UG (haftungsbeschränkt) - über 10.000 Gründer irren nicht!

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, UG, haftungsbeschränkt
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Einfache Fragen, was Sie benötigen:

Die UG ist eine Erfolgsstory trotz Krise. Über 10.000 Gründungen erfolgten in den ersten 7 Monaten seit Einführung. Vielfach und berechtigt als UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

Wie geht das? Ganz einfach: Billig ist die UG (haftungsbeschränkt) dann, wenn sie nach dem staatlich vorgefertigten Musterprotokollen notariell beurkundet wird. Das bedeutet, maximal drei Gesellschafter, ein Geschäftsführer sind kostenprivilegiert. Der Notar rechnet nur nach dem eingezahlten Stammkapital ab - so erhalten Sie rasch und kostengünstig eine Kapitalgesellschaft (z. B. 60,00 EURO Notarkosten bei einem Stammkapital von 12,00 EURO). Das Handelsregister will exakt 101,00 EURO.

Hans-Jochen Boehncke
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Für Sie stellt sich die Frage: „Genügt das staatliche Musterprotokoll, oder benötige ich eine individuelle Satzung für die UG?" Antwort:

  1. Wenn Sie die UG (haftungsbeschränkt) als Vollhafterin der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG wünschen, genügt häufig das gesetzliche Muster. Ihr Augenmerk hat sich dann nur auf den zu schließenden KG- Vertrag zu richten, denn grundsätzlich soll die Vollhafterin an Erträge der KG nicht beteiligt sein, es bedarf regelmäßig keiner Nachfolgeregelung oder sonstiger individuellen Vereinbarung.

  2. Verwenden Sie das Musterprotokoll für den Betrieb einer Kapitalgesellschaft besser nur, wenn Sie folgende Fragen mit „Ja" beantworten:

    a. Der Geschäftsführer ist dauerhaft berufen und es ist in den ersten Jahren kein Austauscht geplant?

    b. Der oder die Gesellschafter verzichten auf jedwede vom Gesetz abweichende Sonderregelung, d. h. insbesondere keine Nachfolgeregelung (Vorkaufsrecht), keine Einziehung des Geschäftsanteils im Insolvenzfall des Mitgesellschafters u. a. ?

    c. Sie planen keine baldige Aufnahme weiterer Gesellschafter?

  3. Hintergrund ist: Nach Gründung mit Musterprotokoll sind nur bestimmte Änderungen des Gesellschaftsvertrages kostenprivilegiert. Nach § 41 d KostenO sind dies nur Änderungen des im Musterprotokoll vorgegebenen Gesellschaftsvertrages.

    Daher erleben manche Unternehmer eine teure Änderungsüberraschung: So bei dem Austausch des ersten Geschäftsführers oder Aufnahme neuer Gesellschafter. Der Wechsel des Geschäftsführers (Notarkosten mindestens 168 EURO netto zzgl. Handelsregisteranmeldung) ist nicht kostenprivilegiert.

    Bei manchen Handelsregistern, z. B. Köln, erfordert der Geschäftsführerwechsel zudem zwingend eine Satzungsänderung: Die Befreiung vom Verbot des In- Sich-Geschäftes des Musterprotokolls (§ 181 BGB) soll sich nämlich nur auf den ersten, nun ausgeschiedenen Geschäftsführer beziehen. Daher wird eine neue Satzung verlangt und Sie stehen nicht besser da, als hätten Sie gleich mit einem individuell gestalteten Gesellschaftsvertrag begonnen.

    Daher ist die Gründung mit einer Satzung, die für Sie maßgeschneidert ist, sehr zu empfehlen. Auch dies muss nicht - weder in der anwaltlichen Beratung, noch durch die Beurkundung, unangemessen teuer werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans-Jochen Boehncke
    Rechtsanwalt