b) Einkünfte in Deutschland + Einkünfte in Jordanien ./. jordanische Steuer + ggfls. jordanische Steuererstattung = Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit => deutsche Einkommensteuer = in D zu zahlende Einkommensteuer.

Welcher Fall hier zum Tragen kommt, kann aber allein aufgrund der Angaben des TS nicht genau gesagt werden. Außerdem kommt es entscheidend auf die Art (progressiv oder linear) und Höhe (in %) der jordanischen Steuern an.

PS: Die Steuer muss aber in jedem Fall zuerst in Jordanien festgestellt werden (und der Bescheid muss übersetzt werden), erst dann kann man eine deutsche ESt-Erklärung abgeben.


-- Editiert von so475670-44 am 25.10.2017 22:54

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
u beachten ist jedoch, dass es zwischen Deutschland und Jordanien m.W. kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt und § 35c Abs. 6 Satz 1 EStG nicht greift. Daher ist die jordanische Einkommensteuer (oder eine Steuer, die ihr entspricht) a) von der deutschen Einkommensteuer abzuziehen, § 34c Abs. 1 EStG . Ist dies nicht möglich, wird b) die jordanische Steuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (ähnlich einer Sonderausgabe).

Die Rechnung sieht dann ungefähr so aus:
Im Fall a) Einkünfte in Deutschland + Einkünfte in Jordanien = Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit => deutsche Einkommensteuer ./. jordanische Steuer + ggfls. jordanische Steuererstattung = in D zu zahlende Einkommensteuer. Allerdings führt nur der in Deutschland gezahlte Anteil ggfls. zu einer Steuererstattung, da die Bundesrepublik ja keine Steuern erstatten wird, die das Königreich Jordanien eingenommen hat ;)
Im Fall b) Einkünfte in Deutschland + Einkünfte in Jordanien ./. jordanische Steuer + ggfls. jordanische Steuererstattung = Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit => deutsche Einkommensteuer = in D zu zahlende Einkommensteuer.

Welcher Fall hier zum Tragen kommt, kann aber allein aufgrund der Angaben des TS nicht genau gesagt werden. Außerdem kommt es entscheidend auf die Art (progressiv oder linear) und Höhe (in %) der jordanischen Steuern an.

PS: Die Steuer muss aber in jedem Fall zuerst in Jordanien festgestellt werden (und der Bescheid muss übersetzt werden), erst dann kann man eine deutsche ESt-Erklärung abgeben.




Nach dem Umzug nach Jordanien ist TC nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland, da das Gästezimmer im Elternhaus keinen Wohnsitz begündet. Von daher sind die §34c,d ff. hier nicht anwendbar.

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#6
 Von 
nikniknik1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank fuer die ganze Unterstuetzung hier!

Haette mich auch gewundert, wenn ich nach Aufgabe meines deutschen Wohnsitzes (im Notfall wuerde ich mich auch ganz abmelden, allerdings wuerde ich dann vermutlich auch eins meiner Konten schliessen muessen) immer noch Steuern in Deutschland zahlen muesste.

Thema DBA: Es ist korrekt, dass die beiden Laender kein DBA haben.
Steuersystem in Jordanien ist derzeit stufig-progressiv, Eingangssteuersatz 7%, dann 14%, dann 20%.

Heisst also zusammenfassend, dass in 2018 keine Steuerpflicht in Deutschland besteht und dass das jordanische Einkommen in 2017 unter dem Progressionsvorbehalt einbeozgen wird, und sich die in Dtl. zu zahlenden Steuern nach einem Bruttogehalt von (Brutto-EK Deutschland, Jan. - Juli) + (Brutto-EK Jordanien inkl. Housingallowance u. Transportation Allowance) - WK Deutschland - WK Jordanien berechnet?

Falls korrekt, suche ich mir am besten einen spezialisierten Steuerberater, der das Maximum an WK rausholen kann... In Dtl. kann ich einiges ansetzen, da ich als Unternehmensberater gearbeitet habe und viel verreist bin (Verpflegungsmehraufwand, Pendeln, Umzug), aber wie das in Jordanien aussieht...

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#7
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Falls korrekt, suche ich mir am besten einen spezialisierten Steuerberater, der das Maximum an WK rausholen kann.


Ja, das wäre die richtige Lösung.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Nach dem Umzug nach Jordanien ist TC nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland, da das Gästezimmer im Elternhaus keinen Wohnsitz begündet.


Es wird sich wohl nicht um das Gästezimmer, sondern vielmehr um das Kinderzimmer handeln. Darin kann durchaus ein Wohnsitz begründet werden, auch wenn man Vollzeit in Jordanien arbeitet. Daher würde ich dem Fragesteller dringend empfehlen, seinen Wohnsitz in Deutschland abzumelden, damit hier gar keine Interpretationsstreitigkeiten aufkommen.

