Hallo,
ich habe am 21.11.2006 eine Überweisung in Höhe von 1,400 € auf mein damals gerade neu eröffnetes Konto bekommen. Diese kam von einer mir unbekannten Firma und ich bin davon ausgegangen, dass sie das Geld schon zurückfordern würdern und habe erstmal nichts getan. Da das Geld auch nach 6 Monaten nicht eingefordert wurde, und ich einen finanziellen Engpass hatte, habe ich das Geld ausgegeben. Nun kam Ende Oktober 2008 (also fast zwei Jahre später) ein Schreiben von ebendieser Firma, die offensichtlich von meiner Bank meinen Namen und Adresse bekam und nun die das Geld zurückhaben möchte. Die Überweisung auf mein Konto war anscheinend insofern ein Versehen, als dass mein Konto (oder vielmehr die Kontonummer) früher einer Firma gehörte, an die die Überweisung auch eigentlich gehen sollte.
Nun stellt sich mir die Frage - was sind meine Möglichkeiten in dieser Situation? Den vollen Betrag zurückzahlen kann ich nicht, aber wie stehen die Chancen mit ihnen eine Ratenzahlung (von ca. 50€ / Monat) zu vereinbaren?
Bin für jeden Ratschlag sehr dankbar.
Überweisung auf ein falsches Konto
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo, Du wusstest doch ganz genau, dass es sich nicht um Dein Geld handelt. Also kannst Du jetzt nur zwei Dinge versuchen. Einmal kannst Du prüfen, ob die Rückforderungsfrist verstrichen, bzw verjährt ist. Wenn dem nicht so ist, dann biete die Teilzahlung an. Ich denke , die Firma wird das annehmen.
Verjährt wäre der Anspruch frühestens zum 31.12.2009.
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> Richtigerweise sollte höchstens Deine(!) Bank einen Anspruch auf Rückforderung eines von Dir ohne rechtlichen Grund von Deiner(!) Bank erlangten Gutschrift auf Deinem Konto gegen Dich(!) haben können
Das ist natürlich nicht korrekt.
Wieso sollte der eigentliche Eigentümer des Geldes keinen Herausgabeanspruch gegen kinemoto aus ungerechtfertigter Bereicherung haben?
Der §814 BGB
paßt hier auch überhaupt nicht, weil hier gerade nicht "zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet" wurde, da keine Verbindlichkeit gegenüber kinemoto bestanden hat - auch keine nicht verpflichtende.
Oder willst du im Ernst behaupten, der §814 BGB
hebele den §812 I BGB
wieder aus?
--- editiert vom Admin
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