Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

25. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Andy_Dandy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Hallo liebe User,

ist es möglich durch einen Antrag auf Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten diese Einnahmen auf das Folgejahr zu verschieben? Sprich die Rechnung wird Ende Dezember 2009 gestellt und im Januar 2010 bezahlt, sodass der Teil der Umsatzsteuer auf das Jahr 2010 fällt.

Wichtig dabei ist, dass hier der Freiberufler 2009 zum ersten Mal umsatzsteuerpflicht wurde, da zuvor immer unter 17.500 EUR p.a.

Es gibt ja für Freiberufler zwei Sachen, die zu beachten sind:

1.) Einkommenssteuererklärung

Hier wird nach vereinbarten Entgelten die G&V erstellt

2.) Umsatzsteuererklärung

Hier wird nun nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Wie sieht es nun im Bezug auf Kleinstunternehmer-Regelung aus, wenn der Freiberufler erst durch den aktuellen Steuerbescheid erfahren hat, dass er umsatzsteuerpflichtig ist und bisher keine Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt hatte, nun aber für einen großteil der Rechnungen (bei einer Firma) rückwirkend die Umsatzsteuer nachfordern dürfte?

Normalerweise wäre er für das Jahr 2009 unter 17.500, sodass ab 2010 wieder die Kleinstuternehmer Regelung greifen würde. Da aber nun die Umsatzsteuer nachgefordert werden kann würden diese die Einnahmen über 17.500 heben, sodass auch 2010 Umsatzsteuerpflich besteht. Ist es hier möglich die Beträge aller Rechnungen (einer Firma) auf einmal im Dezember zu stellen und Zahlungseingang im Januar, sodass bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten der Betrag von 17.500 nicht überschritten wird?

In Zahlen

G&V (Einkommenssteuer) für 2009

Einnahmen: 17.200 EUR

Umsatzsteuererklärung nach vereinnahmten Entgelten

Umsatzsteuer ~3.200 EUR (im Januar 2010 erhalten)

Betragen somit die Einnahmen aus selbstständiger Arbeit 2009 weniger als 17.500 EUR?


Auf eine Antwort würde ich mich freuen.

Vielen Dank im voraus
Andy_Dandy

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11 Antworten
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#2
 Von 
Andy_Dandy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo E.

von Bilanzierung habe ich nichts geschrieben? Eine Gewinn und Verlustrechnung muss(darf) jeder Freiberufler machen, der unter die Kleinstunternehmerregelung fällt. :-O

Der 'aktuelle' Steuerbescheid wurde erst im Oktober 2009 zugesandt. Demnach betrugen die Einnahmen 18.200 EUR, also nur 700 EUR über der Grenze. Leider hatte der Freiberufler die Regel: Vorjahr unter 17.500 und laufendes Jahr unter 50.000 missverstanden und nahm deswegen an, dass er auch nächstes Jahr umsatzsteuer frei bleiben würde.

Jahr 2006: Gründungsjahr 2500 EUR
Jahr 2007: 8.000 EUR
Jahr 2008: 18.200 EUR
Jahr 2009 17.400 EUR (wenn die Umsatzsteuer nicht nachgefordert werden kann)

Gruß
Andy

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#3
 Von 
guest-12303.05.2014 11:07:52
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 46x hilfreich)

quote:
von Bilanzierung habe ich nichts geschrieben?


Doch, ich habe mich auch darüber gewundert. Eine GuV gibt es nur im Zusammenhang mit einer Bilanz und wenn bei der Einkommensteuer nach "vereinbarten Entgelten" besteuert wird, heißt das auch, dass bilanziert wird.

Wenn man eine Gewinnermittlung nach §4(3)EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) macht, dann gilt sowohl bei der Einkommensteuer- als auch bei der Umsatzsteuer das Zuflussprinzip und es wird immer erst bei Zahlungseingang versteuert.

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#5
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

Oje!

1. Es ist überhaupt nicht gesagt, dass ein ertragsteuerlicher Bilanzierer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen hat. Genauso, wie ein 4/3 Rechner nicht nach vereinnahmten Engelten die Umsatzsteuer zu berechnen hat. Das wird aus Praktikabilität zu gehandhabt, muss allerdings nicht sein.

2. Bei der Kleinunternehmerregelung gilt immer - unabhängig von der tatsächlichen Besteuerrungsart - die Regelung nach den vereinnahmten Entgelten. Man nennt das BRUTTO-IST-GESAMTUMSATZ

Wenn er also in 2010 vereinnahmt, gehören diese ins Jahr 2010. So dass er wenn er in 2009 unter den 17.500 BRUTTO bleibt und in 2010 50.000 VORAUSSICHLTICH nicht übersteigt. Kleinunternehmer bleibt.

Übrigens:

Massgeblich ist für die 50.000,00 Grenze die Planung des Unternehmers zu Beginn des Jahres. Kommt er dennoch drüber begründet dies keine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht.



