Umtausch ausgeschlossen?

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Schon im Weihnachtsshopping-Fieber?

Jedes Jahr fiebern neugierige und aufgeregte Kinder dem Weihnachtsabend entgegen und können den Moment nicht erwarten, die Geschenke aufzureißen.

Manche Kinder haben lange vor Weihnachten einen tollen Wunschzettel geschrieben, andere sind zu klein zum „selber wünschen“ – in jedem Fall kennen bestimmt jede Mama und jeder Papa das Problem: die Geschenke gefallen nicht, passen nicht oder es soll doch lieber die Puppe mit den langen Haaren sein.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Beim Umtausch von gekaufter Ware gibt es rechtlich folgendes zu beachten:

Grundsätzlich kann niemand verlangen, dass der Verkäufer eine gekaufte Sache zurücknimmt, nur weil sie plötzlich nicht mehr gefällt oder man lieber eine andere Ware in dem Geschäft kaufen will. Denn Käufer und Verkäufer sind an den abgeschlossenen Kaufvertrag gem. § 433 BGB gebunden. Stellen Sie sich vor, dass der Verkäufer plötzlich vor ihrer Tür stehen und die verkaufte Sache zurückfordern würde, weil der reiche Mann von nebenan dafür mehr geboten hat. Unvorstellbar!

Es handelt sich also bei dem Umtauschrecht um keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, sondern um ein Rückgaberecht, welches der Verkäufer aus Kulanz anbietet. Der Verkäufer ist dabei nicht an die gesetzlichen Regelungen des Gewährleistungsrechts gebunden.

Wenn der Käufer die Ware nur mit der Möglichkeit des späteren Umtausches erwerben will, kann dies  beim Kauf vereinbart werden; dabei ist der Händler an ein von seinen Angestellten vereinbartes Umtauschrecht gebunden. Zu späteren Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht schriftlich niedergelegt werden, wie z. B. ein entsprechender Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon. Dabei sollte man an folgendes denken: Umtauschfrist; Erstattung des Kaufpreises durch Bargeld, Gutschein oder andere Ware; Beschädigung von Versiegelungen oder Originalverpackungen.

Die für den Käufer beste Möglichkeit ist natürlich, dass er die Ware zurückgibt und dann den vollen Kaufpreis erstattet bekommt. Insbesondere bei Versandhäusern kann der Käufer, wenn ihm das bestellte Teil nicht gefällt, dieses ohne Angabe von Gründen innerhalb der Rücksendefrist (1-2 Wochen) zurückschicken.   

Das Wort „Umtausch“ meint wörtlich genommen das Recht, den gekauften Gegenstand gegen einen gleichen mit z. B. anderer Farbe oder Größe einzutauschen.

Meist erfolgt der Umtausch gegen Warengutschein, welchen man innerhalb einer bestimmten Frist beim Verkäufer einlösen muss.

Bezüglich eines Gutscheins sollten Sie wissen, dass der Anspruch aus dem Gutschein der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt und man daher den Gutschein innerhalb von 3 Jahren auch nutzen bzw. sich das Geld auszahlen lassen kann. Gerechnet wird dabei ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist.

Der Aussteller des Gutscheins  kann diesen aber auch befristen; er kann also die Gültigkeit des Gutscheins selbst festlegen.

Die Wirksamkeit dieser Befristungen hängt vom Einzelfall ab. Inwieweit also eine Frist wirksam ist, muss immer individuell und im Verhältnis der in dem Gutschein versetzten Leistung zu sehen sein. Soweit eine Benachteiligung des Verbrauchers zu erblicken ist, ist die Frist als unangemessen zu sehen.

In diesem Sinne: Viel Spaß beim Verschenken!!!

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
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