Umzug in die Schweiz wegen Erbschaftssteuer - muss man deutsche Immobilien verkaufen?

8. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
franky2
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Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)
Umzug in die Schweiz wegen Erbschaftssteuer - muss man deutsche Immobilien verkaufen?

Ich wohne zur Zeit noch in Deutschland und möchte aus Erbschafts-steuerlichen Gründen meinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Mir gehören in Deutschland mehrere vermietete Mehrfamilienhäuser, ein vermietetes Ferien-Appartment, ein von mir selbst bewohntes Einfamilienhaus und ein weiteres Grundstück.

Ich soll in den nächsten Jahren eine größere Schenkung / Erschaft von meinen Eltern erhalten. Meine Eltern wollen ebenfalls in die Schweiz ziehen, damit keine Erbschaftssteuer anfällt. Meine Eltern wollen mir Wertpapiere schenken / vererben. Es soll keine Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer anfallen. Daher würden wir in ein Kanton ziehen, in welchem keine Erbschaftssteuer anfällt.

Muss ich dazu alle meine Immobilien in Deutschland verkaufen?
Ich dachte ich darf meine Immobilien behalten und muss nur die Mieteinnahmen in Deutschland versteuern.
Das von mir zur Zeit selbst bewohnte Einfamilienhaus würde dann leer stehen und als Lager für meine Gegenstände dienen. Es wohnt dort niemand. Es ist dort auch niemand gemeldet.

Wenn ich und meine Eltern dann 5 Jahre in der Schweiz gewohnt haben, dürfen sie mir alles steuerfrei vererben. Der deutsche Staat verlangt dann keine Erbschaftssteuer von mir, richtig? Es ist nicht notwendig, dass ich meine Immobilien verkaufe, richtig?
Es ist auch nicht notwendig, dass wir länger als 5 Jahre in der Schweiz wohnen, oder?

Funktioniert das so?

-- Editier von franky2 am 08.06.2017 21:15

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16 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Muss ich dazu alle meine Immobilien in Deutschland verkaufen?


Nein

Zitat:
Ich dachte ich darf meine Immobilien behalten und muss nur die Mieteinnahmen in Deutschland versteuern.


Darfst Du auch. Die Mieteinnahmen unterliegen dann der beschränkten Steuerpflicht, die zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Zitat:
und als Lager für meine Gegenstände dienen.


Wenn mit "Gegenstände" nicht eine übliche Wohnungseinrichtung gemeint ist, spricht nichts dagegen.

Zitat:
Es wohnt dort niemand. Es ist dort auch niemand gemeldet.


Damit ist gemeint, dass dort niemand übernachtet, auch nicht für nur eine Nacht!

Geschickter wäre es aber, wenn das Haus fremdvermietet wird, denn dann kommt gar nicht erst der Verdacht auf, dass es doch einen Wohnsitz in Deutschland gibt.

Zitat:
Es ist auch nicht notwendig, dass wir länger als 5 Jahre in der Schweiz wohnen, oder?


Doch, es müssen mehr als 5 Jahre sein.

Zitat:
Funktioniert das so?


Ja, mit den o.g. Klarstellungen.

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#2
 Von 
franky2
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte ich darf meine Immobilien behalten und muss nur die Mieteinnahmen in Deutschland versteuern.


Zitat:" Darfst Du auch. Die Mieteinnahmen unterliegen dann der beschränkten Steuerpflicht, die zu einer höheren Steuerbelastung führt."

Wie viel höher ist die "höhere" Steuerbelastung? Wo kann ich mich darüber informieren? Hast du einen Link?

Zitat:
Es wohnt dort niemand. Es ist dort auch niemand gemeldet.


Zitat:" Damit ist gemeint, dass dort niemand übernachtet, auch nicht für nur eine Nacht!"

Was passiert wenn doch mal jemand für eine Nacht dort übernachtet? Auch wenn ich und meine Eltern in der Schweiz gemeldet sind, darf ich doch trotzdem mal in diesem Haus, welches als Lager dient, übernachten, oder? Ich muss nur aufpassen, dass ich nicht mehr als 180 Tage in Deutschland bin. Stimmt das so?

Zitat:
Es ist auch nicht notwendig, dass wir länger als 5 Jahre in der Schweiz wohnen, oder?


Zitat:" Doch, es müssen mehr als 5 Jahre sein."

