Trotz regelmässiger Zahlung Vollstreckung

10. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)
Trotz regelmässiger Zahlung Vollstreckung

Hallo zusammen,

ich fürchte, ich benötige dringend einen guten Ratschlag.

Die GEZ bzw. Haushaltsabgabe zahle ich regelmässig und nachweisbar. Die vergangenen 6 Jahre kann ich lückenlos belegen.

Bereits im letzten Jahr war lt. Gebührenbescheid ein rückständiger Betrag, der nicht zutrifft, aufgeführt.
Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt - jedoch nie eine Antwort erhalten.

Vor 4 Wo. kam erneut ein Gebührenbescheid - gegen den ich abermals per Einschreiben Widerspruch eingelegt habe - wieder mit für mich unerklärlichem Rückstand und kurz danach ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers. Kontaktaufnahme mit diesem ist zwar erfolgt, nur interessiert den der Vorgang in sofern nicht, dass er die geleisteten Zahlung nicht beachtet und unbedingt vollstrecken will.
Ich hingegen bin nicht bereit diese Abgabe doppelt zu zahlen.

Bspw. werden die Beiträge der letzten beiden Quartale als rückständig aufgeführt - sind jedoch nachweislich von mir bezahlt worden.

Darf die Rundfunk- bzw. Haushaltsabgabe eigentlich aufgerechnet werden?? Weil länger als 6 Jahre kann ich nicht nachweisen und ob davor meine Ex-Frau etwas versäumt hat kann ich nicht nachprüfen.

Wie soll ich mich nun verhalten?? Der Gerichtsvollzieher droht mit Zwangsmaßnahmen.


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"Gruß
Lotte

"

-- Editiert Lotte2001 am 10.06.2014 10:06

-- Editiert Lotte2001 am 10.06.2014 10:07

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Wenden Sie sich mit einer schriftlichen Beschwerde direkt an den Geschäftsführer des Beitragsservice, Dr. Stefan Wolf. In der Beschwerde sollten Sie belegen, daß Sie für die entsprechenden Quartale bezahlt haben (z. B. durch Kontoauszüge - den Rest können Sie ja einschwärzen).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Widerspruch bedeutet nicht... ich zahl nicht.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

quote:
Widerspruch bedeutet nicht... ich zahl nicht.


Wie oft denn noch - alles doppelt und dreifach??

Ausserdem hatte ich doch um hilfreiche und sinnvolle Tips gebeten, inhaltslose Aussagen helfen nicht weiter.

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"Gruß
Lotte

"

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

1. Wie ganu könnte bewiesen werden, das der Widerspruch der GEZ überhaupt zugegangen ist?

2. Der Widerspruch hat keine Aufschiebende Wirkung.
Manchmal ist er sogar ganz wirkunglos, da der direkte Weg zum Verwaltungsgericht vorgesehen ist (siehe Rechtsmittelbelehrung im Gebührenbescheid).





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

1. vorab per Fax mit Protokoll, sowie Einschreiben mit Ausdruck der Zustellung (Sendungsverfolgung)

2. ??

Trotz nachweisbarer Zahlungen darf man dann ein 2tes Mal den Beitrag berappen weil einfach eine Behauptung aufgestellt wird und sich die "Institution " einen Teufel um die Aufklärung schert. Klasse Sache

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"Gruß
Lotte

"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

In schlimmsten Falle ja.


Insbesondere, wenn man die Rechtsmittel falsch einsetzt (z.B. Widerspruch statt Klage).



Das Problem des nachweis der Zustellung besteht also nicht, bleibt nur noch die Frage, Widerspruch oder Klage, was hättest Du anwenden müssen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke erstmal für die (für mich unbefriedigende(n)) Antworten.

Es muss doch möglich sein, hier eine Klärung zu erreichen, ohne den Klageweg zu wählen - zumal hier ja wohl das Verwaltungsgericht zuständig ist und eine Klage auch wieder Kosten verursacht die ich selbst zu tragen habe.

Aber ich will es zumindest versuchen ...
Nach 4 Std. und unzähligen Versuchen dann beim Beitragsservice (Service ... ??) der Rundfunkanstalten die zuständige Fachabteilung (Mahnangelegenheiten) erreicht.