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#6
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

Ich muss noch hinzufügen:

Ausgangfall
2006: 2.500
2007: 8.000
2008:18.200
2009:17.400

Wenn bereits Anfang am Anfang 2009 klar, war, dass die Umsätze 2009 den Betrag von 17.500 unterschreiten werden, besteht für 2009, trotz Überschreiten der Grenze in 2008 weiterhin die Kleinunternehmerregelung.
Das Finanzamt wird jetzt in Deinem Fall die Abgabe der Voranmeldungen 2009 als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung werten. An die bist Du 5 Jahre gebunden. Du kannst jedoch bei Abgabe der Steuererklärung für 2009 deine Option zur Regelbesteuerng widerrufen.

Folge ist, dass Dein Steuerausweis unberechtigt war und du die ausgewiesene Steuer schuldest. Du kannst dies jedoch berichtigen, wenn Du nachweisen kannst, dass seine Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, weil sie z.b. Privatpersonen waren.

Dann gibt vom Finanzamt noch Geld (die bisher abgeführte Steuer) zurück.


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#8
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

@ Eugenie

BFH v. 18.10.2007 V-B-164/06

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#9
 Von 
Andy_Dandy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Becksgold

also, soweit ich das richtig gelesen habe, gilt das Gründungsjahr und das Jahr dannach. Wie E. schon schrieb, gilt so oder so für das darauffolgende Jahr dann Ust. Pflicht! Auch in diesem Fall ist lediglich für das zweite Jahr mit den Einnamen zwischen 17.500-50.000 die Ust nicht abzuführen, sehr wohl aber für das Jahr drauf.

Über die weitere Bemerkung, dass wenn der Freiberufler nun die Vorauszahlungen in diesem Jahr noch für 2009 leistet (die auch anstehen) und die Quartalszahlung ab Januar 2010, damit automatisch für 5 Jahre Ust-pflichtig wird, erschreckt mit ein wenig???

Ok, aber was ich bisher mitgenommen habe:

1. EÜR immer nach vereinnahmten Entgelten (jedoch sagte dass Finanzamt hier, dass ein gesonderter Antrag hierfür bei der UST-Erklärung gemacht werden muss. Da bei Einkommenssteuer grundsetzlich nach vereinbarten Entgelten gerechnet wird.

2. Nach Becksgold wäre der Freiberufler auch in 2009 und 2010 weiterhin Kleinstunternehmer, was der Aussage des Finanzamts widerspricht.

Ebenfalls lese ich das Urteil dann wohl falsch??

2.b) letzter Absatz
Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Steuer nicht erhoben werden darf, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalen­derjahr zwar 17 500 € überstiegen hat und im laufenden Kalen­derjahr 17 500 € voraussichtlich nicht übersteigen wird[...] findet daher keine Stütze im Gesetz.

-- Editiert am 27.11.2009 20:26

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#10
 Von 
guest-12303.05.2014 11:07:52
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 46x hilfreich)

quote:
1. EÜR immer nach vereinnahmten Entgelten (jedoch sagte dass Finanzamt hier, dass ein gesonderter Antrag hierfür bei der UST-Erklärung gemacht werden muss. Da bei Einkommenssteuer grundsetzlich nach vereinbarten Entgelten gerechnet wird.


Das ist definitiv falsch. Man muss die Ist-Versteuerung für die Umsatzsteuer nur beantragen, wenn man bilanziert, bei EÜR hat man das automatisch. Das mit der Einkommensteuer ist auch Quatsch. Es ist bei EÜR gar nicht möglich Erlöse und Kosten mit reinzunehmen, die noch nicht bezahlt sind. Außer es ist eine regelmäßige Zahlung für's alte Jahr, die noch bis zum 10.1. des neuen Jahres stattfindet.

Nochmal zur Kleinunternehmerregelung: Wenn man freiwillig darauf verzichtet, dann ist man 5 Jahre gebunden. Das soll verhindern, dass man in den Anfangsjahren nur Vorsteuer geltend macht und später dann keine Umsatzsteuer abführt.
Wenn man im laufenden Jahr erstmalig über 17.500 Euro Umsatz liegt, dann ist man im Folgejahr auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig, im laufenden Jahr nur, wenn man schon über 50.000 liegt. Sollte man im ersten umsatzsteuerpflichtigen Jahr schon wieder unter 17.500 liegen, müsste man eigentlich ab dem Folgejahr schon wieder zur Kleinunternehmerregeleung wechseln können.



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#11
 Von 
Andy_Dandy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten, wäre toll, wenn sich noch jemand erbarmen könnte und meine Angangsfrage beantworten könnte. :-)

In Zahlen

EÜR für 2009

Einnahmen: 17.200 EUR

Umsatzsteuererklärung

Umsatzsteuer Nachzahlung ~3.200 EUR (im Januar 2010 erhalten)

Betragen somit die Einnahmen aus selbstständiger Arbeit 2009 weniger als 17.500 EUR?

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