Tüv bei Motorrad im juni 2011 abgelaufen, was nun?

7. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb331341-63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tüv bei Motorrad im juni 2011 abgelaufen, was nun?

Hallo,
ich wollte mal fragen, wie das so läuft. Mein Motorrad ist beim KBA auf den Namen meiner Mutter gemeldet. Die Versicherung auf mich. Das Motorrad hätte im Juni 2011 zum Tüv müssen, aber durch einen Arbeitsunfall konnte ich nicht mit dem Bike fahren. Das Krad hat ein Saisonkennzeichen von 04-10.
Jetzt ist ja schon März, ich wollte nun, auch wegen Reperatur an Vergaser und Lenkkopflager das Bike zum Tüv bringen, was sich aber als Problem herrausstellen könnte.
Wenn ich bzw meine Mutter das Motorrad abmeldet, ich dann mit Anhänger zum TÜV fahre und es wieder neu auf MEINEN Namen anmelde, gilt die Strafe dann immer noch?
mit freundlichen Grüßen

Markus S.

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46 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
gilt die Strafe dann immer noch?



Welche Strafe? Zur HU vorführen muss man nur zulassungspflichtige FZ i.S. des § 3 FZV.

"Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind."

Wenn das Bike also im Wohnzimmer stand, auf dem Hänger vorgefahren wird, ist das völlig i.O.

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#2
 Von 
fb331341-63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

naja, weil ja glaube ab diesem Jahr das neue Gesetz in Kraft getreten ist. Sprich, Tüv abgelaufen,
Verwarngeld / Bußgeld / Punkte
• 2 bis 4 Monate 25 / - / -
• 4 bis 8 Monate - / 40 / 1
• mehr als 8 Monate - / 75 / 2



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#3
 Von 
fb331341-63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

bzw, auf was bezieht sich das Verwrngeld genau??
nur auf das, wenn man im Strassenverkehr erwischt wird?
oder hab verstehen wir ich hier gerade was total falsch????
mfg

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
naja, weil ja glaube ab diesem Jahr das neue Gesetz in Kraft getreten ist.


Das interessiert nicht, so lange das FZ nicht im öffentlichen Strassenverkehr bewegt wird.

Niemand muss sich selbst belasten, auch nicht bei Owis.

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#5
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)


Der Prüfstelle ist die abgelaufene HU egal und macht eine neue HU (je nach Bundesland bis Juni 2013, aber auch (Saarland?) bis März bzw. April 2014).

Man kann das Bike aber auch schieben (Werkstatt-TÜV im Ort) oder auf dem Hänger transportieren.

Wobei sich hier die Frage stellt ob ein Motorrad, welches geschoben wird, sich "auf einer öffentlichen Straße in Betrieb" befindet. Dann wäre auch die Sache mit dem Saisonkennzeichen 04-10 zu bedenken; damit im März zu fahren ist in jedem Fall teurer als die 40 EUR und 2 Punkte mit abgelaufener HU.




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#6
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Mach die Schilder weg, und niemand sieht es :-) Statt TÜV kannst du in jeder Werkstatt mit TÜV Dienst(ist meist näher).

Da gibt es keine Strafe.

Die meisten Krads stehen im Winter in der Garage.

Mal ausrechnen was du an Steuern und Versicherung sparst wenn du ein Saisonkennzeichen nimmst.

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#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Das interessiert nicht, so lange das FZ nicht im öffentlichen Strassenverkehr bewegt wird."

Ein Abstellen des Fahrzeugs ohne TÜV im öffentlichen Straßenverkehr ist für eine Strafe bereits ausreichend. Eine Bewegung des Fahrzeugs im Straßenverkehr muss also nicht vorliegen um eine Strafe zu erhalten.



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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Eine Bewegung des Fahrzeugs im Straßenverkehr muss also nicht vorliegen um eine Strafe zu erhalten.



Wenn du schon kleinkrämerisch Wortklauberei betreibst, solltest du schon vollständig zitieren, sonst wirkt das irgendwie bösartig, böswillig, destruktiv:

"Wenn das Bike also im Wohnzimmer stand, auf dem Hänger vorgefahren wird, ist das völlig i.O."

Im Wohnzimmer braucht man noch keinen TÜV.

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#10
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Mit roten Schilder kannst du sogar fahren :-)

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#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"kleinkrämerisch"?

