Überwachung des Arbeitnehmers durch Detektiv

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Bundesarbeitsgericht: Detektivkosten sind auch zu erstatten, wenn die ermittelten Tatsachen eine Verdachtskündigung rechtfertigen

Wenn ein Arbeitgeber vermutet, dass ein Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhält, beispielsweise Arbeitsunfähigkeit vortäuscht oder ihn bestiehlt, wird nicht selten ein Detektiv damit beauftragt, den Arbeitnehmer zu beobachten und Beweise zu sammeln.

Der Verdacht einer schweren Vertragspflichtverletzung kann eine Kündigung rechtfertigen

Auch der bloße Verdacht, ein Arbeitnehmer könnte eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dies gilt wenigstens dann, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

Anja Möhring
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Arbeitgeber kann verlangen, dass Arbeitnehmer die Kosten für die Beauftragung eines Detektives erstattet

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung tatsächlich überführt wird. Der Nachweis der Pflichtverletzung führt in diesem Fall zu einer so genannten Tatkündigung.

In einer aktuellen Entscheidung musste sich das Bundesarbeitsgericht nun mit der Frage auseinander setzen, ob der Arbeitgeber die Erstattung von Detektivkosten auch dann verlangen kann, wenn die gesammelten Beweise nur für eine Verdachtskündigung ausreichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies grundsätzlich bejaht und erklärt, dass eine Pflicht zur Erstattung der Detektivkosten auch dann besteht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung als Verdachtskündigung wirksam ist (BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 8 AZR 1026/13).

Keine Erstattungspflicht, wenn Überwachung nur zu Zufallsfunden führt

In dieser Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht aber auch klar, dass die Erstattung von Kosten für einen Detektiveinsatz nur dann vom Arbeitnehmer verlangt werden können, wenn Tatsachen ermittelt wurde, die den ursprünglichen Verdacht des Arbeitgebers stützen. Wird bei der Überwachung ein anderes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers festgestellt – beispielsweise, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, aber dennoch einer Nebentätigkeit nachgegangen ist -, kann auf diesen Zufallsfund zwar eine Kündigung gestützt werden, die Kosten für den Detektiveinsatz kann der Arbeitgeber dann aber nicht verlangen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie vor der Beauftragung eines Detektives sehr genau dokumentieren sollten, aufgrund welcher Verdachtsmomente eine Überwachung beauftragt wird. So kann der Arbeitgeber beweisen, dass es sich bei den Feststellungen der Detektei nicht um Zufallsfunde, sondern um Funde handelt, die den bereits bestehenden Verdacht stützen.

Arbeitnehmer die von einer verhaltensbedingten Kündigung oder einer Verdachtskündigung betroffen sind, sollten sich überlegen, ob sie Kündigungsschutzklage erheben. In jedem Fall sollte dies geschehen, wenn die Vorwürfe, die zur Kündigung führten, nicht berechtigt sind. Sollten Sie die Ihnen zur Last gelegten Pflichtverstöße allerdings tatsächlich begangen haben, kann es taktisch klüger sein, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Üblicherweise wird die Erstattung von Detektivkosten im Wege der Widerklage im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht. Nur wenige Arbeitgeber betreiben den Aufwand, diese Kosten auch außerhalb einer Kündigungsschutzklage einzuklagen. Besonders, wenn Sie nicht lange im Unternehmen beschäftigt waren und keine hohe Abfindung aushandeln können, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, in einem solchen auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten.

Anja Möhring
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