Wie viele Jahre müssen es denn sein? Ich dachte 5 Jahre und 1 Tag Auslandsaufenthalt reichen aus.

danke für deine Hilfe @ hh

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Wie viel höher ist die "höhere" Steuerbelastung? Wo kann ich mich darüber informieren? Hast du einen Link?


Der Grundfreibetrag entfällt.

Zitat:
Auch wenn ich und meine Eltern in der Schweiz gemeldet sind, darf ich doch trotzdem mal in diesem Haus, welches als Lager dient, übernachten, oder?


Nein.

Und wenn Du mit Lager ein Möbellager für die Einrichtungsgegenstände meinst, dann solltest Du das Finanzamt nicht für total blöd halten. Beim Umzug in die Schweiz sollten die (meisten) Möbel mitgenommen werden.

Zitat:
Ich muss nur aufpassen, dass ich nicht mehr als 180 Tage in Deutschland bin. Stimmt das so?


Nein, Du darfst nur zu Besuchszwecken in Deutschland sein. Die Übernachtung im eigenen Haus ist kein Besuch.
Übernachtung im Hotel, bei Verwandten oder Freunden ist OK, sofern das Besuchscharakter hat. Andernfalls hast Du in Deutschland einen Wohnsitz. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, ob der Zweitwohnsitz in Deutschland angemeldet ist.

Wasser- und Stromverbrauch des Hauses sollten daher dem eines totalen Leerstandes entsprechen. Insbesondere der Wasserverbrauch sollte 0 sein. Da die Heizung natürlich laufen darf, um Schäden zu vermeiden, darf der Stromverbrauch so sein, dass er einem reinen Heizungsbetrieb entspricht ohne sonstige Stromverbraucher. Die Heizkosten sollten auch so sein, dass erkennbar nur Frostschutzbetrieb war.

Idealerweise vermietet man das Haus während des Aufenthaltes in der Schweiz. Dadurch lässt sich dann leicht entkräften dass man trotz fehlender Anmeldung doch einen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Zitat:
Ich dachte 5 Jahre und 1 Tag Auslandsaufenthalt reichen aus.


Das sind doch mehr als 5 Jahre ;) . Die Übertragung der Wertpapiere muss nach Ablauf der 5 Jahre passieren und dafür sollte man mehr als einen Tag einplanen.

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#4
 Von 
franky2
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Ich muss nur aufpassen, dass ich nicht mehr als 180 Tage in Deutschland bin. Stimmt das so?


Zitat: "Nein, Du darfst nur zu Besuchszwecken in Deutschland sein. Die Übernachtung im eigenen Haus ist kein Besuch.
Übernachtung im Hotel, bei Verwandten oder Freunden ist OK, sofern das Besuchscharakter hat. Andernfalls hast Du in Deutschland einen Wohnsitz. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, ob der Zweitwohnsitz in Deutschland angemeldet ist."

Und wie lange darf ich zu Besuchszwecken in Deutschland sein? Sind das 180 Tage?

Zitat:
sofern das Besuchscharakter hat.

Woran sieht man, ob es Besuchscharakter hat?

Wenn ich bis zu 180 Tage lang einen Freund in Deutschland besuchen darf, dann muss ich dazu ja auch eine Menge persönliche Gegenstände mitnehmen. Das sieht dann ja fast so aus als wenn ich da wohne. Woran macht das Finanzamt fest, ob jemand nur zu Besuch da ist oder dort wohnt?

Zitat:
Idealerweise vermietet man das Haus während des Aufenthaltes in der Schweiz. Dadurch lässt sich dann leicht entkräften dass man trotz fehlender Anmeldung doch einen Wohnsitz in Deutschland hatte.


2) Anstatt mein Haus zu vermieten, kann ich das Haus inklusive aller Einrichtungsgegenstände doch auch an eine Firma (z.B. an eine Gmbh) die mir gehört verkaufen. Ich wäre dann der Geschäftsführer der Gmbh und das Haus gehört der Gmbh. Dürfte ich dann in dem Haus bis zu 180 Tage zu Besuch sein? Das Haus gehört dann ja nicht mir.

-- Editiert von franky2 am 09.06.2017 12:38

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, aber alles was Sie hier vorschlagen, riecht nicht nur sondern stinkt schon nach §370 AO !

Machen Sie es doch einfach und lassen hinsichtlich der Steuer das FG und hinsichtlich der Straftat das LG entscheiden ob Ihr Verhalten einen "Wohnsitz innehaben" bedeutet (was nicht gleich bedeutend mit dort auch wohnen ist!)!

Wenn es Ihnen mit dem Steuernsparen so wichtig und ernst ist, dann bleiben Sie halt fünf Jahre plus x in der Schweiz und machen pro Jahr zwei Familienbesuche und übernachten halt im Hotel!

Wenn Sie aber gar nicht in der Schweiz leben wollen, sondern "nur" Steuern sparen wollen, dann googlen Sie mal "Auermann Steuerhinterziehung "

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

sehe ich wie taxpert

Zitat:
Und wie lange darf ich zu Besuchszwecken in Deutschland sein? Sind das 180 Tage?


Wenn Du von Deinem Freund aus Frankreich besucht wirst. Wie lange dürfte der denn bei Dir übernachten, ohne dass Du das Gefühl hast, er wäre bei Dir eingezogen? Das ist der Maßstab. Da kann man jetzt gerne drüber streiten, ob das 2 Wochen oder 3 Wochen sind, dann ist aber auch irgendwann Schluss.

Zitat:
Woran sieht man, ob es Besuchscharakter hat?


So lange ein unbefangender Außensteher den Aufenthalt als Besuch einstufen würde, ist das Besuchscharakter, sonst nicht. Und da wird beim Besuch aus den USA ein anderer Maßstab angelegt als beim Besuch aus dem Nachbarort.

Sollte der Besuchte also z.B. in Lörrach wohnen und Du Deinen offiziellen Wohnsitz in Basel haben, dann können schon 2 Tage zuviel sein.

Zitat:
Das sieht dann ja fast so aus als wenn ich da wohne. Woran macht das Finanzamt fest, ob jemand nur zu Besuch da ist oder dort wohnt?


Wenn es so aussieht, dass Du da wohnst, dann wohnst Du da!

Ein Besuch zeichnet sich z.B. dadurch aus, dass die mitgebrachten Sachen in einen (max. 2) Koffer passen, dass keine Einrichtungsgegenstände mitgebracht werden und dass sich der persönliche Bereich während des Besuchs auf das Gästezimmer beschränkt.

Zitat:
Anstatt mein Haus zu vermieten, kann ich das Haus inklusive aller Einrichtungsgegenstände doch auch an eine Firma (z.B. an eine Gmbh) die mir gehört verkaufen. Ich wäre dann der Geschäftsführer der Gmbh und das Haus gehört der Gmbh. Dürfte ich dann in dem Haus bis zu 180 Tage zu Besuch sein? Das Haus gehört dann ja nicht mir.


Eine GmbH besucht man nicht. Es bleibt dabei, dass Du in Deinem Haus gar nicht wohnen darfst, auch dann nicht, wenn es Dir nur indirekt gehört. Das Haus sollte fremdvermietet sein oder der Leerstand sollte sich durch entsprechende Verbrauchswerte nachweisen lassen.

Und wenn ich mir das "Auermann-Urteil" anschaue, dann reicht es nicht einmal, dass Du dort nicht übernachtest. Dann darf es nicht einmal die Möglichkeit geben, dort überhaupt übernachten zu können.

Die Aussagen gelten natürlich analog genauso für Deine Eltern.

Wenn Du über so einen Weg Steuern sparen willst, dann musst Du Deine "Zelte in Deutschland abbrechen" und zwar richtig und dabei peinlich genau darauf achten, dass jeder Aufenthalt in Deutschland den Charakter eines Besuchs hat, sowohl von der Dauer des einzelnen Aufenthaltes als auch bei der Summe der Aufenthalte. Dabei solltest Du nicht einmal in die Nähe der 180 Tage kommen.

In Summe sparen kann man nach meiner Einschätzung damit nur dann etwas, wenn die geplante Vermögensübertragung mindestens einen mittleren 7-stelligen Betrag umfasst, wirklich lohnt es sich aber erst ab 8-stelligen Beträgen.


-- Editiert von hh am 09.06.2017 14:55

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#7
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat: "Das Haus sollte fremdvermietet sein oder der Leerstand sollte sich durch entsprechende Verbrauchswerte nachweisen lassen."

was genau bedeutet fremdvermietet? was ist der Unterschied zwischen vermietet und fremdvermietet?
Heißt fremdvermietet, an eine fremde Person zu vermieten (also eine Person mit der ich nicht verwandt bin)?

