Überstürzte Gläubigerversammlung von Q-Cells
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Noch im Jahr 2007 hatte der Solar-Konzern eine Wandelanleihe mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2012 und einem Gesamtvolumen von € 492,5 Mio. begeben. Nach einer noch in guten Zeiten vollzogenen Rückkaufaktion des Konzerns gibt es insoweit noch ausstehende Forderungen i. H. v. € 204,5 Mio. der Anleihegläubiger. Weitere Anleihen werden in 2014 und 2015 fällig. Das Gesamtvolumen der Forderungen beträgt bei allen drei Anleihen € 578 Mio .
Aufgrund akuter Liquiditätsprobleme hat der Q-Cells-Konzern die Anleihegläubiger zu einer Gläubigerversammlung am 25.10.2011 nach Frankfurt a. M. eingeladen.
Wechsel in neues Schuldverschreibungsgesetz kann Anlegerrechte beschneiden
Die den Gläubigern von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Beschlüsse sind weitgehend und erscheinen aus diesseitiger Sicht voreilig. So soll die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 2009 durch einen opt-in Beschluss bewirkt werden. Dieses Gesetz erlaubt weitgehende Einschnitte, sogar Nennwertverzichte in Bezug auf die Anleihen. Die Herausschiebung der Fälligkeit wäre aber auch nach dem anwendbaren alten Schuldverschreibungsgesetz durch Beschluss der Gläubigerversammlung ohne weiteres möglich, denn Stundungen sind auch nach dem hier derzeit geltenden alten Schuldverschreibungsgesetz ohne weiteres für die Dauer von drei Jahren zur Abwendung einer Zahlungseinstellung möglich.
Es wird dann ohne ersichtlichen Anlass von der Geschäftsführung ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger vorgeschlagen. Es handelt sich um einen Rechtsanwalt Dr. Mack aus München. Dieser Gläubigervertreter soll dann auch gleich in die Emissionsbedingungen der Wandelschuldverschreibung eingreifen können.
Das bedeutet, dass sich die Gläubigerversammlung selbst ihrer Rechte berauben soll. Es entsteht der Eindruck, dass aufgrund der Beschlussvorlage die Anleihegläubiger vorschnell ihre Rechte aus der Hand geben sollen, die ihnen gesetzlich zustehen.
Unabhängige Vertretung für Investoren
Anleger sollten dringend für eine unabhängige Vertretung ihrer Interessen Sorge tragen. Wird der von der Q-Cells vorgeschlagenen Vorgehensweise unkritisch gefolgt, besteht die Gefahr, dass sich die Anleihegläubiger vorschnell ihrer Rechte begeben und eine Interessewahrung in dem bevorstehenden Sanierungsprozess nicht stattfindet.
Im Zusammenhang mit der Vertretung durch die Kanzlei Keitel & Keitel ist eine Prüfung etwaiger Rechte der Anleihegläubiger aufgrund fehlerhafter Anlageberatung und wegen etwaiger Ansprüche aus Prospekthaftung vorgesehen.
Aufgrund der kurzen Einladungszeit von nur 14 Tagen bis zum 24.10.2011 besteht dringender Handlungsbedarf.