Hallo,
ich beschäftige mich mit dem Thema der Maßgeblichkeit bzw. der abgeschafften umgekehrten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in Bezug auf die Herstellungskostenuntergrenze und bin nicht sicher, ob ich folgenden Zusammenhang richtig verstehe:
Vor Einführung des BilMoG bestand durch § 5 EStG
a.F. die umgekehrte Maßgeblichkeit.
Laut HGB waren Einzelkosten aktivierungspflicht, für Gemeinkosten (Material-GK, Fertigungs-GK und SEK der Wertverzehr des AV) bestand ein Wahlrecht.
Dieses Wahlrecht bestand im Steuerrecht nicht, die genannten Gemeinkosten mussten aktiviert werden.
Nun zu meiner Frage:
Mussten diese Gemeinkosten seit 1969 durch den BFH Beschluss vom 03.02.1969 aufgrund des Grundsatzes, dass handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerlichen Aktivierungsgeboten führen aktiviert werden
oder wurde dies ignoriert und die genannten Gemeinkosten mussten erst durch R 33 EStR 2003 aktiviert werden, welche
die Ansatzpflicht eindeutig formuliert?
Bedeutet dies, dass es durch die umgekehrte Maßgeblichkeit nie möglich in der Handelsbilanz lediglich die Einzelkosten anzusetzen?
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, dafür wäre ich sehr dankbar!
Liebe Grüße,
Madings
-- Editier von Madings am 02.01.2016 15:06
-- Editier von Madings am 02.01.2016 15:07
Umgekehrte Maßgeblichkeit
2. Januar 2016
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Frage vom 2. Januar 2016 | 15:04
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 8x hilfreich)
Umgekehrte Maßgeblichkeit
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