Guten Tag,
für folgendes Szenario bräuchte ich Rat:
AN hat drei Monate Kündigungsfrist zum Monatsende, bereits 11 Tage Urlaub genommen (von tariflich 30) und 80 Überstunden bei einer 40 Stundenwoche. Bei Kündigung im August endet der Arbeitsvertrag somit am 30.11.2017. Durch die 16,5 restlichen Urlaubstage und 80 Überstunden ist der letzte Arbeitstag der 24.10.2017.
Frage 1:
Nimmt der AN erst Urlaub und anschließend die 10 Gleitzeittage, könnte er während der Gleitzeittage bereits am 16.11.2017 bei einem neuen AG anfangen. Ist dies so erlaubt bzw. mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss gerechnet werden?
Frage 2:
Kann der AN nur die restlichen 9 Tage gesetzlichen Urlaub machen und während der zusätzlichen tariflichen 10 Tage, sowie der 10 Gleitzeittage, bereits beim neuen AG arbeiten?
Wie ist hier die Rechtslage und mit welchen Konsequenzen muss gerechnet werden?
Besten Dank im Voraus
Gruß
Überschneidung von Arbeitsverträgen beim Arbeitgeberwechsel
27. Juli 2017
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Frage vom 27. Juli 2017 | 19:12
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überschneidung von Arbeitsverträgen beim Arbeitgeberwechsel
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 28. Juli 2017 | 10:24
Von
Status: Weiser (17464 Beiträge, 6499x hilfreich)
Beide Varianten werden nicht funktionieren.
Im Urlaub ist Erwerbstätigkeit verboten. § 8 BUrlG
Beim Zeitausgleich ist das Ergebnis ähnlich, jedenfalls bei Vollzeit: Du kannst nicht 'zwee Herren gleichzeitig dienen'.
Wenn das bekannt wird, verlierst du jedenfalls den Anspruch auf Entgelt beim Noch-AG.
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