Tschechischer Pkw bei Familie im Ausland, Halter lebt in Deutschland

4. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)
Tschechischer Pkw bei Familie im Ausland, Halter lebt in Deutschland

Tschechischer Staatsbürger mit festen deutschen Wohnsitz in einer Großstadt, hat sein in Tschechien zugelassenen Pkw bei seiner Familie in Tschechien zurück gelassen.
Das Fahrzeug wird von der Familie in Tschechien gefahren.

Ist das so Rechtskonform?
Welche Paragraphen bieten hier die Rechtsgrundlage?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Mit tschechischem Recht kenne ich mich nicht aus.

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#2
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich mein auch ehr die Rechtslage aus deutscher Sicht gesehen. Für die Tschechischen Behörden ist diese Vorgehensweise in Ordnung. Da wäre es möglicherweise ehr ein Problem, wenn dort ständig das Auto mit deutschen Kennzeichen bewegt wird.

In Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3 Absatz 13 steht:

Von der Steuer befreit ist das Halten von
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen,

für die Dauer bis zu einem Jahr.

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen

oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist.

Soweit ich es jetzt verstehe, geht es nur um den regelmäßigen Standort der Autos.

Nicht das es möglicherweise bei einer Polizeikontrolle in Deutschland Probleme gibt, wenn die Familie mal zu Besuch mit dem Auto hier ist.
Weil der Halter schon 2 Jahre fest in Deutschland wohnt.

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#3
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(499 Beiträge, 180x hilfreich)

In der beschriebenen Fallkonstellation sehe ich keine steuerlich erhebliche Sache. Es sollte also kein Problem sein.
Im umgekehrten Fall, ein in DE ansässiger nutzt das Fahrzeug dauernd im Inland und umgeht damit die Kfz-Steuer, wird es rechtlich interessant.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Nicht das es möglicherweise bei einer Polizeikontrolle in Deutschland Probleme gibt, wenn die Familie mal zu Besuch mit dem Auto hier ist.


Probleme kann es geben, wenn der Halter in Deutschland mit dem Auto fährt.

Aber auch wenn die Familie in Deutschland mit dem Auto fährt, wird man möglicherweise nachweisen müssen, dass der Standort des Fahrzeuges tatsächlich in Tschechien ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Für den Nachweis, dass der tatsächliche Standort des Pkw in Tschechien ist, fallen mir folgende Punkte ein:

- Tankrechnungen Diesel
- Jedes Jahr eine Jahresvignette für die tschechische Autobahn
- Ein für dieses ältere Modell in Deutschland unübliche Nachrüstung für Lichtautomatik (Licht ist automatisch nach dem Motorstart an, da dort auch bei Tag ganzjährig fahren mit Licht Pflicht ist)
- Fotos von dem Auto in Tschechien mit Datumssignatur
- Eine schriftliche unterschriebene Erklärung im Auto mitgeführt, in der bestätigt wird, dass folgende Personen das Auto nutzen dürfen, mit der Bestätigung durch diese.


Wären das geeignete Nachweise?
Wenn jemand noch weiter Nachweise einfallen, wäre ich sehr dankbar.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn jemand noch weiter Nachweise einfallen, wäre ich sehr dankbar.
Imho ist es eigentlich viel einfacher: Wenn der jeweilige Fahrer nicht in Deutschland wohnt/lebt, dann darf er hier fahren.

Zitat:
Weil der Halter schon 2 Jahre fest in Deutschland wohnt.
Insbesondere darf der dann im Inland nicht fahren.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Weil der Halter schon 2 Jahre fest in Deutschland wohnt.
Insbesondere darf der dann im Inland nicht fahren.

Stefan


Wenn er seit 2 Jahren hier lebt UND das Auto seinen regelmäßigen Standort hier hätte, wäre das so. Aber in
Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3 Absatz 13 steht das es auf den Standort des Fahrzeuges ankommt.

Haben Sie noch einen anderes Gesetz, dass Ihre These unterstützt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Stimmt, mir war entgangen, dass der § 3 Nr. 13 KraftStG zum 12.06.2015 geändert wurde. Meine Aussage und wohl auch die von reckoner bezog sich auf die Rechtslage davor.

Die alte Fassung lautete:
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Stimmt, mir war entgangen, dass der § 3 Nr. 13 KraftStG zum 12.06.2015 geändert wurde. Meine Aussage und wohl auch die von reckoner bezog sich auf die Rechtslage davor.
Genau.

Ich erinnere mich an Diskussionen, wie man beispielsweise ein in den Niederlanden gekauftes und noch zugelassenes Auto nach Deutschland bekommt, und das ging legal auf eigener Achse überhaupt nicht.
Aber schön, dass es da eine Verbesserung gegeben hat, wieder was gelernt.

Stefan

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#10
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich denke die haben den §3 Punkt 13 auch deswegen geändert, weil es in der alten Fassung zu folgender Ungerechtigkeit kommen konnte:

Wenn ein ausländischer Bürger zB. einen deutschen Bekannten mal sein Auto kurzzeitig zum einkaufen geben wollte, so war dies nach alten Recht nicht möglich.

So etwas greift aber schon arg in die persönlichen Freiheiten ein und verhindert, dass man sein Eigentum vollwertig, wie viele andere Leute nutzen kann (Gleichbehandlungsprinzip).

Zumal bei einer binationalen Beziehung direkt an der Staatsgrenze die Gesetze kollidierten. Das Ausland verlangt, dass der Pkw dort zugelassen ist und Deutschland verlangt bei seinen Fahrzeugen das Selbe.
Wie sollte man es also rechtlich Korrekt machen? Hielt man sich an die ausländische Rechtslage, war es aus deutscher Sicht verkehrt und machte man es nach deutscher Rechtslage, war es nach ausländischer verkehrt.

Und wie gesagt, es war schon ein ziemlicher Eingriff ins Privatleben, wenn der unverheiratete Partner das Auto nicht nutzen durfte, wegen der doch relativ überschaubaren Summe an Kfz- Steuer.

Es sei denn man konnte für ein ausländisches Fahrzeug deutsche Kfz-Steuer entrichten, dann wäre es auch ok gewesen, aber ich glaube das ging nicht.

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