Um welche Klageart handelt es sich hier bei dem Verwaltungsgericht

22. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.03.2018 11:26:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Um welche Klageart handelt es sich hier bei dem Verwaltungsgericht

Hallo ich bin etwas verwirrt und sitze gerade vor einer Hausarbeit und bitte euch um Hilfe.

Klägerin reicht eine Hauptklage ein : Der Beklagte ( Studentenwerk) wird utner Aufhebung der entgegenstehender Bescheide ( Überprüfungsbescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt) verpflichtet , der Klägerin für den Zeitraum ...... Ausbildungsförderung unter Anrechnung des Einkommens des leiblichen Vaters zu gewähren.

Hilfsweisestellt sie:

Der Beklagte ( Studentenwerk) wird utner Aufhebung der entgegenstehender Bescheide ( Überprüfungsbescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt) verpflichtet , der Klägerin für den Zeitraum ...... Ausbildungsförderung unter Beachtung der REchtauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.


Urteil Aktenzeichen W1 K13.192 juris

Klägerin hat Bafög erhalten unter anrechnung des geklaubten Adoptivvaters was sich aber herausstellte dass es nur der STiefvater ist und beantragte nach §44 die Überprüfung der Bescheide mit Ändeurng der Anrechnung des Einkommens vom leibelichen Vater der ihr nun bekannt ist. Behörde nahm die Änderung nur für die Zukunf vor aber nicht für die Vergangenheit. Klägerin würde mehr Bafög bekommen wenn das EK des leiblichen Vaters berücksichtigt würde.
Um welche Klagearten handelt es sich hier oben vor dem Verwaltungsgericht?? Und was bezweckt sie mit dem hilfweisen gestellten Antrag?

bei dem hilfweisen Antrag bin ich auch Verpflichtungsklage gekommen oder?? Aber was ist dann die Hauptklage...sie wollen ja nicht nur dass die Bescheide aufgehoben werden sondern auch das Sie Geld zahlen.

Danke für die Hilfe

-- Editiert von Tigertrötchen am 22.02.2018 10:36

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4 Antworten
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#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Tigertrötchen",

in beiden Fällen handelt es sich um eine Verpflichtungsklage gem. § 42 VwGO . Dabei erlässt das Gericht bei Klageerfolg den begehrten Verwaltungsakt nicht selbst durch das Urteil, sondern verurteilt die Behörde dazu, ihn zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO ).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12302.03.2018 11:26:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok gut aber warum wird dann nach Klagearten gefragt werden diese nochmal unterteilt ?

Woran machst du das fest oder woran erkenne ich Das? Und warum dann hilfsweise die selbe Klageart ? Was bezweckt die Klägerin damit?

Danke danke

Conny

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Es hätte sich ja auch um eine Aufhebung des Verwaltungsakts im Wege der Anfechtungsklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage bspw. bei Erledigung nach Klageerhebung handeln können ;)

Genau genommen wird auch die Verpflichtungsklage noch unterschieden zwischen der auf den Erlass eines VA gerichteten sog. Vornahmeklage und der Bescheidungsklage, die darauf gerichtet ist, bei fehlender Spruchreife den Beklagten zur (Neu)Bescheidung in einem dem Klagebegehren entsprechenden Sinne unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. BVerwG NVwZ 2007, 104 ). Beide werden auch als sog. Versagungsgegenklage bezeichnet. Daneben gibt es weitere Unterarten oder mit der Verpflichtungsklage verwandte Klagearten, so im Gegensatz zu den beiden Versagungsgegenklagen die Untätigkeitsklage und die sog. (Verpflichtungs)Fortsetzungsfeststellungsklage, wie bereits oben erwähnt (entspr. § 113 Abs. 5, Abs. 1 S. 4).

Was die Anträge angeht, so ist das Klageziel darauf gerichtet, die beklagte Behörde zu verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen bzw. hilfsweise neu über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12302.03.2018 11:26:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok aber in dem Fall sind das beide Verpflichtungsklage einmal mit dem Ziel neu zu entscheiden und einmal um so zu entscheiden wie das Gericht dann e entscheidet. ?

Das Urteil lautet die Besxheide werden aufgehoben und die Behörde verpflichtet für den Zeitraum die Leistungen zu gewähren.

Wenn ich die Verpflichtungsklage nun so unterteilen was wäre dann die hauptklage spezifisch und was die hilfsweise Klageart. Sorry komm aus dem Sozialrecht da haben wir das auch aber irgendwie ist es da einfacher ....

Mein erster Gedanke war hauptklage Verpflichtung hilfsweise ist die Fortsetzungsfeststellungsklage bin davon aber wieder angekommen weil im Internet dazu so wirres Zeug stand wie vor Klage während und bei der Klage hat sich die Behörde doch bewegt etwas zu machen...

In welchem Zusammenhang mit die Klägerin das welchen Zweck verfolgt sie nach Paragraph 44 SGB x ? Dass halt die vier Jahre in die Vergangenheit geprüft wird und da kein Ermessen mehr anzuwenden ist sondern zu prüfen ist weil der Bescheid rechtswidrig war?

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