Vollständiges Zitat:

">Tüv bei Motorrad im juni 2011 abgelaufen, was nun?
quote:naja, weil ja glaube ab diesem Jahr das neue Gesetz in Kraft getreten ist.

Das interessiert nicht, so lange das FZ nicht im öffentlichen Strassenverkehr bewegt wird.

Niemand muss sich selbst belasten, auch nicht bei Owis."

Sie halten den Hinweis, dass es keiner Bewegung bedarf für "kleinkrämerisch"?

Ich sehe die Gefahr, dass ein Leser denkt, man könne mit abgelaufenen TÜV auf der Straße stehen und nur wenn man damit fährt gibt es eine Strafe. Weil man es ja dann nicht im Straßenverkehr bewegt.

Der Begriff "bewegt" ist hier irreführend.

Sehen Sie das tatsächlich anders? nd das in einem juristischen Forum wo es auf solche Unterschiede ankommt?

Es ist doch ein erheblicher Unterschied, ob ein Verstoß nur begangen werden kann, wenn das Fahrzeug in Bewegung ist oder auch wenn es steht (letzteres ist regelmäßig viel häufiger der Fall).

Und diese Klarstellung findet ihr Missfallen?

Ich stelle wiederholt fest, dass Sie Korrekturen anscheinend sehr persönlich nehmen. Das ist aber konraproduktiv.

Man sollte nicht empfindlich sein, wenn man sich auf juristischen Terrain bewegt.

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Man sollte nicht empfindlich sein, wenn man sich auf juristischen Terrain bewegt.



!!??

quote:
... und nur wenn man damit fährt gibt es eine Strafe .


??

quote:
Sehen Sie das tatsächlich anders? nd das in einem juristischen Forum wo es auf solche Unterschiede ankommt?


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#14
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

ist aus Versehen Text nicht veröffentlicht worden oder ist das Ihre Antwort?

Im letzteren Fall verstehe ich sie nicht.

Bis zur Klärung gehe ich davon aus, dass es klar ist, dass der Unterschied fließender oder ruhender Verkehr von Bedeutung ist.

Überzeugt mein Einwand tatsächlich nicht, dass man hätte glauben können, dass im ruhenden Verkehr die TÜV-Überschreitung nicht geahndet wird (eine Strafe nur droht, wenn man sein Fahrzeug "bewegt", was nicht korrekt ist)?

Es wäre wirklich hilfreich, wenn Sie immer die juristischen Probleme in den Kern einer Antwort stellen.



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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
eine Strafe nur droht,



Welche "Strafe"?

quote:
quote:Sehen Sie das tatsächlich anders? nd das in einem juristischen Forum wo es auf solche Unterschiede ankommt?




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#16
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

es tut mir herzlichst leid, ich verstehe aber nicht was Sie wollen.

Inhaltlich gehen Sie null auf das bisher Geäußerte ein.

Umkehrschluss: die Äußerungen sind korrekt, Sie bringen aus was für Gründen auch immer dies nicht über ihre Lippen bzw. Fingerspitzen.

Jetzt ist es Ihnen wichtig, welche Strafe man erhält wenn man den TÜV überschreitet und das Fahrzeug sich im öffentlichen Straßenraum befindet?

Ist Ihnen der Verwarnungs/Bußgeldkatalog ein Begriff? Dort steht ab welcher Überschreitung es welche Strafe gibt?

Einfach mal nach "Bußgeldkatalog" googeln.

Oder soll ich Ihnen die Arten aller möglichen Strafen aufzählen die unser Rechtssystem kennt und welche davon hier im Ordnungswidrigkeitenrecht in Betracht kommen?

Das wäre dann doch zuviel des Guten. Da verweise ich auf google.



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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ist Ihnen der Verwarnungs/Bußgeldkatalog ein Begriff? Dort steht ab welcher Überschreitung es welche Strafe gibt?


Das war ja eigentlich nicht ernst gemeint.

Du betreibst doch die Wortklauberei.

Es ist formaljuristisch völlig falsch, ein Bußgeld als "Strafe" zu betiteln.

quote:
quote:quote:Sehen Sie das tatsächlich anders? nd das in einem juristischen Forum wo es auf solche Unterschiede ankommt?



