Türfarbe ist Sache des Mieters

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Farbwahlklausel, Miete, Schönheitsreparaturen
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

In dem endlosen Wirr-Warr um die Entscheidungen zu den Schönheitsreparaturenklauseln hat der BGH nunmehr entschieden, dass dem Mieter nicht vorgeschrieben werden darf, in welcher Farbe die Türen zu streichen sind.

BGH, Az.: VII ZR 50/09

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Eine solche Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. Die Farbwahl für Tür- und Fensterrahmen darf im Mietvertrag für den Mieter nicht festgeschrieben stehen. Dies benachteiligt den Mieter unangemessen.

Insgesamt sind solche Farbvorgaben für den Mieter nicht wirksam. Der Vermieter darf dem Mieter also nicht vorschreiben, in welchen Farben die Wände, Türen und Fenster zu streichen sind.

Grenzen findet dies aber dahingehend, dass der Vermieter dem Mieter vertraglich vorschreiben kann, die Wände, Türen und Fenster zum Auszug in neutralen Farben zurückzulassen. Der Mieter kann zwar während der Mietzeit die Wohnung in knalligen und auffälligen Farben gestalten, muss dann zum Auszug aber mit neutralen Farben überstreichen.

Sie sollten Ihren Mietvertrag am besten von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Dieser wird Ihnen aufzeigen, welche Klauseln in Ihrem Vertrag unwirksam sind.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de