Umgangskosten sind nach BGH–Urteil in Ausnahmefällen anrechenbar

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Was ist der Hintergrund dieser Entscheidung?

Dies ist das Ergebnis des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 23.02.2005. Die angemessenen Umgangskosten können bei einem Unterhaltsverpflichteten entweder zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes oder zu einer Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen. Voraussetzung ist aber, dass es auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht zu einer Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b BGB auf die Unterhaltszahlung kommt und er die Umgangskosten nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann.

Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Ein Unterhaltsverpflichteter hat auch ein Umgangsrecht. Dadurch können ihm Kosten entstehen. Was ist aber, wenn ihm aufgrund seines geringen Einkommens das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB nicht angerechnet werden kann und er trotzdem Umgangskosten hat?

Klaus Wille
Rechtsanwalt
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In dem Beitrag vom 16.11.2004 ( Wer trägt die Kosten des Umgangsrechts? ) auf diesem Portal, wurde schon die damalige Rechtslage dargestellt. Danach hatte grundsätzlich der Umgangsberechtigte die „üblichen Kosten", die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts (= Besuchsrecht) entstehen, zu tragen. Darunter fallen z.B. die Fahrtkosten, die Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten, Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten sowie die Kosten etwaiger privater Betreuungspersonen. Es entfiel jeglicher Erstattungsanspruch. Der BGH hatte sich bisher noch nicht abschließend dazu geäußert (vgl. BGH in: FamRZ 2003, S. 449), während in der Literatur zum Teil eine Anrechenbarkeit bejaht wurde. Nur bei rechtswidriger Entziehung des Umgangsrechts, konnte bisher ein Erstattungsanspruch in Betracht kommen.

BGH–Urteil vom 23.02.2005 (gerichtliches Az. : XII ZR 56/02)

Mit dem jetzigen Urteil bejaht das Gericht die Möglichkeit der Anrechenbarkeit des Umgangsrechts und begründet dies wie folgt:

Durch den neuen § 1684 BGB habe das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil. Auf der anderen Seite habe jedes Elternteil auch eine Umgangspflicht. Diese Pflicht dürfe nicht durch die Unterhaltszahlungen vollkommen eingeschränkt werden. Wenn sich daher der Umgangsberechtigte – der gleichzeitig Unterhaltsschuldner ist – die Umgangskosten nicht leisten könne, dann müsse eine Berücksichtigung der Kosten möglich sein.

Diese Möglichkeit müsse es dann geben, wenn das Kindergeld nicht angerechnet werde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn jemand einem Kind ab 6 bis 17 Jahren Unterhalt leisten müsse und ein Einkommen von weniger als 1.300 EUR habe.

Dann soll entweder der Selbstbehalt des Unterhaltsberechtigten maßvoll erhöht werden oder das anrechenbare Einkommen reduziert werden. Hier ist auf eine Änderung ab dem 01.07.2005 hinzuweisen: Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind erhöht sich auf 770 EUR (bei Nichterwerbstätigkeit) bzw. 890 EUR (bei Erwerbstätigkeit).

Fazit

  1. Weiterhin trägt der Umgangsberechtigte die Umgangskosten allein.

  2. Wird der Unterhalts gezahlt und findet keine Anrechnung des Kindesgeldes auf die Unterhaltszahlung statt, dann kann eine Anrechnung der Umgangskosten möglich sein. Die Anrechnung findet dann insofern statt, indem der Selbstbehalt angemessen erhöht bzw. das anrechenbare Einkommen reduziert wird.

  3. Wo die die Grenze der Anrechenbarkeit liegt, wurde nicht ausdrücklich entschieden. Das Gericht setzt für die Berücksichtigung der Umgangskosten voraus, dass das Kindergeld nicht angerechnet wird. Das Kindergeld wird aber im Unterhaltsrecht mit maximal 77,00 EUR berücksichtigt. Insofern könnte man diesen Betrag auch als Grenze ansehen.

  4. Die Anrechenbarkeit der Umgangskosten werden nur bei wenigen Fällen überhaupt relevant: Nur dann, wenn das Kindergeld überhaupt nicht angerechnet wird, ist dies von Bedeutung, nämlich wenn der Unterhaltsverpflichtete wenige als 1.300 EUR als bereinigtes Einkommen vorweist und das Kind zwischen 6-11 Jahre alt ist oder wenn der Unterhaltsverpflichtete zwischen 1.300 und 1.500 EUR als Einkommen hat und das Kind zwischen 12- 17 Jahre alt ist. In den anderen Fällen findet zumindest eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes statt.

  5. Dieses Urteil berücksichtigt zumindest zum Teil die Kosten des Besuchsrechts. Das Urteil beantwortet aber nicht die Fälle, in denen ein Umgangsberechtigter z.B. mehrere hundert Kilometer (z.B. ins Ausland) reisen muss, um das Kind zu sehen. In dem entschiedenen Fall waren gerade einmal monatliche Kosten von 270 DM (= 138,05 EUR) angefallen. Bei einer Reise z.B. von München nach Berlin fallen hier ohne Probleme höherer Beträge an. Dazu hat sich das Gericht nicht ausgelassen.

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