Die Gefahr, dass das Finanzamt der Auffassung von Charlie@098 nicht folgt und die Einkünfte aus Jordanien doch der deutschen Steuer unterwerfen will, würde ich gar nicht erst eingehen. Man muss die Frage, warum man denn in Deutschland noch gemeldet obwohl man keinen Wohnsitz hat, schlüssig beantworten können. Wenn man sich dann noch mehrfach pro Jahr an dem gemeldeten Wohnsitz aufhält, kann das durchaus auf Schwierigkeiten stoßen.

Zitat:
Falls korrekt, suche ich mir am besten einen spezialisierten Steuerberater, der das Maximum an WK rausholen kann.


Werbungskosten, die mit in Deutschland nicht steuerpflichtigen Einnahmen zusammen hängen, können im Rahmen der deutschen Steuererklärung natürlich auch nicht geltend gemacht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nikniknik1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Begruendung fuer die Meldeadresse bei den Eltern (de facto eher Gaestezimmer als Kinderzimmer, da dieses nicht ausschliesslich von mir, sondern auch von meiner Schwester und ihrem Mann benutzt wird, wenn sie zu besuch sind) ist die Moeglichkeit, deutsche Bankkonten fuehren zu koennen. Ein jordanisches Konto kann ich naemlich erst dann eroeffnen, wenn ich auch eine jordanische Meldeadresse habe, und das kann unter Umstaenden erst Ende naechsten Jahres der Fall sein.

Zu Besuch bin ich etwa 2mal pro Jahr, zu Weihnachten und anderen besonderen Anlaessen, allerdings insg. maximal 3 Wochen.



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#10
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Werbungskosten, die mit in Deutschland nicht steuerpflichtigen Einnahmen zusammen hängen, können im Rahmen der deutschen Steuererklärung natürlich auch nicht geltend gemacht werden.


Ganz im Gegenteil. Sie dürfen abgezogen werden. BFH v. 20.9.2006, H32b ESTR Oder Was wird unter den steuerpflichtigen Einnahmen gemeint? Die Einnahmen, die gar keiner Besteuerung in Deutschland unterliegen: weder direkter noch indirekter(Progressionsvorbehalt)?

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Ganz im Gegenteil. Sie dürfen abgezogen werden.


Die Wahrheit liegt wohl in der Mitte. Es dürften keine Werbungskosten geltend gemacht werden, die nicht mit steuerpflichtigen Einkünften zusammen hängen. Wenn der Fragesteller seinen ausschließlichen Wohnsitz in Jordanien hat, dann sind die dortigen Einkünfte in Deutschland nicht steuerpflichtig und ein Werbungskostenabzug ist daher nicht zulässig.

Allerdings unterliegen die Einkünfte aus Jordanien jedenfalls in 2017 dem Progressionsvorbehalt. In welcher Höhe ausländische Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen wird jedoch wieder nach deutschem Steuerrecht ermittelt. Bei der Ermittlung dieses Betrages können daher Werbungskosten die im Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen geltend gemacht werden.

Gemeint ist übrigens H32b EStH (und nicht EStR)

Zitat:
Zu Besuch bin ich etwa 2mal pro Jahr, zu Weihnachten und anderen besonderen Anlaessen, allerdings insg. maximal 3 Wochen.


Ohne gemeldeten Wohnsitz ist das eine relativ klare Sache. Mit gemeldetem Wohnsitz ist das grenzwertig. Es ist zwar richtig, dass es im Endeffekt auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, aber da es um relativ viel Geld geht, würde ich mich da nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt oder ein Finanzgericht zu eigenen Gunsten entscheidet. Wegen des fehlenden DBA kommt es nicht auf den Lebensmittelpunkt an. Es reicht für eine Steuerpflicht in Deutschland bereits ein Nebenwohnsitz.

Siehe auch § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG :
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Zitat:
Die Begruendung fuer die Meldeadresse bei den Eltern (de facto eher Gaestezimmer als Kinderzimmer, da dieses nicht ausschliesslich von mir, sondern auch von meiner Schwester und ihrem Mann benutzt wird, wenn sie zu besuch sind) ist die Moeglichkeit, deutsche Bankkonten fuehren zu koennen. Ein jordanisches Konto kann ich naemlich erst dann eroeffnen, wenn ich auch eine jordanische Meldeadresse habe, und das kann unter Umstaenden erst Ende naechsten Jahres der Fall sein.


Für eine verspätete Ummeldung halte ich eine derartige Argumentation allerdings für nachvollziehbar. Spätestens wenn man die Meldeadresse in Jordanien hat, sollte man sich aber in Deutschland abmelden. Ein deutsches Bankkonto kann man im Übrigen auch ohne deutsche Meldeadresse führen.

-- Editiert von hh am 26.10.2017 12:49

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nikniknik1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, das hilft mir sehr weiter!

Ein deutsches Bankkonto kann man bei ausgewählten Banken tatsächlich ohne deutsche Meldeadresse führen, allerdings haben viele Banken eine deutsche Meldeadresse in den AGBs.

