Umgang mit Kinder. Was darf man? Ex will anzeige

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
snooky1988
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 49x hilfreich)
Umgang mit Kinder. Was darf man? Ex will anzeige

Hallo,

ich bin von meiner Frau getrennt. Bald ist auch die Scheidung. Nach etlichen Verfahren vor dem Familiengericht bekam sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht in verbindung mit 35Std/Woche SPFH. Begangene Ärztlich bestätigte Kindesmißhandlungen hat das Jugendamt mit "eine derartige Verletzung sei vollkommen in Ordnung" "runtergespült". Hiervon habe ich auch eine Sprachaufzeichnung, jedoch wurde diese nicht vor Gericht zugelassen.

Nun hat sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die restliche elterliche Sorge ich weiterhin bei uns beiden.

Nun waren die Kinder (7J, 5J, 2J) vor einiger Zeit 7/8 Tage bei mir und meiner Lebensgefährtin. Die beiden ältesten wollten unbedingt bei Ihrer Cousine schlafen. Ich habe diese dann für eine Nacht zu deren Cousine gebracht. Dort haben sie dann gespielt und geschlafen. Die Mutter der Cousine ist meine Schwester. Die Cousine wird nun 6J alt.

Meine EX Frau sei nun der Meinung das ich dies nicht dürfte. SIE habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht. SIE könnte alles entscheiden und würde ich die Kinder nochmal woanders schlafen lassen wolle sie mich anzeigen. Weswegen weiss ich nicht. Das hätte sie bereits mit dem Jugendamt so besprochen und die würden dies unterstützen.

Ebenfalls teilte meine EX Frau mir heute mit, das sie dem 5J Sohn gesagt habe das meine Lebensgefährtin Ihm nichts zu sagen habe. Er hat alleine auf mich zu hören und sie hätte den Kindern generell nichts zu sagen.

Meine Lebensgefährtin hat selbst ein Kind von 3J und ist staatlich anerkannte Erzieherin.

Also sie redet nicht anders mit den Kindern als ich auch.

Das ist bei uns ebend so geregelt das es nicht heißt "dein" Kind sondern jeder sagt hier jedem Kind was und man "greift" sich danach nicht gegenseitig an. Also wie es auch bei normalen Familien so ist nur eben als Patchwork.

Wie sieht da die rechtliche Grundlage aus?

Also ich kenne das so das, wenn ich die Umgang ausübe, diesen "überwiegend" ausüben muss, wenn die Kids jedoch beim Opa, Onkel, Tante, Cousine schlafen wollen dann kann ich dieses auch "erlauben". Die Familie meinerseits sehen sie ja auch nur wenn sie bei mir sind, ich also den Umgang ausübe.

Gibt es da Rechtssprechungen oder ähnliches zu!?

Ich danke euch schonmal.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo snooky1988 ,

Also mich würde das auch stören.

Wenn das Kind nicht bei dir bleibt, lass es doch bei der Mutter.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Grundsätzlich bestimmt das Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, auch, was es tut oder wo es schläft. Die Grenze ist da, wo das Kindeswohl gefährdet ist. Mit dem Aufentlhaltsbestimmungsrecht hat das gar nichts zu tun. Die Inhaberin desselben kann lediglich bestimmen, wo das Kind dauerhaft wohnt. Das wars dann auch schon. Und in dem Alter ist es doch kindgerecht, dass die Kinder liebend gerne bei der besten Freundin/Cousine schlafen.

Der Rest ist auch Kinderkram. Alltagsentscheidungen trifft derjenige, bei dem sich das Kind gerade aufhält, § 1687 BGB . Wenn die Kids bei Dir sind, also Du. Und wenn Du die Entscheidungen des Alltags auf Deine LG überträgst, dann ist das ein normaler Vorgang, Deine Entscheidung.

Lies Dich einfach mal durch den genannten §, auch die davor und danach. Da ist doch alles wunderbar dargestellt. Blick ins Gesetz klärt manchmal die Rechtslage!

wirdwerden

wirdwerden

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-- Editiert wirdwerden am 13.01.2015 08:57

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich sehe das wie wirdwerden. Das hat nicht mal ansatzweise etwas mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht zu tun. Das fällt unter die normale elterliche Sorge und die Entscheidung steht daher demjenigen zu, bei dem das Kind gerade ist.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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