Hallo, ich habe eine frage.
in dem mehrfamilienhaus, wo ich wohne, hat ein nachbar von mir in alle briefkästen(ca. 20 stück, auch vermieterin) einen brief gesteckt, auf dem er mich als verbrecher hinställt, obwohl ich weder vorbestraft bin, noch etwas anderes. bei ihm wurde eingebrochen und er schreibt in diesem brief, dass ich dies war, obwohl dies gar nicht bewiesen ist(also durch einen richter). er ist lediglich der meinung, dass ich es war und hat mich auch angezeigt und ein verfahren läuft gegen mich, aber ich war wie gesagt noch nicht vor gericht, ausserdem stehen die chanchen gut, dass das ganze fallen gelassen wird bzw. falls es vor gericht kommen sollte ich freigesprochen werde, da ich wie gesagt nicht vorbestraft bin, oder sozialstunden oder ähnliches leisten musste. bis auf diese anzeige habe ich sozusagen eine "weiße weste". er gibt auch in dem brief seine daten(namen adresse und @ adresse) an und es würden sich auch fingerabdrücke von ihm darauf finden lassen, die ihn als den verfasser identifizieren würden. ich möchte ihn deswegen nun anzeigen, doch unter welchen paragraphen würde dies fallen ?
ich bitte um schnelle antwort.
ps: zu den oben genannten vorwürfen wird mir weiterhin auch noch ein versuchter betrug unterstellt, ausserdem ist der brief voll mit rechtschreibfehlern und manche dinge machen nur sinn wenn man sich worte dazu/weg denkt.
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-- Editiert am 06.01.2010 14:57
-- Editiert am 06.01.2010 15:03
Üble Nachrede, Verleumdung oder keins von beiden ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sie brauchen keine Paragraphen. Bringen Sie den Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige und stellen Sie Strafantrag. Den Rest macht die Justiz.
Wir haben es hier möglicherweise mit übler Nachrede gem. § 186 StGB
zu tun.
quote:<hr size=1 noshade>Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft <hr size=1 noshade>
Kann aber bewiesen werden, dass Sie die Tat begangen haben, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Und irgendetwas sagt mir, dass Sie es gewesen sind. Denn Sie schreiben
quote:<hr size=1 noshade>ausserdem stehen die chanchen gut, dass das ganze fallen gelassen wird bzw. falls es vor gericht kommen sollte ich freigesprochen werde, da ich wie gesagt nicht vorbestraft bin <hr size=1 noshade>
Kann es sein, dass Sie träumen? Sie glauben doch nicht im Ernst, dass Sie deshalb freigesprochen werden, weil Sie bislang noch nicht bestraft wurden.
Wohnungseinbruchdiebstahl ist eine handfeste Straftat. Werfen Sie doch einfach mal einen Blick in die Strafandrohung von § 244 StGB ! Es erwartet Sie im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Da wird garantiert gar nichts "fallengelassen". Das gilt übrigens auch, wenn Sie dem Jugendstrafrecht unterliegen sollten.
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Wie kommen Sie denn darauf ? Ich habe nichts dergleichen getan und ich verbitte es mir, selbiges zu unterstellen. Danke jedoch für die Information.
-- Editiert am 06.01.2010 16:53
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Er kommt darauf, weil Sie eben nicht geschrieben haben: "Man wird mich freisprechen, denn ich bin unschuldig", sondern, man würde Sie freisprechen, weil Sie nicht vorbestraft sind. Und DESWEGEN wird man Sie nicht freisprechen - da hat er völlig recht.
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Mal 'ne ganz persönliche Frage: WIE ist den bei ihm eingebrochen worden?
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"gruß azrael"
ich nehme mal an durch die tür, aber wie genau weiß ich nicht
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