Umwandlung Baugenehmigung für Wohnraum in Lager- bzw. Abstellfläche

31. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
regupe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umwandlung Baugenehmigung für Wohnraum in Lager- bzw. Abstellfläche

Hallo zusammen,

vor ca. 15 Jahren habe ich eine Baugenehmigung für eine Garage mit Nebenräumen im Erdgeschoss mit darüber liegender Wohnung (ca. 90 m2) erhalten. Für die Wohnung musste sogar eine Brandschutzwand (aus 4 facher Gipskartonplatten) in 3 m Abstand vom Nachbargrundstück eingezogen werden. Nach dem Rohbau erfolgte eine erfolgreiche Rohbauabnahme (vor ca. 13 Jahren).

Mittlerweile ist das Gebäudeäußere und auch das Untergeschoss fertig. Die Wohnung ist allerdings nicht weiter gebaut worden und hat den Zustand wie vor 13 Jahren. Eine Bauendabnahme ist noch nicht erfolgt. Ich möchte jetzt die Wohnung auch nicht mehr erstellen, sondern den Raum als Abstellfläche und Hobbyraum nutzen. Dies möchte ich am liebsten auch legalisieren, in dem ich einen Antrag auf Umwandlung beim Bauamt stelle.

Meine Frage: Muss das Bauamt einen solchen Antrag genehmigen oder können mir sogar Nachteile entstehen, in dem die ursprüngliche Baugenehmigung entzogen und die Umwandlung nicht genehmigt wird und so gar keine Genehmigung mehr vorhanden ist. Wenn die Umwandlung genehmigt wird, könnte ich dann auch die Brandschutzwand entfernen, da eine solche für Garagen bzw. Abstellflächen nicht erforderlich sind?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Grüße regupe






-- Editier von regupe am 31.07.2017 21:29

-- Editier von regupe am 31.07.2017 21:31

-- Editier von regupe am 31.07.2017 21:31

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von regupe):
in dem ich einen Antrag auf Umwandlung beim Bauamt stelle.

In hiesiger Gegen zählen Abstell- und Hobbyraum zur Wohnung/Wohnfläche.

Und Wohnraum ist in der Regel teurer zu verkaufen als Nicht-Wohnraum.



Zitat (von regupe):
hat den Zustand wie vor 13 Jahren. Eine Bauendabnahme ist noch nicht erfolgt.

Baugenehmigungen gelten meines Wissen nach nicht unbegrenzt.
Kann also sein, das die gar nicht mehr entzogen werden muss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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