Übergabe der vermieteten Immobilie an den Vermieter

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Muss Vermieter bei Rückgabe bunt gestrichene Räume akzeptieren?

Mieter übergeben Haus mit kräftigen Wandfarben

Die Mieter übernehmen die Doppelhaushälfte mit frisch weiß gestrichenen Wänden. In einigen Räumen tragen sie später kräftige Farben (rot, gelb, blau) auf. Die Rückgabe erfolgt in diesem farbigen Zustand, so dass die klagende Vermieterin die Wohnung wieder mit weißer Farbe streichen lässt. Die Vermieterin verklagt die Mieter auf Schadenersatz in der Form, dass diese die Mehrkosten für die Renovierung (Umstreichen der Farben in Weiß) übernehmen müssen. Die Kläge geht bis zum Bundesgerichtshof, dort wird die zitierte Entscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof gibt der Vermieterin Recht und spricht ihr die Schadenersatzforderung zu.

Vermieter kann Schadensersatz für Beseitigung der Farben verlangen

Die Mieter schulden ihrer Vermieterin denjenigen Betrag als Schadenersatz, den sie dafür aufwenden mussten, die (Vollton-)Farben wieder zu beseitigen. Übernimmt der Mieter eine in neutralen Farben gehaltene Wohnung, darf er sie bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben, da das für Nachmieter nicht akzeptabel sei. Dies stellt einen Schaden des Vermieters i.S. der §§ 535, 241 II, 280 I BGB dar.

Elisabeth Aleiter
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BGH entscheidet zugunsten von Vermieter

Grundsätzlich sollte ein Mieter diese Haltung des Bundesgerichtshofes beherzigen und ein Vermieter kann sich auf diesen Standpunkt stellen. Ob diese Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass der Wohnungsmarkt dringend Wohnungen benötigt, allerdings in jedem Fall so aufrechterhalten bleibt, bleibt abzuwarten.

Bundesgerichtshof Urteil vom 6.11.2013 - VIII ZR 416/12 = BeckRS 2013, 21307 Fundstelle: NJW Spezial 2014 Heft 2 Seite 34:

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