Ummeldung trotz gleicher Postadresse

21. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
marcelisback
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Ummeldung trotz gleicher Postadresse

Sohn 1 wohnt mit seinen Eltern auf Musterstraße.1, im gleichen Mehrfamilienhaus steht eine Wohnung zwei Etagen höher zum Verkauf, diese wird von Sohn 1 gekauft, Sohn 1 bekommt das Geld von seinen Eltern geschenkt.
Der Besitzerwechsel in der Urkunde des Notars fand im Mai 2015 statt, seitdem wohnt auch Sohn 1 in der neuen Eigentumswohnung mit der gleichen Meldeadresse.
Sohn 1 hat sich jedoch seit dem 1.Mai 2015 bei der Stadt nicht umgemeldet, da er der Merinung war, gleiche Postadresse/Meldeadresse, keine ummeldung nötig.
Unter anderem hat er auch nie Post von der GEZ/Rundfunkbeitrag bekommen, jetzt hat aber Sohn 1 gelesen, das trotz gleicher
Meldeadresse auch eine meldung an die Stadt hätte erfolgen müssen.
Wie soll Sohn 1 vorgehen um weder Problemen mit der Stadt noch GEZ aus dem weg zu gehen, oder ist hier tatsächlich doch keine ummeldung erforderlich?

-- Editiert von Moderator am 21.11.2017 21:53

-- Thema wurde verschoben am 21.11.2017 21:53

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Hallo,
es besteht wieder mal (war mal abgeschafft) die Meldepflicht. Es geht hier um Belegungsdokumentation jeder einzelnen Wohneinheit. U.A. auch die GEZ erfährt aus Melderegister von der Neubelegung.
Zur Ummeldung muss ein Mietvertrag oder Kaufurkunde vorgelegt werden. Eine Mietbescheinigung reicht nicht aus, da diese i.d.Regel nichts von Mietdauer/Mietbeginn aussagt.

Es wird sicherlich auch eine Verspätungsstrafe bei der Meldestelle fällig. Also beim Meldeamt anrufen und die Sachlage schildern und fragen, womit man rechnen müsse. Der Beitragsstelle (vormals GEZ) ebenfalls die Sachlage telefonisch erklären und freundlich bitten nicht zustäzlich Verzugsgebühren zu berechnen, da man bereits aus Unwissenheit beim Amt zahlen musste.

Rückwirkend die Beiträge nachzahlen wird amn aber schon müssen und womöglich in einer Summe, sofern man Kulanz erwartet.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Nichts von Ninas Post stimmt in dem Fall. Keep call and carry on.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Nichts von Ninas Post stimmt in dem Fall. Na, dann widerlegen Sie das doch mal.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von mina37):
Eine Mietbescheinigung reicht nicht aus, da diese i.d.Regel nichts von Mietdauer/Mietbeginn aussagt.

Wer bitte soll denn hier eine Mietbescheinigung ausstellen? Der Sohn ist Eigentümer, nicht Mieter.

Und in der Wohnungsgeberbestätigung steht sehr wohl der Mietbeginn drin.
Mietdauer interessiert das Amt nicht wirklich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Wurde hier schonmal jemand auf dem Einwohnermeldeamt gefragt, in welchen Stock er zieht? Klingel- und Briefkastenschild anpassen, beim Beitragsservice anmelden, fertig.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Wurde hier schonmal jemand auf dem Einwohnermeldeamt gefragt, in welchen Stock er zieht? Nö - das steht ja ohnehin im Mietvertrag. Auf meiner Lohnsteuerkarte stand stets "Seitenflügel 1. Stock links" und nicht bloß die Adresse. Und raten Sie mal, wo die das herhatten? Genau, aus der Anmeldung... By the way ist das BMG recht eindeutig: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Beziehe ich keine Wohnung, wenn ich vom 12. in den 14. Stock eines Mehrfamilienhauses ziehe?

-- Editiert von muemmel am 22.11.2017 12:07

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nichts von minas Post stimmt in dem Fall. Na, dann widerlegen Sie das doch mal.

wenn's weiter nichts ist ..

Zitat (von mina37):
Hallo,
es besteht wieder mal (war mal abgeschafft) die Meldepflicht. Es geht hier um Belegungsdokumentation jeder einzelnen Wohneinheit. U.A. auch die GEZ erfährt aus Melderegister von der Neubelegung.


Die Gez heißt seit Jahren Beitragsservice

Zitat (von mina37):
Zur Ummeldung muss ein Mietvertrag oder Kaufurkunde vorgelegt werden. Eine Mietbescheinigung reicht nicht aus, da diese i.d.Regel nichts von Mietdauer/Mietbeginn aussagt.