Oder heißt fremdvermietet, dass sich eine fremde Person (also z.B. eine fremde Hausverwaltung) um die Vermietung kümmert?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Fremdvermietet heißt, dass es an eine fremde Person vermietet ist. Bei Vermietung an einen nahen Angehörigen besteht weiter der Verdacht, dass man vielleicht doch noch dort wohnt.

Vor Tricksereien möchte ich ausdrücklich warnen. Wenn meine Vermutung bezüglich des Wertes des zu übertragenden Wertpapierbestandes einigermaßen stimmt, dann darf man sich bezüglich der Strafe eher an Dieter Hoeneß als an Nadja*****mann orientieren.

Und hier würden sowohl Eltern als auch der Sohn in den Knast wandern. Auch jemand, der die Wohnung nur zum Schein mietet und sie dann doch (zeitweise) an den Sohn überlässt muss wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit einer Haftstrafe rechnen.

-- Editiert von hh am 09.06.2017 23:04

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#9
 Von 
franky2
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:

Wenn Du über so einen Weg Steuern sparen willst, dann musst Du Deine "Zelte in Deutschland abbrechen" und zwar richtig und dabei peinlich genau darauf achten, dass jeder Aufenthalt in Deutschland den Charakter eines Besuchs hat, sowohl von der Dauer des einzelnen Aufenthaltes als auch bei der Summe der Aufenthalte. Dabei solltest Du nicht einmal in die Nähe der 180 Tage kommen.


Also war meine Annahme, dass man sich bis zu 180 Tage in Deutschland aufhalten darf, ohne unbeschränkt steuerpflichtig zu werden anscheinend falsch.

Aber ich habe schon oft davon gehört, dass es eine 180 Tage Grenze gibt, die man sich in Deutschland aufhalten darf, ohne unbeschränkt steuerpflichtig zu werden. Gibt es da nicht irgendsowas?

2) Nehmen wir mal an, dass ich "zu viel" in Deutschland wohne und daher in Deutschland einen Wohnsitz habe. Außerdem habe ich einen Wohnsitz in der Schweiz. Dann erbe ich ein Vermögen und muss Erbschaftssteuer bezahlen. In welchem Land muss ich denn die Erbschaftssteuer bezahlen? Ich habe ja in Deutschland und in der Schweiz einen Wohnsitz. (Nehmen wir mal an, dass ich in einem Schweizer Kanton wohne, dass eine Erbschaftssteuer zwischen Vater und Sohn hat).

3) Ich verstehe auch nicht, wie das funktioniert, wenn ich in 4 Ländern jeweils 90 Tage pro Jahr wohne (und somit in jedem der 4 Länder einen Wohnsitz habe) und dann Geld erbe. In welchem Land muss ich dann die Erbschaftssteuer bezahlen?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Die 180-Tage Regel stammt aus Doppelbesteuerungsabkommen und gilt auch nur bei zwei beteiligten Staaten. Ein DBA gibt es mit den meisten Staaten auf dem Gebiet der Einkommensteuer, aber mit nur wenigen Staaten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Als Österreich die Erbschaftsteuer abgeschafft hat, wurde das entsprechende DBA von Deutschland gekündigt.

Da, wo es kein DBA gibt, wird es gefährlich und es kann auch zu einer echten Doppelbesteuerung kommen. Im Regelfall wird jedoch die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

Nadja Auermann hat wohl deswegen ein Problem bekommen, weil Monaco zu den wenigen Staaten gehört, mit denen Deutschland auch auf dem Gebiet der Einkommensteuer kein DBA hat.

-- Editiert von hh am 09.06.2017 23:31

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#11
 Von 
franky2
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die 180-Tage Regel stammt aus Doppelbesteuerungsabkommen und gilt auch nur bei zwei beteiligten Staaten. Ein DBA gibt es mit den meisten Staaten auf dem Gebiet der Einkommensteuer, aber mit nur wenigen Staaten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Als Österreich die Erbschaftsteuer abgeschafft hat, wurde das entsprechende DBA von Deutschland gekündigt.

Da, wo es kein DBA gibt, wird es gefährlich und es kann auch zu einer echten Doppelbesteuerung kommen. Im Regelfall wird jedoch die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

Nadja*****mann hat wohl deswegen ein Problem bekommen, weil Monaco zu den wenigen Staaten gehört, mit denen Deutschland auch auf dem Gebiet der Einkommensteuer kein DBA hat.

