Guten Tag,
ich habe bitte eine Frage bzgl. einer Kundenschutzvereinbarung zwischen zwei Kaufleuten.
Es wurde eine Kundenschutzvereinbarung geschlossen, welche Datenschutz sowie eine Provisionsregelung im Falle von Direktlieferungen enthält. Diese wurde eine gewisse Zeit eingehalten, bis der Auftragnehmer in eine GmbH umfirmiert hat (zuvor e.K.). Der Auftragnehmer wickelte seine Geschäfte fortan über selbige GmbH ab und hat den Auftraggeber damit hingehalten, indem er über die laufenden Aufträge aus Zeitgründen keine Auskunft erteilen könne. Hierfür ist in der Kundenschutzvereinbarung eine Vertragsstrafe vorgesehen, welche bzgl. meiner Frage allerdings eher sekundär ist.
Frage:
Kann man sich einer wie dargestellten Vereinbarung einfach durch eine Umfirmierung in eine GmbH entziehen? Mit der GmbH gibt es keine Vereinbarung jedoch mit deren Geschäftsführer, welcher zuvor als eingetragener Kaufmann aufgetreten war.
Ich danke für jegliche Hilfe.
Umgehung einer Kundenschutzvereinbarung
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Da kommt es darauf an, ob die GmbH der Rechtsnachfolger der vorhergehenden Firma wäre
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie kann selbiges geprüft werden? Geändert hat sich am Firmennamen und dem Tätigkeitsfeld nichts, bis den Umstand, dass aus e.K. eben GmbH wurde. Geschäftsadresse ist ebenfalls die selbige und der bisherige Inhaber ist nun eben Geschäftsführer. Die Bankverbindung hat sich allerdings geändert, da die bisherige Hausbank den Hahn zugedreht hat, wie man so schön zu sagen pflegt. Bei selbiger meinte sich der Vertragspartner vermutlich auch durch besagte "Umfirmierung" den Verpflichtungen entziehen zu können. Im Prinzip ist Umfirmierung von mir auch falsch beschrieben....sorry.... es ist eigentlich mehr eine Änderung der Rechtsform.
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Hi,
über solche Dinge habe ich mir auch schonmal Gedanken gemacht, allerdings nie gebraucht und es war GmbH <> UG.
Grundsätzlich ist es wie immer eine Frage der genauen Formulierung; aber das Problem wird sein, dass der "e.K." als natürliche Person eine Vereinbarung unterschrieben hat die vermutlich in etwa "... verpflichtet sich, keine direkten oder indirekten Vertragsbeziehungen mit dem Kunden oder über dritte eizugehen..." lautet. Richtig?
Dann könnte eben der GmbH-Mantel (die juristische Person) der "Dritte" sein, über den die natürliche Person den Vertrag schließen will. So ähnlich, wie den Vermittler zu wechseln - und gerade das will dieser ja verhindern. Wenn nun zwei juristische Personen - also z.B. 2 GmbH's oder UG's - bestünden, die auch nicht (wie oben schon erwähnt) nacheinander als NAchvollger bestehen, sondern parallel, dann wäre das sicher etwas einfacher, da diese nicht zwingend an der natürlichen Person hängen.
Das aber nur als Gedankenmodell. Im Zweifelsfalls vom Anwalt prüfen lassen!
Gruß
NP
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