Übernahme an neuen AG

15. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
anjaa
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)
Übernahme an neuen AG

Hallo,

mein AG will sein Büro verkaufen. Mit Mandantenstamm und Arbeitnehmer.
Muss mich "der neue" AG mit allen gleichen Konditionen nehmen wie sie jetzt sind?
Auch wenn einige Konditionen nicht schriftlich festgehalten wurden? :augenroll:
Z.B. arbeite ich an 2 Tagen i.d.Woche als Homeoffice. Das seit ca. 4 Jahren. Natürlich einvernehmlich mit dem jetzigen AG.
Muss das der neue AG so akzepieren oder kann er das auch ablehnen?

Welche Möglichkeiten habe ich als AN wenn ich z.B. nicht zum neuen AG gehen will?
Bin schwerbehindert und genieße Kündigungsschutz durch das Integrationsamt.
Bin ich verpflichtet zum neuen AG zu gehen und wenn nicht, habe ich ein Recht auf Abfindung?
Fragen über Fragen .... :???:
Sorry und DANKE für jedwede Antwort.

Anja

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
anjaa hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von anjaa):
mein AG will sein Büro verkaufen. Mit Mandantenstamm und Arbeitnehmer.

Anscheinend will er nicht nur das Büro verkaufen, sondern das ganze Unternehmen.



Zitat (von anjaa):
Muss mich "der neue" AG mit allen gleichen Konditionen nehmen wie sie jetzt sind?

Er über nimmt den Vertrag so wie er ist.



Zitat (von anjaa):
Auch wenn einige Konditionen nicht schriftlich festgehalten wurden?

Auch mündliche Verträge sind einzuhalten.
Ein Problem bekommt man nur, wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und man nichts beweisen kann.



Zitat (von anjaa):
Bin schwerbehindert und genieße Kündigungsschutz durch das Integrationsamt.

Ein nicht auszurotteneder Irrglaube ...

Solange die Kündigung nicht wegen der Behinderung ist, winkt das Amt das durch.
Und wenn man in einem Betrieb arbeitet der weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, hat man eh so gut wie keinen Kündigungsschutz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von anjaa
#3

Sehr geehrte Fragestellerin,

liegt ein Betriebsübergang oder der Übergang eines Teilbetriebes vor, so hat dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht weitreichende Konsequenzen. Denn mit dem Übergang gehen gleichzeitig kraft Gesetzes und damit automatisch die Arbeitsverhältnisse aller betroffenen Arbeitgeber auf den neuen Inhaber über. Der neue Inhaber tritt in die Arbeitgeberstellung ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Mündliche als auch schriftliche Vereinbarungen.

Problematisch könnte hier lediglich die Beweisbarkeit der mündlichen Abrede sein. Da Sie aber nicht seit gestern im Homeoffice arbeiten wird es ggf. Zeugen geben, die diese Vereinbarung bestätigen können. Ansonsten müsste ggf. Ihr alter Arbeitgeber befragt werden zur Klärung, falls der neue Arbeitgeber die Vereinbarung nicht gelten lassen will.

Da sich kein Arbeitnehmer gegen seinen Willen mit dem Betrieb "verkaufen" bzw. sich einen neuen Arbeitgeber aufzwängen lassen muss, kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden.

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gilt jedoch nicht unbegrenzt. Der Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats, nachdem der Arbeitnehmer entweder von seinem alten oder dem neuen Arbeitgeber in Textform über den Betriebsübergang informiert wurde, erfolgen. Die Frist läuft folglich nicht an, wenn der Arbeitnehmer nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

Eine vollständige und ordnungsgemäße Unterrichtung liegt nur vor, wenn der alte Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform über den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Betriebsüberganges, den Grund für den Betriebsübergang, die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für den Arbeitnehmer sowie über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet haben.

Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen, eine mündliche Information, z.B. auf einer Betriebsversammlung, reicht nicht aus. Die Verpflichtung zur Unterrichtung trifft nach dem Gesetz den bisherigen Arbeitgeber und den neuen Inhaber gleichermaßen. Beide haben für die ordnungsgemäße Unterrichtung einzustehen. Sie kann von beiden gleichzeitig in einem Anschreiben vorgenommen werden. Sie können sich jedoch auch abstimmen, wer von ihnen beiden die Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer übernimmt.

Widerspricht der Arbeitnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß, bleibt alles beim alten. Sein Arbeitsverhältnis verbleibt -trotz des Betriebsüberganges- bei seinem alten Arbeitgeber, dem früheren Betriebsinhaber. Gleichwohl sollte der Arbeitnehmer jedoch, bevor er widerspricht, bedenken, dass er ggf. mit einer betriebsbedingten Kündigung des alten Arbeitgebers rechnen muss, wenn es für ihn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr bei dem alten Arbeitgeber gibt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn der gesamte Betrieb auf den neuen Inhaber übergeht.

Ist der Arbeitnehmer in der Folge arbeitslos, können ihm darüber hinaus auch Nachteile bei dem Bezug von Arbeitslosengeld drohen, da es durchaus möglich ist, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt, wenn es der Auffassung ist, dass der Arbeitnehmer mutwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat.

Da der frühere Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich die ordentlichen Kündigungsfristen einhalten muss, kann der Arbeitnehmer -obwohl er widersprochen hat- bis zum Ablauf der Kündigungsfristen zur Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber verpflichtet sein, wenn bei dem alten Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht und er seine Lohnansprüche für diese Zeit nicht verlieren will.

Um ggf. eine Abfindung zu erhalten müssten Sie dann eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben. Es gibt keinen Anspruch auf Abfindung. Diese kann man nur erhalten, wenn die Kündigung unwirksam war und beide Seite eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnen, oder wenn der Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung anbietet.

Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, wird das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit allen Rechten und Pflichten mit dem neuen Betriebsinhaber und damit neuen Arbeitgeber fortgesetzt. Fand auf das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber ein Tarifvertrag Anwendung, dann gilt dieser Tarifvertrag fort, wenn der neue Inhaber genauso tarifgebunden ist wie der alte Betriebsinhaber oder dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist.

Ist dies nicht der Fall, gelten diese Rechte grundsätzlich gleichfalls fort. Sie werden insofern Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages und dürfen von dem neuen Betriebsinhaber auch nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden (Veränderungssperre). D.h. der Arbeitnehmer ist ein Jahr lang vor Änderungskündigungen zur Änderung dieser Arbeitsbedingungen geschützt. Danach sind zwar Änderungskündigungen grundsätzlich möglich, wobei hierbei jedoch der allgemeine als auch ein besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers voll zu beachten ist.

Für den Fall allerdings, dass bei dem neuen Betriebsinhaber ein anderweitiger Tarifvertrag gilt, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder der unmittelbar und zwingend Anwendung findet, weil sowohl der neue Betriebsinhaber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, dann sind diese tarifliche Regelungen für das Arbeitsverhältnis vorrangig.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin


-- Editiert am 16.11.2017 14:41

3x Hilfreiche Antwort
Bewertung des Fragestellers
16. November 2017 | 16:52
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Wie verständlich war der Anwalt?
Wie ausführlich war die Arbeit?
Wie freundlich war der Anwalt?
Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
"Sehr viel Information und äußerst hilfreich. Zumindest habe ich jetzt Klarheit was mein AG auch machen muss. "

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen