Überweisung von Unbekannter Firma

1. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
Lurtz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überweisung von Unbekannter Firma

Hallo!
Ich habe heute eine Überweisung von einer mir unbekannten Firma auf meinem Kontoauszug festgestellt. Was muss ich tun um mich nicht strafbar zu machen?
Danke für eure Antworten

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Strafbar kannst Du Dich dabei eigentlich nicht machen.

Du musst den Betrag aber auf Anforderung zurück zahlen.

Fair, aber rechtlich nicht zwingend erforderlich, wäre es, die Firma oder Deine Bank auf die fehlerhafte Überweisung hinzuweisen.

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#2
 Von 
SunnyBoy
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 47x hilfreich)

Das ist so leider nicht richtig, hh.
Wenn ich Gutschriften auf meinem Konto erhalte, die nicht für mich bestimmt sind,
so bin ich dazu verpflichtet, dieses meiner Bank mitzuteilen. Das ergibt sich aus der
Mitwirkungspflicht des Kunden gem. AGB der Banken.

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

ich schließe mich dem korrekten Beitrag von 'Sunny Boy' an. Desweiteren ist im Sachverhalt eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung zu prüfen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hallo!

Wiesi denn Unterschlagung bei einer Überweisung?


Gruss
Harry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Harry,

ich verstehe deine Frage nicht. Präzisiere sie ein bisschen.


Grüße,

- Roenner -


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#6
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Jemand bekommt (irrtümlich) einen Betrag aufs Konto gutgeschrieben.....

Unterschlagung?


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go_hooters
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 15x hilfreich)

**Jemand bekommt (irrtümlich) einen Betrag aufs Konto gutgeschrieben.....

Unterschlagung?**

Wenn er das Geld abhebt und/oder nicht zurück gibt bestimmt.
Ist doch genauso wie mit der gefundenen Geldbörse....behalte ich sie ist es doch auch Unterschlagung,oder?

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#8
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Harry,

die Unterschlagung wäre zB dann einschlägig, wenn, wie von go_hooters beschrieben, das Geld irrtümlich überwiesen wurde, der Täter daraufhin das Geld abhebt oder/und einfach behält.

Das Beispiel von go_hooters mit der gefundenen Geldbörse ist ebenso zutreffend. In diesen Fällen handelt es sich um eine Fundunterschlagung.


Viele Grüße,

- Roenner -


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#10
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Herr Roemer,

ich habe den Beitrag des Users 'hh' direkt doch gar nicht beanstandet.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

hierzu mal eine Nachfrage:

Könnte sich der unberechtigte Empfänger der Zahlung mit der Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB ) von seiner Herausgabeverpflichtung befreien, bspw. wenn er das Geld für eine Reise nach Disney World ausgegeben hat?

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 09.12.2005 12:54:30

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#14
 Von 
sumpfmarie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Als ich noch auf der Bank gearbeitet habe (auch schon 'ne Ecke her), musste die Bank für den Schaden aufkommen, wenn der irrtümliche Empfänger das Geld nicht mehr zurückzahlen konnte. Das kann sich jetzt aber auch schon geändert haben. Außerdem würde es sicher als Unterschlagung gelten, wenn dem Empfänger nachweislich bewußt ist, daß ihm das Geld nicht gehört und er es trotzdem ausgiebt.
Aber es ist doch das Einfachste, das Geld ruhen zu lassen, bei der Bank anzurufen und sie auf den Fehler hinzuweisen. Dann haben Sie Ihre Pflicht und Schuldigkeit getan und keiner kann Ihnen was vorwerfen. Kosten entstehen so ja praktisch auch keine (abgesehen vom Telefonat).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Gruwo,

quote:<hr size=1 noshade>Könnte sich der unberechtigte Empfänger der Zahlung mit der Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB ) von seiner Herausgabeverpflichtung befreien, bspw. wenn er das Geld für eine Reise nach Disney World ausgegeben hat? <hr size=1 noshade>
Nein, das kann er nicht. Das liegt an der verschärften Haftung aus § 819 BGB , da der unberechtigte Empfänger des Geldes die nötige Kenntnis hatte. Vom Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Bereicherungsschuldner nach den 'allgemeinen Vorschriften'. Er kann sich nicht mehr auf eine Entreicherung nach Abs. 3 berufen. Geldschulden sind nach § 291 zu verzinsen.


Viele Grüße,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Hr. Roenner,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Nachdem ich mich gefragt habe, welche Fälle dann noch verbleiben, in denen der § 818 III BGB anwendbare wäre, habe ich folgende Definition gefunden:

quote:<hr size=1 noshade>Der Einwand der Entreicherung ist eine rechtsvernichtende Einwendung zum Schutz des gutgläubig Bereicherten, der die Sache im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat. <hr size=1 noshade>



<img src=http://666kb.com/i/104v2x35hngg0.gif>

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 10.12.2005 11:22:27

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:
Aber es ist doch das Einfachste, das Geld ruhen zu lassen, bei der Bank anzurufen und sie auf den Fehler hinzuweisen. Dann haben Sie Ihre Pflicht und Schuldigkeit getan
Meine vollste Zustimmung.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Gruwo,

gern geschehen.

Übrigens: Eine super Simpson Grafik, die Sie da eingefügt haben :) Als ich die gesehen habe, konnte ich mir das lachen auch nicht mehr verkneifen :) Sehr gut!


Viele Grüße,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Hr. Roenner,

auf die Grafik bin ich während meiner Recherche gestoßen und ich dachte sofort, sie würde in meinem Fall gut passen. Die Definiton und somit auch die Antwort auf meine Frage war nämlich nur drei Klicks entfernt.:)

Ich wünsche noch ein schönes Wochenende.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 10.12.2005 14:47:52

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