Du hältst deine eigenen hochgesteckten Maßstäbe nicht ein.
Deshsalb solltest du hier keine Kopfnüsse verteilen, das wirkt peinlich.

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#18
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Langsam wird es peinlich.

Statt endlich mal den Schuh anzuziehen weichen sie beharrlich aus.

Mir scheint eine Korrektur jedeweder von Ihnen einmal in die Welt gesetzten Behauptungen ist ihnen unmöglich.

Klären Sie doch mal auf, weshalb für sie der "bewegte" und "ruhende" Verkehr gleich ist und der Hinweis auf dessen Unterschiede "Wortklauberei"?

Bleiben Sie aber ruhig bei Ihrer Meinung:

Eine Überziehung des TÜV-Termins wird nur geahndet, wenn dieser Verstoß im bewegten Straßenverkehr erfolgt. Ein Parken am Straßenrand ist unschädlich.

Wenn man mit dem "bewegten" Fahrzeug dann angehalten wird bekommt man keine Strafe, sondern die Zahlung der Geldbuße ist eine Belohnung.

Sie stellen den fließenden Verkehr und den ruhenden Verkehr auf eine Stufe.

Der Hinweis auf den Unterschied bezeichnen sie als Wortklauberei (was jeden Juristen mit Unverständnis reagieren lässt) um dann genau dies tatsächlich zu machen (und auch noch unangebracht)?

Strafe als Oberbegriff für jede stastliche Sanktion ist Ihnen unbekannt?

Ich habe bewußt die Unterbegriffe wie Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße vermieden, weil es darauf hier schlichtweg nicht ankommmt.

Sie machen doch sehr häufig vernünftige Beiträge.

Vermutlich haben sie das Richtige gemeint und falsch "bewegter" Verkehr hingeschrieben (aufgeklärt haben Sie dies bisher ja auch niht). Das kann passieren und ist kein Drama. Das haben Sie erst mit Ihrem Unvermögen dies klarzustellen daraus gemacht.

Was Sie hier gerade veranstalten wirft kein gutes Bild auf sie.

Juristisch driften Sie jedenfalls immer mehr ins Abseits.

War denn meine Korrektur nun für unbedarfte Leser hilfreich oder nicht?

Ich weiß aber schon jetzt, dass Sie diese einfache Frage nicht klar beantworten werden. Irgendetwas macht es Ihnen unmöglich sich zu korrigieren (auch wenn sie sich unklar oder falsch ausdrücken). In einem juristischem Forum deplaziert.




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#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist dann gleichwertig einem geschobenen oder gezogenen Handkarren.
<hr size=1 noshade>


Die haben aber keinen Motor, § 1 II StVG gilt auch für geschobene K FZ.

Schon das AG Köln hat sich anno 1984 unter Berufung auf das Reichsgericht umfassend mit dem Thema befasst, sehr lesenswertes Urteil, das der fundamentalen Bedeutung des Themas mehr als gerecht wird 226 C 356/84

Die Bekl. haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst. Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den „Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln" gehört, ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO ).
...
Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt , so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG ).

Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB ). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand „in seiner Wirtschaft" hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388).
...
Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeit sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte (§ 15 I StVO ).
...
Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie „herrenlos" allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des „ethischen Tierschutzes" (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984, 37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung (§ 833 S. 2 BGB ) und um ausreichend auf sie einwirken zu können (§ 28 I 2 StVO ), mit in die Postschänke hineinzunehmen.
...
So weit hätte der Kutscher der Bekl. die Pferde nicht einmal laufen lassen müssen. Es hätte genügt, wenn er die Pferde mit an die Theke genommen hätte, wo sie sich als echte Kölsche Brauereipferde sicherlich wohler gefühlt hätten als draußen im Regen. Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt. Denn die Rechtsregel „Der Gast geht solange zur Theke, bis er bricht", hat bis jetzt, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung auf Pferde noch keine Anwendung gefunden.

Unter diesen Umständen konnte es offenbleiben, ob der Kutscher der Bekl. in der Postschänke tatsächlich „eine Tasse Kaffee" getrunken hat, „weil es so kalt war" und ob er dadurch arbeitsrechtlich gegen seinen Auftrag verstoßen hat, in jeder Lage für die Bekl. Reklame zu machen und den Umsatz zu fördern. Die Werbe-Slogans der Bekl. lauten eben, soweit das Gericht sie aufmerksam verfolgt hat, gerade nicht:

Malzbier ist besser als Schäksbier.

