Überstundenvergütung darf von Abgeltungsklausel eingeschränkt werden

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Abgeltungsklausel stellt nicht automatisch eine Beeinträchtigung dar

In dem vorliegenden Fall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbart, dass die ersten 10 Überstunden pro Monat bereits im Bruttomonatsentgelt enthalten seien und nicht gesondert vergütet würden bzw. durch Freizeit ersetzen seien. Erst ab der 11. Überstunde pro Monat würden Überstunden vergütungsfähig.

Der Arbeitnehmer machte Überstundenvergütungsansprüche für die Monate April 2008 bis einschließlich August 2010 geltend. Er vertrat die Ansicht, die Regelung, wonach die ersten 10 Überstunden pro Monat bereits im Bruttomonatsentgelt enthalten sind und nicht gesondert vergütet bzw. durch Freizeit ersetzt werden sollten, sei unwirksam. Durch diese Regelung werde er unangemessen benachteiligt. Die Klausel sei vielmehr so praktiziert worden, dass von sämtlichen Mitarbeitern über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus die Leistung von 10 weiteren Stunden pro Monat generell erwartet worden sei. Diese Stunden seien von der Beklagten als Teil der normalen Arbeitszeit angesehen worden.

Das Landesarbeisgericht Hamm entschied in seinem Urteil vom 22. Mai 2012 unter dem Aktenzeichen 19 Sa 1720/11 jedoch, dass eine solche Vereinbarung zulässig sei, da sie weder eine überraschende Klausel darstelle (§305 c Abs. 1 BGB), noch den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige oder intransparent wäre (§ 307 Abs. 1 BGB).

Klauseln, wonach (eine bestimmte Anzahl von) Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein sollen, seien nicht ungewöhnlich, sondern in der Praxis sehr verbreitet. Der Arbeitsvertrag enthalte eine klare Regelung, welche Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer für das vereinbarte Bruttomonatsentgelt maximal zu erbringen sei. Aufgrund dieser Klausel könne der Kläger bereits bei Vertragsschluss erkennen, was ggf. "auf ihn zukommt".

In dem zu entscheidenden Fall sei die Anzahl der mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden in § 5 des Arbeitsvertrages auf die ersten 10 Überstunden im Monat begrenzt worden. Ausgehend von einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden müsse der Kläger daher maximal 184 Stunden pro Monat für das vereinbarte Gehalt leisten. Dies bedeute eine Überschreitung der regemäßigen Arbeitszeit von maximal 5,75 %. Eine erhebliche, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Beeinträchtigung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung liegt damit nicht vor.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22. Mai 2012 - Az. : 19 Sa 1720/11)