-- Editiert von hh am 09.06.2017 23:31


Und für was genau gilt die 180-Tage Regel dann? Für mein oben beschriebenes Problem mit dem Wohnsitz in der Schweiz und dem Besuch in Deutschland scheint die Regel ja nicht zu gelten. Denn du hast ja gesagt, dass wenn ich in die Schweiz ziehe um Erbschaftssteuer zu sparen auf keinen Fall auch nur annähernd 180 Tage in Deutschland sein sollte. Hier wird die 180-Tage Regel also nicht angewendet. Wo wird sie dann angewendet?

Zitat:"Im Regelfall wird jedoch die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet."

Und welches Land bekommt dann die zuerst die Erbschaftssteuer? Wenn ich in Deutschland und der Schweiz wohne: Nehmen wir einfach mal an die Schweiz möchte 3 % Erbschaftssteuer von mir haben. In Deutschland muss ich aber 19% Erbschaftssteuer zahlen:

Ich zahle dann in Deutschland die 19% komplett und sage dann der Schweiz: Tut mir leid, ich habe schon 19% in Deutschland bezahlt. Ihr könnt jetzt nicht nochmal zusätzlich 3% verlangen, weil ich dann ja 22% zahlen würde.

Oder muss ich zuerst die 3% Steuer in der Schweiz zahlen und dann nochmal 16% in Deutschland? Welches Land bekommt sein Geld zuerst?

-- Editiert von franky2 am 10.06.2017 00:58

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#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Die 183-Tage-Regelung greift ausschließlich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und mit der Definition "Wohnsitz" gar nichts zu tun!

Ein DBA regelt bei doppelter Ansässigkeit zum einem, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht zu steht, zum anderen, wie der andere Staat, dem das Besteuerungsrecht nicht zu steht, die Doppelbesteuerung vermeidet.

Dies kann zum einen dadurch erreicht werden, dass der andere Staat den Sachverhalt komplett von der Besteuerung ausnimmt, oder zum anderen, dass der andere Staat die im ersten Staat gezahlte Steuer auf die im anderen Staat fällige Steuer anrechnet. Da die Bemessungsgrundlage jeweils nach nationalem Recht ermittelt wird, kann es ohne weiteres sein, dass die 3% im ersten Staat nahezu identisch mit den 19% im anderen Staat sein können!

Das DBA Schweiz zur Nachlass- und Erschaftssteuer enthält noch einige andere "Feinheiten" zur Vermeidung der Steuerflucht, so dass man nur anraten kann, sich nicht in einem Forum sondern einem entsprechend erfahrenen StB kundig zu machen! Unter anderem gilt es ausschließlich für Erbschaften und NICHT für Schenkungen, so dass es hier zur tatsächlichen Doppelbesteuerung oder einem sich über Jahre hinziehenden Schiedsverfahren zwischen den Staaten kommen kann. In einem solchen Schiedsverfahren hat der Steuerpflichtige übrigens überhaupt keine Einflussmöglichkeiten!

taxpert

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The Beatles, Taxman

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#13
 Von 
franky2
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):

Das DBA Schweiz zur Nachlass- und Erschaftssteuer enthält noch einige andere "Feinheiten" zur Vermeidung der Steuerflucht, so dass man nur anraten kann, sich nicht in einem Forum sondern einem entsprechend erfahrenen StB kundig zu machen! Unter anderem gilt es ausschließlich für Erbschaften und NICHT für Schenkungen, so dass es hier zur tatsächlichen Doppelbesteuerung oder einem sich über Jahre hinziehenden Schiedsverfahren zwischen den Staaten kommen kann. In einem solchen Schiedsverfahren hat der Steuerpflichtige übrigens überhaupt keine Einflussmöglichkeiten!
taxpert


danke. Und wo finde ich einen guten Steuerberater, der sich mit dem Thema auskennt? Ich könnte einen im Raum Niedersachsen gebrauchen.

-- Editiert von franky2 am 10.06.2017 17:03

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#14
 Von 
franky2
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Das heißt die 183-Tage-Regelung hat mit der Erbschaftssteuer oder der Schenkungssteuer gar nichts zu tun und ist dafür völlig irrelevant?

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#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Art. 15 (Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit) Abs. 2 Bst. a) DBA Schweiz über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Im DBA Schweiz über Nachlaß- und Erbschaftsteuer findet man eine solche Regelung nicht.

taxpert

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The Beatles, Taxman

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