Überstellung deutscher Haftgefangener aus Griechenland zur Haftverbüßung nach Deutschland

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Auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, welches sowohl in Deutschland als auch in Griechenland seit Jahren in Kraft getreten ist, können die in Griechenland zu längerdauernder Haftstrafe rechtskräftig verurteilten deutschen Staatsangehörigen ihre Freiheitsstrafe in deutschen Gefängnissen verbüßen.

Das in Griechenland anzuwendende Gesetz (Ges. 1708/1987) erläutert alle weiteren Anforderungen zu einer solchen Antragsstellung seitens des Strafgefangenen und veranschaulicht das genaue Procedere eines solchen Vorgehens.

Sollte ein deutscher Häftling die Überstellung nach Deutschland wünschen, so ist Folgendes zu beachten:

Der deutsche Häftling hat keinen Anspruch auf Überstellung und demgemäß auch kein förmliches Antragsrecht auf eine Überstellung in seinen Heimatstaat. Er kann vielmehr den Wunsch äußern überstellt zu werden.

Dieser Überstellungswunsch ist dem zuständigen Gefängnisdirektor mitzuteilen, welcher ihn protokolliert und an das griechische Justizministerium weiterleitet. Somit wird auch die Zustimmung des Strafgefangenen (welche auf jeden Fall vorliegen muss) festgehalten. Es sollte betont werden, dass der Strafgefangene seine Zustimmung zu jedem Zeitpunkt zurückziehen kann, welches zur Folge haben wird, dass der Überstellungsersuch verworfen wird.

Es muss beachtet werden, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuches um Überstellung der Strafgefangene noch mindestens 6 Monate Haftstrafe zu verbüßen haben muss.

Auch muss das gegen den Häftling ergangene griechische Urteil rechtskräftig sein. Dies bedeutet, dass gegen das letzte Urteil zur Sache kein weiteres Rechtsmittel eingelegt wurde und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist. Hat der Häftling bereits ein Rechtsmittel eingelegt, dann muss dieses von einem bevollmächtigten Anwalt bei der zuständigen Gerichtsstelle durch Protokollierung widerrufen werden. Bis das Urteil rechtskräftig ist, muss erst noch die Rechtsmittelfrist (meistens die Revisionsfrist) seitens des Generalstaatsanwaltes verstrichen sein.

Nachdem diese Voraussetzungen vorliegen wird zwischen den griechischen und deutschen Justizbehörden über den Überstellungsersuch entschieden.

Es wird dann in der Regel so vorgegangen, dass seitens Deutschlands zuerst die deutsche Staatsangehörigkeit des Verurteilten bestätigt wird und im Weiteren festgestellt wird, ob die Tat, für welche der Häftling in Griechenland verurteilt wurde, auch tatsächlich in Deutschland strafbar ist. Ferner wird noch die in Deutschland zu erwartende Strafzeit festgelegt. Hiernach werden zwei Möglichkeiten in Erwägung gezogen: Die Vollstreckung kann aufgrund, eines von einem Gericht in Deutschland für vollstreckbar erklärten, griechischen Urteil fortgesetzt werden, oder die Strafe wird durch eine nach dem deutschen Recht für die selbe Straftat vorgesehene andere Strafe ersetzt.

Seitens Griechenlands werden dem deutschen Justizministerium sowohl das Urteil im Volltext weitergeleitet, als auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des Strafgefangenen, eine schriftliche Erklärung über den Strafrest (nach Erwägung von der in Griechenland individuellen Anrechnung von Tagen nach z.B. erbrachten Arbeitsleistung- „Abarbeiten der Strafe“) und diverser ärztlicher Untersuchungen, welche je nach Fall für die Vollstreckungsgestaltung in Deutschland relevant sind.

Im Falle der Bewilligung der Überstellung (diese liegt in jedem einzelnen Fall im Ermessen der griechischen Justizbehörden), richtet sich dann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland, in jedem Fall, allein nach deutschem Recht. Demzufolge kommen dann für die Reststrafe strafverkürzende Regelungen, wie sie das griechische Recht vorsieht, nicht zur Anwendung. Andererseits kann der Häftling aber in den Genuss der relevanten deutschen haftverkürzenden und erleichternden Regelungen kommen.

Von allen Maßnahmen, die auf Antrag des Häftlings hin von den griechischen und deutschen Justizbehörden veranlasst werden, erhält der Antragssteller eine schriftliche Mitteilung.

Das ganze Procedere ist langwieriger als häufig angenommen. In der Praxis wird meistens ein Überstellungsersuch eines in Griechenland verurteilten deutschen Strafgefangenen stattgegeben und die Dauer des Strafrestes, wie von den griechischen Behörden berechnet, übernommen. Auf jedem Fall ist es ratsam vor der „Antragsstellung“ eines Überstellungsersuches einen Anwalt des Vertrauens zu konsultieren, für den sowohl das griechische Recht, als auch die griechische Mentalität ein Begriff ist. Er wird begleitend zu den zuständigen Behörden, um die zügige Bearbeitung des Antrages und die tatsächliche zeitnahe Überstellung - welche in Griechenland leider auch in solchen Fällen keine Selbstverständlichkeit darstellt - durch ständige Korrespondenz mit den Sachbearbeitern, bemüht sein.