Nun stellt sich noch die Frage, wie ich bzgl. der Meldeadresse sicher gehen kann, dass es ausreicht, mich in Deutschland abzumelden, sobald ich die jordanische Meldeadresse habe. Es einem deutschen Finanzamt mitzuteilen wird wohl keine Bedeutung haben?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Grundsätzlich sind hier zwei unterschiedliche Einkunftsermittlungen nach deutschem Recht anzufertigen: einmal für die steuerpflichtigen Einkünfte und einmal für die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte. Die Wk "Jordanien" haben somit zwar keinen Einfluss auf das zvE, wohl aber auf den Steuersatz und somit auch auf die festzusetzende Steuer.

Eine melderechtliche An- oder Abmeldung ist nur ein Indiz und hat zunächst keine steuerliche Relevanz, da sich die Steuer nur nach dem tatsächlich vollendeten Sachverhalt orientiert. Grundsätzlich kann sogar die Wohnung beibehalten werden, ohne das steuerrechtlich hieraus ein Wohnsitz wird!

[Quote=Tiede in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 281. Lieferung 09.2017, § 1 EStG , Rn. 70]Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten wird der inländ. Wohnsitz nach der Rspr. des BFH idR auch dann aufgegeben, wenn der Stpfl. seine bisherige Wohnung behält. Kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken führen nicht zu einer Wohnnutzung (BFH v. 20.11.2008 - III R 53/05 , BFH/NV 2009, 564
Man wird allerdings auch prüfen müssen, ob die Entsendung zwar länger als 12 Monate, jedoch grundsätzlich befristet war!

Zitat (von Ebenda):
Geht der Stpfl. hingegen zwar für einen längeren, aber zeitlich bestimmten Zeitraum ins Ausland, spricht uE das Beibehalten der bisherigen Wohnung auch bei einem über einjährigen Auslandsaufenthalt dafür, dass er den inländ. Wohnsitz beibehält.Vgl. BFH v. 19.3.1997 - I R 69/96 , BStBl. II 1997, 447 : „Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes i.S. des § 8 AO , wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält".


Grundsätzlich wird es hier aber wahrscheinlich bereits am Innehaben einer Wohnung scheitern, den das Innehaben setzt Verfügungsmacht voraus.

[Quote=Tiede in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 281. Lieferung 09.2017, § 1 EStG , Rn. 64]Das Innehaben setzt die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung voraus. Die Wohnung muss dem Stpfl. jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen.
StRspr., vgl. BFH v. 22.4.1994 - III R 22/92 , BStBl. II 1994, 887 (889); BFH v. 16.12.1998 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2040/97" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 16.12.1998 - I R 40/97: Schweiz: "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz">I R 40/97</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl.%20II%201999,%20207" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 16.12.1998 - I R 40/97: Schweiz: "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz">BStBl. II 1999, 207</a> (208); BFH v. 23.11.2000 - VI R 165/99 , BStBl. II 2001, 279 (280); BFH v. 10.4.2013 - I R 50/12 , BFH/NV 2013, 1909 , Rn. 15; BFH v. 13.11.2013 - I R 38/13 , BFH/NV 2014, 1046 , Rn. 10.Hier können ihn die Eltern ja offenbar jederzeit von der gewünschten Nutzung ausschließen, wenn zum Beispiel Schwester und Schwager auch kommen wollen!


taxpert

-- Editiert von taxpert am 26.10.2017 13:15

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Und nur mal so neben bei ...

Zitat (von nikniknik1):
Da das Finanzamt natuerlich keine verbindliche Auskunft erteilen darf,
... das FA darf das schon, §89 Abs.2 AO ! Das Ganze ist jedoch kostenpflichtig und kann nur beantragt werden BEVOR der Sachverhalt -hier: Abschließen Arbeitsvertrag- verwirklicht wird!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Nun stellt sich noch die Frage, wie ich bzgl. der Meldeadresse sicher gehen kann, dass es ausreicht, mich in Deutschland abzumelden, sobald ich die jordanische Meldeadresse habe. Es einem deutschen Finanzamt mitzuteilen wird wohl keine Bedeutung haben?


Die Abmeldebestätigung solltest Du natürlich aufheben, wobei so eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt dokumentiert ist und somit ein späterer Nachweis leicht möglich ist. Wenn Du in Deutschland abgemeldet bist, dann greifen die von taxpert genannten Argumente auf jeden Fall:
Zitat:
Grundsätzlich wird es hier aber wahrscheinlich bereits am Innehaben einer Wohnung scheitern, den das Innehaben setzt Verfügungsmacht voraus.

Zitat:
Hier können ihn die Eltern ja offenbar jederzeit von der gewünschten Nutzung ausschließen, wenn zum Beispiel Schwester und Schwager auch kommen wollen!

auf jeden Fall.

Solltest Du Dich jedoch nicht in Deutschland abmelden, dann dokumentierst Du ja, dass Du selbst der Auffassung bist weiter einen Wohnsitz mindestens im Sinne des Melderechtes in Deutschland zu haben. Das kann man auch wegargumentieren, aber ich bleibe dabei: Sicher ist sicher.

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