Wiederspruch in 2013 ist eingegangen, warum nicht bearbeitet, ist jedoch unklar - Wiederspruch in 2014 ist ebenfalls eingegangen und wird dahingehend bearbeitet, dass eine Übersicht des Beitragskontos an mich versendet wird.
Vorab gab es die Info, dass der Rückstand angeblich aus 2007 oder 2008 stammen würde - es jedoch Unklarheiten gibt die geprüft werden müssen.
2007 bzw. Anfang 2008 wäre ungünstig, die Kontoauszüge (damals Gemeinschaftskonto) wird meine Exfrau sicherlich nicht rausgeben - sofern sie die überhaupt noch besitzt.

In dem Fall sollte doch eigentlich die 3 jährige Verjährung greifen??
Oder darf der Beitragsservice bzw. die ehemalige GEZ evt. offene Forderungen mit neueren Zahlung verrechnen ??
Das ist mir nun doch unklar ... kennt sich jemand in dem Punkt besser aus?

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"Gruß
Lotte

"


-- Editiert Lotte2001 am 12.06.2014 08:54

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

Wurde die Vollstreckung denn nun ausgesetzt? Falls ja, gibt es das schriftlich?

Ansonsten läuft das Verfahren unabhängig von dem Telefonat weiter.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)


Nach Krankenhaus, OP und Anschluß-REHA kann ich mich um diese Sache nun auch wieder kümmern.

Nein, die Vollstreckung wurde nicht ausgesetzt, der GVZ treibt den Betrag weiterhin ein.

Von der GEZ habe ich mittlerweile eine Kontoübersicht erhalten, daraus ist ersichtlich, dass der geforderte Betrag aus 2005/2006 stammt. Ob das korrekt ist kann ich leider auf Grund fehlender Kontoauszüge nicht mehr nachprüfen.

Ist in diesem Fall nicht bereits die Verjährung eingetreten??
Oder darf die GEZ neue Beiträge mit einer (angeblich) offenen alten Forderung verrechnen??

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"Gruß
Lotte

"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

quote:
Ist in diesem Fall nicht bereits die Verjährung eingetreten??


Ja ist sie, diese müssen Sie aber geltend machen.
Bedeutet "erneut" die Forderung unter Einrede der Verjährung zurückweisen.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

Guten Abend,

den GVZ interessiert das Thema Verjährung herzlich wenig, er will den Betrag eintreiben - und zwar kurzfristig. Droht mit Vorladung zur Vermögensauskunft und notfalls Haftbefehl.

Einschreiben an die GEZ betreff Einrede Verjährung ist raus, nur wie lange die brauchen um das zu bearbeiten, und ob das auch anerkannt wird, steht in den Sternen.

Irgendwie drehe ich mich im Kreis und komme nicht wirklich weiter. Wie kann ich den GVZ noch ausbremsen ??
Oder kann ich noch etwas anderes sinnvolles machen ... ??

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"Gruß
Lotte

"

2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo,

eine Bekannte von mir hat die genau die gleiche Geschichte! Forderungen aus 2005/2006 werden geltend gemacht.
Ab 2009 sind alle Zahlungen lückenlos nachweisbar.
In dem Fall der Bekannte wurde aber mit jeder Zahlung als Zahlungszweck auch das betreffende Quartal angegeben.
Darf die GEZ die Beiträge dann einfach für andere angeblich offene Positionen verwenden?

Ich meine, damit würde die Verjährung ja komplett ausgehebelt, denn um dann einen lückenlosen Nachweis führen zu können, müsste man "100 Jahre" seine Unterlagen / Kontoauszüge aufbewahren.

Gruß,
capitano


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" "

-- Editiert Capitano am 17.07.2014 17:01

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Darf die GEZ die Beiträge dann einfach für andere angeblich offene Positionen verwenden? <hr size=1 noshade>

Nein, wnen die Überweisung erkennbar zweckgebunden war, wäre diese Art der Verrechnungn unzulässig.



quote:<hr size=1 noshade>Ich meine, damit würde die Verjährung ja komplett ausgehebelt, denn um dann einen lückenlosen Nachweis führen zu können, müsste man "100 Jahre" seine Unterlagen / Kontoauszüge aufbewahren. <hr size=1 noshade>

Abseits von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, empfiehlt es sich gewisse Unterlagen durchaus länger aufzubewahren um nicht in Beweisnot zu geraten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

@ florian3011

Lt. der mir vorliegenden Buchungsübersicht der GEZ werden die offenen Beträge für die Jahren 2006 und 2007 aufgeführt und auch für diesen Zeitraum als offen ausgewiesen.

