Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch die ARGE

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Das Sozialgericht Düsseldorf hat in zwei Verfahren entschieden, dass die ARGEn die Kosten der privaten Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern vollumfänglich übernehmen müssen (vgl. SG Düsseldorf, Az S 29 AS 547/10, S 29 AS 412/10)

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Kläger im jeweils günstigsten Tarif privat krankenversichert waren. Ein Wechseln in die gesetzliche Krankenkasse war rechtlich ausgeschlossen. Die zuständigen ARGEn bewilligten den Klägern lediglich einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. Begründet wurde dies damit, dass nur ein Zuschuss in Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt werden könne, für die Bewilligung höherer Beiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Dieser Argumentation folgte das zustände Sozialgericht nicht und führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung aus einer analogen Anwendung des § 23 Absatz 2 Nr. 2 SGB II ergebe. Danach werde für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, der Beitrag für die Dauer des Leistungsbezuges übernommen. Diese Regelung sei auch für privat Krankenversicherte anwendbar, da eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Die Absicht des Gesetzgebers war es, Bezieher von Arbeitslosengeld II einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewähren, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Daher müssen auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung übernommen werden, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung ausscheidet.

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