Zwischen Leber und Milz paßt immer noch ein Pilz

oder gar:

Ich trinke Jägermeister. Weshalb? Mir fehlt der Scheibenkleister!
...
Um das Urteil auch formaljuristisch abzurunden, sei darauf hingewiesen, daß die Nebenentscheidungen auf den § 291 BGB , §§ 91 und 709 ZPO beruhen (falls dies noch jemand ernsthaft interessiert).


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#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wegen der Formulierung in § 24 StVO <hr size=1 noshade>


Die meint aber nur bauartbedingt "... ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel ...".

Das bleibt auch so, wenn man den Motor abstellt. Ich kann mich aber dunkel an die Bierbike-Prroblematik in München erinnern:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/streit-um-bierbike-verbot-in-muenchen-ballermann-auf-raedern-1.1279055

Ein Urteil des OVG Münster gibt es auch

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ovg-muenster-bierbikes-nur-mit-sondernutzungserlaubnis/

Jedenfalls wäre ich sehr dafür, dass die Brauereipferde künftig mit an den Tresen dürfen, dann hätte dieser thread doch noch zu einem sinnvollen Ergebnis geführt.

Offenbar hatte der Kutscher den alten Rat befolgt: „Wer weiter will als sein Pferd, der sitze ab und gehe zu Fuß" (Simrock, Nr. 7871).



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#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dass das Argument kommt, aber da ist ein Motor eingebaut, hatte ich mir schon gedacht. Hat aber auch nichts zu bedeuten, da der Motor beim Schieben des Krades nicht in Betrieb ist. <hr size=1 noshade>


Darauf kommt es nicht an. Entscheidend idt, ob abstrakt, bauartbedingt ein Motor verbaut ist. Ob der läuft ist nicht entscheidend. § 24 StVO ist nicht anwendbar.

Wenn geschoben wird, dann auf der Fahrbahn, § 2 StVO . Das TÜV-Problem bleibt.

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#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt die entscheidende Frage. Welche Fundstelle belegt die Behauptung?
<hr size=1 noshade>


Wer kommt schon auf dir Idee, hier ein motorrad einzuordnen:

§ 24 StVO

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

Der BGH, bevor die Inline Skates aufgenommen waren.

a) Allerdings läßt sich ein Mitverschulden der Klägerin nicht aus einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO herleiten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere Fahrräder - grundsätzlich auf der rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren müssen. Sie sind vielmehr als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln.

aa) "Besondere Fortbewegungsmittel" werden vom Verordnungsgeber in dieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normalerweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären , würden sie dem Fahrze***erkehr auf den Fahrbahnen zugeordnet.


Noch nicht einmal Fahrräder fallen unter § 24, nur Kinderfahrräder. Motorräder sicher nicht.

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#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist natürlich Unsinn und ergibt sich schon aus der Tatsache, dass das "Fahren" mit dem Fahrrad in einer Fußgängerzone oder auf dem Fußweg verboten, das Schieben aber erlaubt ist. <hr size=1 noshade>


Alles, was einen Motor hat fällt eben nicht unter § 24 StVO , es ist abwegig da KFZ einzuordnen.

Ob der Gehweg genutzt werden darf, ergibt sich aus § 25 II StVO :

Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

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#30
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt fehlt von dir nur noch die Erklärung, warum zwangsweise ein Gegenstand, in dem ein Motor eingebaut ist, der allerdings nicht betrieben wird, nicht unter oben genannte Regelung fällt. <hr size=1 noshade>


Das erfordert nun tatsächlich einen kleinen Denkprozess.

Die StVO kennt Fahrzeuge, § 2.

§ 24 StVO regelt eine Ausnahme:

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

Ein KFZ behält seine bauartbedingte Eigenschaft motorbetrieben zu sein auch nach Abstellen des Motors.

§ 25 gilt dagegen für Fahrzeuge. D.h. nicht für Rodelschlitten etc., das sind keine Fahrzeuge per Legaldefinition.

Das ist so ähnlich wie mit dem Osterhasen, der nach einer RVO der Weihnachtsmann ist.

Grüße an Rudolf und weiter viel Spass beim Schlittenfahren.

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