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@ Harry van Sell

Wie schon ausgeführt gingen die Zahlungen in den entsprechenden Jahren vom Konto meiner Ex-Frau - deshalb liegen mir die Kontoauszüge auch nicht vor.


Für mich ungeklärt ist immer noch die Sache mit dem Gerichtsvollzieher der sich einen Dreck um Verjährung schert. Das ist momentan der wichtige Punkt.

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"Gruß
Lotte

"

2x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

Der GV hat einen Auftrag, den zieht er durch. Er hat da keinen Spielraum solange der Gläubiger die Vollstreckung nicht aussetzt.


Die Einrede Verjährung hilft hier auch nicht wirklich, wenn bereits ein Vollstrckungstitel im Raume steht, da gelten mindestens 30 Jahre als Verjährung.


Dann bliebe nur noch der Klageweg.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

@ florian3011

Der Widerspruch ist nachweislich fristgerecht bei der GEZ eingegangen. Vorab per Fax, sowie Einschreiben + Sendungsverfolgung - ebenso wurde mir der Eingang bestätigt.

@Harry van Sell

Keine gute Aussicht behaupte ich mal ... wobei, es kann doch im Grunde nicht sein, dass durch einen Vollstreckungsauftrag eine Verjährung ausgehebelt wird - das passt doch nicht zusammen.


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"Gruß
Lotte

"

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Lotte,

doch das passt zusammen.
Viele missverstehen die Bedeutung der Verjährung:

Diese bedeutet NICHT, dass die Forderung nicht mehr berechtigt oder nicht mehr gültig wäre.
Verjährung bedeutet nur: Der Gläubiger darf die Forderung nicht mehr auf dem Rechtswege geltend machen.
Zahlt beispielsweise ein Schuldner eine bereits verjährte Forderung, so kann der Schuldner die Zahluung nicht mit Verweis auf Verjährung zurückfordern.

Ist aber eine Forderung bereits in der Vollstreckung,
dann muss es einen Vollstreckungstitel geben, d.h.
die Forderung ist rechtsgültig festgestellt. Und ein Titel verjährt erst nach 30 Jahren.

Gruß,
capitano


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" "

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

N'abend Capitano,

über einen Vollstreckungstitel ist mir nichts bekannt.
Der GVZ hat einen Vollstreckungsauftrag der GEZ präsentiert, davor hat es keinerlei Schriftverkehr gegeben der in diese Richtung gedeutet hat (Mahnbescheide o.ä.)

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"Gruß
Lotte

"

2x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>davor hat es keinerlei Schriftverkehr gegeben der in diese Richtung gedeutet hat (Mahnbescheide o.ä.) <hr size=1 noshade>

Selbstverständlich gab es diesen Schriftverkehr, du sprachst selbst von einem Gebührenbescheid.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Pinky1956
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Schade, daß der Beitrag schon veraltet ist. ich hätte die richtige Antwort gehabt ...

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

Fein, wie lautet denn die "Richtige" Antwort ... ??

Gruß
Lotte2001

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Pinky1956
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Für dieses (seines) Problem einfach die Gesetze über die GEZ bzw. Beitragsservice lesen ... Wenn er die gelesen hat, dann hat er seine Lösung ...

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Lotte2001
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 28x hilfreich)

Naja, so eine pauschale Aussage ist nun nicht wirklich nützlich und hilfreich ... werde doch bitte deutlicher bzw. konkreter, dann macht's eher Sinn. ;-)

Gruß
Lotte2001

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Pinky1956
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Es gibt keine Gesetze für die GEZ ! Deshalb braucht er gar nichts zu bezahlen ! Die GEZ ist nur eine Firma. Seit wann bezahlt man Beiträge an eine Firma, mit der man keinen Vertrag hat ? Alles darüber findet man im Internet ...

1x Hilfreiche Antwort



#30
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

@ Lotte

Wie ist es bei dir eigentlich ausgegangen?

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