Hallo zusammen.
Folgendes ist passiert:
Frau X hat 2 Fahrzeuge auf Ihren Namen zugelassen, die sie selbst nicht benutzt. Für Fahrzeug 1 wurde ein Anhörungsbogen verschickt weil das Fahrzeug parkend in einer Unsinnszone mit falschem Kennzeichen auf der Plakette aufgefunden wurde. Es wurde auf den Bogen geantwortet, dass der Fahrer zum Tatzeitpunkt für Frau X nicht mehr zu ermitteln ist, da sich niemand erinnern kann ob er zum fraglichen Zeitpunkt dort war.
Eine Woche später kam ein weiterer Anhörungsbogen für Fahrzeug 2, welches während der Fahrt von einer Brücke aus ohne Umweltplakette innerhalb der Umweltzone fotografiert wurde. Die Behörde hat richtig erkannt, dass der männliche Fahrer nicht Frau x sein kann. Frau X hat von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht.
Etwa 1 weitere Woche später wurde das Verfahren von Fahrzeug 1 eingestellt und nach §25A die Kostentragung des Verfahrens gefordert.
Obwohl diese nach meiner Ansicht nicht hätte gefordert werden dürfen, da es nach meinem Rechtsverständnis kein Parkverstoß ist, wurde der Betrag bezahlt, um Frau X weitere scherereien zu ersparen und nicht unnötig Aufmerksamkeit zu erregen.
Von da an dauerte es ca. 8 Wochen bis das Bußgeldverfahren für Fahrzeug 2 ebenfalls eingestellt wurde da eine Ermittlung des Fahrzeugführes nicht möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte. Bis die Verjährugsfrist abläuft dauert es es noch ca. 2,5 Wochen.
Obwohl das Fahrzeug fahrend Fotografiert wurde, sollen ebenfalls die Verfahrenskosten nach §25A getragen werden, der hier ja nun ohne Zweifel unzutreffend sein sollte.
Da es möglichst vermieden werden soll Frau X schwierigkeiten zu machen folgende Fragen:
Ist anzunehmen, dass eine gerichtliche Prüfung Erfolg hat, da es sich nicht um einen Parkverstoß handelt?
Wenn eine gerichtliche Prüfung beantragt wird, läuft dies darauf hinaus, dass Frau X vor Gericht erscheinen müsste?
Ist es denkbar, dass nun nach der Einstellung des Verfahrens noch das führen eines Fahrtenbuches für Frau X angeordnet wird, da es sich ja quasi um einen Wiederholungsfall handelt und wäre es denkbar, dass die Beantragung einer gerichtlichen Prüfung der Entscheidung nach §25A eine solche Anordnung forciert?
Könnte die Beantragung einer gerichtlichen Prüfung dazu führen das trotz eingestelltem Verfahren noch einmal versucht wird den Fahrzeugführer zu ermitten und könnte dieser noch belangt werden wenn er gefunden wird?
Gäbe es theoretisch die möglichkeit die Behörde der Kommune mit Erfolg zu kontaktieren, dass diese den Kostenbescheid außergerichtlich zurück nimmt?
Ich bedanke mich im vorraus für zielführende Antworten!
Umweltzonenplakttenverstöße
18. Februar 2018
Thema abonnieren
Frage vom 18. Februar 2018 | 20:22
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umweltzonenplakttenverstöße
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 18. Februar 2018 | 23:46
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatIst anzunehmen, dass eine gerichtliche Prüfung Erfolg hat, da es sich nicht um einen Parkverstoß handelt? :
Die Erfolgsaussichten sind durchaus hoch.
ZitatWenn eine gerichtliche Prüfung beantragt wird, läuft dies darauf hinaus, dass Frau X vor Gericht erscheinen müsste? :
Nö,
Nur wenn das Gericht das anordnet, sollte man erscheinen um keine negativen Folgen (Klageabweisung auf Kostne des Klägers etc.) zu haben.
ZitatIst es denkbar, dass nun nach der Einstellung des Verfahrens noch das führen eines Fahrtenbuches für Frau X angeordnet wird, da es sich ja quasi um einen Wiederholungsfall handelt und wäre es denkbar, dass die Beantragung einer gerichtlichen Prüfung der Entscheidung nach §25A eine solche Anordnung forciert? :
Das wäre durchaus denkbar.
ZitatGäbe es theoretisch die möglichkeit die Behörde der Kommune mit Erfolg zu kontaktieren, dass diese den Kostenbescheid außergerichtlich zurück nimmt? :
Ja, die ist existent.
#2
Antwort vom 19. Februar 2018 | 23:38
Von
Status: Philosoph (13746 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Nein, Fahrtenbuchauflagen gibt es erst bei Punkten.Zitat:Ist es denkbar, dass nun nach der Einstellung des Verfahrens noch das führen eines Fahrtenbuches für Frau X angeordnet wird,
Stefan
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#3
Antwort vom 20. Februar 2018 | 10:37
Von
Status: Weiser (17026 Beiträge, 5898x hilfreich)
Nö, das konnte nach der alten Punkteregel grob als Anhaltspunkt genommen werden. Seit der Punktereform ist das aber nicht mehr so. Mittlerweile werden auch Fahrtenbuchauflagen erteilt obwohl keine Punkte vergeben wurden.ZitatNein, Fahrtenbuchauflagen gibt es erst bei Punkten. :
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