Nichts von dem stimmt, erforderlich ist eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG

Zitat (von mina37):
Es wird sicherlich auch eine Verspätungsstrafe bei der Meldestelle fällig. Also beim Meldeamt anrufen und die Sachlage schildern und fragen, womit man rechnen müsse.

Mit gar nichts. Der Wohnungsgeber ist in diesem Fall der Sohn als Eigentümer selbst. Sollte er tatsächlich so doof sein, dass er nicht in der Lage ist , sich selbst eine Bestätigung auszustellen, dass sein Einzug innerhalb der Meldefrist lag, hat er die Strafe verdient!

Zitat (von mina37):
Der Beitragsstelle (vormals GEZ) ebenfalls die Sachlage telefonisch erklären und freundlich bitten nicht zustäzlich Verzugsgebühren zu berechnen, da man bereits aus Unwissenheit beim Amt zahlen musste.
Rückwirkend die Beiträge nachzahlen wird amn aber schon müssen und womöglich in einer Summe, sofern man Kulanz erwartet.

s. Anmeldedatum

Hauptproblem ist aber und das verkennt mina, dass ein Umzug innerhalb des Hauses gesetzlich nicht 100% berücksichtigt ist.
Zwar müsste sich der TE nach § 17 (1) BMG eigentlich anmelden, aber wer sich die Mühe macht 2 § weiter zu lesen, was gemeldet werden muss, stellt fest, dass die Bestätigung des Wohnungsgeber nur die Anschrift enthalten muss.
Die Kommunen fordern zwar in ihren Formularen die Angabe der Wohnungsnummer/ Lage der Wohnung im MFH, das ist aber nicht in §19 gefordert. Auch in § 3 ( welche Daten die Behörde speichern darf) geht es nur um die Anschrift, nicht die Lage innerhalb des Hauses.

Wa soll dem TE also passieren, wenn er sich nicht ummeldet?


-- Editiert von Akkarin am 23.11.2017 17:16

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

@Akkarin
Die Antwort von mina37 ist noch falscher, als das von Dir dargestellt wurde.

Zitat:
es besteht wieder mal (war mal abgeschafft) die Meldepflicht.


Es besteht seit 1857 in Deutschland ununterbrochen eine Meldepflicht.

Zitat:
Es geht hier um Belegungsdokumentation jeder einzelnen Wohneinheit.


Das ist nicht der Fall. In welcher Wohnung man wohnt, wird nicht registriert.

Zitat:
U.A. auch die GEZ erfährt aus Melderegister von der Neubelegung.


Im Melderegister gibt es beim Umzug innerhalb eines Hauses gar keine Änderung.

Zitat:
Zur Ummeldung muss ein Mietvertrag oder Kaufurkunde vorgelegt werden.


Nein, seit dem 01.11.2015 muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Der Fragesteller ist aber am 01.05.2015 umgezogen und da galten noch die Meldegesetze der Bundesländer. Danach musste man für eine Ummeldung im Regelfall nichts vorlegen.

Zitat:
Eine Mietbescheinigung reicht nicht aus, da diese i.d.Regel nichts von Mietdauer/Mietbeginn aussagt.


Mietdauer und Mietbeginn müssen nicht nachgewiesen werden. Es geht vielmehr um das Einzugsdatum.

Zitat:
Es wird sicherlich auch eine Verspätungsstrafe bei der Meldestelle fällig.


Mal abgesehen davon, dass häufig solche Strafen auch bei echter Verspätung nicht erhoben werden, hat der Fragesteller ja nichts falsch gemacht.

Zitat:
Also beim Meldeamt anrufen und die Sachlage schildern und fragen, womit man rechnen müsse.


Kann man machen, Antwort wird aber wohl sein: "Mit nichts"

Zitat:
Der Beitragsstelle (vormals GEZ) ebenfalls die Sachlage telefonisch erklären und freundlich bitten nicht zustäzlich Verzugsgebühren zu berechnen, da man bereits aus Unwissenheit beim Amt zahlen musste.


Dass man sich nicht bei der Beitragsstelle angemeldet hat, ist ein klares Versäumnis, das nichts mit der nicht erforderlichen Ummeldung zu tun hat. Da kann man sich auch nicht mit dem Hinweis auf das Amt rausreden.

Zitat:
Rückwirkend die Beiträge nachzahlen wird man aber schon müssen und womöglich in einer Summe, sofern man Kulanz erwartet.


Das ist der einzige Satz, den ich in der Antwort für richtig halte. Wenn man sich bei der Beitragsstelle jetzt einfach anmeldet, dann merkt es mit etwas Glück niemand, dass man eigentlich schon seit 2 1/2 Rundfunkbeiträge hätte zahlen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von Moderator am 24.11.2017 00:12

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen