Trotz Rücktritt vom Kaufvertrag Ware erhalten

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Christina Müller
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
Trotz Rücktritt vom Kaufvertrag Ware erhalten

Hallo,
hätte gerne Eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt, der natürlich frei erfunden ist.
Nehmen wir mal an:
A bestellt und bezahlt Ware, bekommt aber keine Lieferung.
Nach wochenlangem E-mail Schriftverkehr und unzähligen Versprechungen
(Ware wurde verschickt oder Geld wurde zurückgezahlt)
tritt A vom Kaufvertrag zurück. ( per E-mail und Einschreiben, Einschreiben kommt aber zurück weil Empfänger nicht bekannt )
Der Verkäufer wird per E- Mail nochmals aufgefordert den Betrag bis xxxx zu zahlen, da ansonsten Mahnbescheid und Anzeige wegen Betrug erstattet wird.
Der Verkäufer teilt wiederum mit er habe Geld zurückgezahlt, wie sich später herausstellt war dies wieder gelogen.
Es wird ein Mahnbescheid beantragt und Anzeige wegen Betrug erstattet.
Nehmen wir mal an, der Käufer bekommt dann die Ware doch noch zugeschickt.
Wie sollte man sich in einem solchen Fall verhalten ???
Viele Grüße
Christina

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo Christina.

Zunächst ist die Frage, wie man sich zu verhalten hätte etwas unspezifiziert. Meinst du was rechtlich nun geschieht, oder moralisch (z.B. Rückzug der Strafanzeige) ?

Rechtlich gesehen:

Gem. § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung [...] gesetzt hat. Entbehrlichkeit der Fristsetzung wird in Abs. 2 geregelt (bitte lesen). Zwar befand sich der Verkäufer mit der Nichtlieferung in Verzug, jedoch hört sich der "wochenlange E-Mail Schriftverkehr" nicht danach an, als ob der Verkäufer gemahnt wurde. Wenn keine Mahnung seitens des Käufers erfolgt ist, so ergibt sich aus dem alleinigen Verzug des Käufers noch kein Rücktrittsrecht. (Es sei denn, es wurde ein "Fixgeschäft" vereinbart, der Leistungszeitpunkt also genau bestimmt war und danach nichts mehr mit der Ware anzufangen wäre = z.B. Lieferung einer Hochzeitstorte). Die Fristsetzung könnte zwar gem. § 323 Abs. 1 Nr. 2 entbehrlich sein, hierfür müsste aber der Käufer im vorliegenden Fall im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit gebunden haben (hier nicht ersichtlich)


Wie hier zu entnehmen ist, ist der Käufer folglich nicht erofolgreich vom KV zurückgetreten, so dass auch kein Rückgewährschuldverhältnis (Rückzahlung des Geldes gegen Rücksendung der Ware) gem. § 346 BGB entstanden ist.
Es bleibt lediglich die Möglichkeit den Verkäufer wegen eventueller Verzugsschäden in Haftung zu nehmen (§ 280 Abs. 1 , 286 BGB ).

Sollte ich mich hier geirrt haben und der EMail Verkehr enthielt Mahnungen seitens des Käufers, so ergibt sich normalerweise ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 Abs. 1 BGB . Jedoch scheint es unbillig die Annahme Ware aus "Prinzip" abzulehnen, so dass bei Interesse des Gläubigers zur Nutzung der Ware der Verkäufer nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein würde.

Gruß

David


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Christina Müller
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo David,
nach mehrmaliger erfolgloser Fristsetzung was die Lieferung betrifft wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag zum einen per E-mail erklärt und per Einschreiben ( Einschreiben konnte aber nicht zugestellt werden, da der Verkäufer falsche Anschrift bei Ebay hinterlegt hatte )
In diesem Schreiben wurde widerum eine Frist gesetzt bis wann das Geld auf meinem Konto eingegengen sein sollte, da ansonsten Mahnbescheid und Anzeige wegen Betrug erfolgt.
Es wurde zwar mehrfach versichert, das Geld sei gezahlt oder die Ware sei verschickt, dann war die Mutter angeblich gestorben und und und, so hat sich alles immer weiter verzögert.
Erst jetzt, scheint diese Person den Ernst der Lage erkannt zu haben, möglicherweise liegt ihr nun die Vorladung der Polizei vor, denn nach der Zustellung des Mahnbescheids kam eine E-Mail " habe Mahnbescheid bekommen, sehen uns vor Gericht "
Was sie letzentlich dazu bewogen hat, jetzt noch zu versenden, kann ich nicht beurteilen.
Die Ware kann ich nicht mehr brauchen, da es sich um einen Teichklärer u. Filter handelt und ich nicht länger warten konnte ( es war schon ein Fisch gestorben )
habe ich einen anderen kaufen müssen. Dies habe ich dem Verkäufer auch mitgeteilt. Kaufdatum war am 02.09.2009, das ist 4 Monate her.
Ausserdem sind ja inzwischen auch noch Kosten angefallen für Mahnbescheid und Auskunft Melderegister u.s.w.
Meine Fragen bezogen sich auf:
muss ich Sie Auffordern, den Klärer innerhalb einer Fristsetzung abholen zu lassen ?
Muss ich zurücksenden, falls ja, wer trägt die Kosten ?
Kann ich trotzdem, da ja kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, Vollstreckungsbescheid veranlassen ?
Muss ich bei der Polizei melden, dass ich Ware jetzt erhalten habe ?
Oder soll ich das Paket morgen zur Post bringen und mit Annahme verweigert zurück senden ?
Diese Möglichkeit besteht laut DHL, habe das Paket heute erhalten und noch nicht geöffnet.
Gruß
Christina

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zwar befand sich der Verkäufer mit der Nichtlieferung in Verzug, jedoch hört sich der "wochenlange E-Mail Schriftverkehr" nicht danach an, als ob der Verkäufer gemahnt wurde. <hr size=1 noshade>


Wie soll das zu verstehen sein? Wenn sich der Verkäufer in Verzug befindet, bedarf es keiner weiteren "Mahnung", die ja nur den Verzug begründet, der schon begründet war.

Der Verkäufer ist mehrmals zur Lieferung aufgefordert worden, wobei einmal gereicht hätte. Insbesondere hat er ja mehrfach behauptet, versendet zu haben. Deshalb wäre ein Rücktritt auch nach § 323 Abs. 2 S. 3 BGB berechtigt.

Der Rücktritt wurde erklärt und auch vom Verkäufer entgegengenommen (E-mail), wiederum behauptete der Verkäufer, das Geld jetzt zurückbezahlt zu haben. Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht und kann nicht zurückgenommen werden.

Insofern stellt sich hier gar nicht die Frage, was zu tun wäre. Daran ändert auch die jetzt erhaltene Ware nichts. Die Zusendung geschah ohne Rechtsgrund.

Der Vertrag besteht nicht mehr. Demnach wäre der Mahnbescheid weiter zu betreiben.

Wenn man jetzt die Ware behalten möchte, müsste ein neuer Vertrag geschlossen werden.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
muss ich Sie Auffordern, den Klärer innerhalb einer Fristsetzung abholen zu lassen ?


Nein

quote:
Muss ich zurücksenden, falls ja, wer trägt die Kosten ?


Auch nicht, der Verkäufer kann lediglich die Herausgabe verlangen, man müsste also die Abholung dulden. Ansonsten hat er das Porto vorzustrecken.

quote:
Kann ich trotzdem, da ja kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, Vollstreckungsbescheid veranlassen ?


In jedem Fall.

quote:
Muss ich bei der Polizei melden, dass ich Ware jetzt erhalten habe ?


Die Ware will man ja nicht mehr, immerhin geht es ja auch um versuchten Betrug. Darauf würde ich hinweisen.


quote:
Oder soll ich das Paket morgen zur Post bringen und mit Annahme verweigert zurück senden ?
Diese Möglichkeit besteht laut DHL, habe das Paket heute erhalten und noch nicht geöffnet.


Wenn man auf den Mahnbescheid setzt und vollstrecken will, wäre dies folgerichtig...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

bogus1 - Der erste Sachverhalt war nicht sonderlich detailliert. Wenn der Händler eine Lieferungszeit angegeben hat und in dieser nicht liefert, befindet er sich gem. § 286 in Verzug. Das hat aber nichts damit zu tun, dass er deswegen auch automatisch zurücktreten kann. Dafür bedarf es einer gesonderten Mahnung. Mann kann also nicht vor einer Mahnung aus dem Vertrag zurücktreten, außer in den Fällen des § 323 II Nr. 3. Nach detaillierterem Sachverhalt gehe ich jetzt auch davon aus, dass dieser einschlägig ist.

Gruß

David

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Für eine Mahnung ist doch keine besondere Form erforderlich, es genügt vollkommen, den Verkäufer aufzufordern, jetzt umgehend zu liefern. Wenn ein "wochenlanger E-Mail-Schriftverkehr" unterhalten wurde, wird dies mindestens einmal, wenn nicht mehrmals geschehen sein. Wenn ich sage "liefere jetzt sofort" kann das höchstens bewirken, dass die evtl. zu kurze Frist in eine angemessene umgedeutet wird, das ändert aber nichts an der Wirksamkeit der "Mahnung".

So war zumindest mein Verständnis des Sachverhalts.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Nein, eine Mahnung bedarf zumindest einer Rüge - und Erinnerungsfunktion. Neben Fristsetzung auch eine klare Aufforderung zur Leistung. Schreiben, in welchen lediglich nachgefragt wird, wann die Ware komme und wie der Status sei, entsprechen keiner Mahnung (So habe ich den Sachverhalt verstanden). :) . Aber das Problem scheint ja sowieso geklärt zu sein.

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-- Editiert am 05.01.2010 22:06

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Christina Müller
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

ein herzliches Dankeschön für die Antworten,
muss aber noch mal nachfragen bezüglich der Rücksendung.
Habe es jetzt so verstanden, dass ich zwar nicht verpflichtet bin das Paket zurück zu senden , es aber dennoch tun sollte, wenn ich den Vollstreckungsbescheid beantragen will. ??
Was würde passieren, wenn ich erst mal nicht zurück sende, die Vollstreckung beantrage und einfach abwarte bis Sie sich meldet ?
Gruß
Christina


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Was würde passieren, wenn ich erst mal nicht zurück sende, die Vollstreckung beantrage und einfach abwarte bis Sie sich meldet ?


Nix, denke ich. Es sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Würde dennoch noch einmal die Verkäuferin daraufhin weisen, dass du mit der Ware nichts anfangen kannst, da du nach deinem Rücktritt bereits einen Ersatzkauf vorgenommen hast.

Jedenfalls geschah die Lieferung ohne Rechtsgrund, es besteht keine Aufrechnungslage, sie kann aber die Herausgabe verlangen, wie dargestellt.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Christina Müller
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Nochmal ein herzliches Hallo an alle,
hätte gerne noch mal Eure Meinungen bezüglich der Rücksendung.
Nehmen wir mal an, der VK teilt erst mal mit, er könne den Kaufpreis vorerst nicht zurück zahlen, später teilt er wiederum mit, dass er erst zahlt wenn die Ware zurück gesendet wurde. Rücksendung wird vom Käufer abgelehnt, der VK wurde schon im Vorfeld aufgefordert, die Abholung der Ware zu veranlassen.
Muss der Käufer die Ware aushändigen oder kann er dies verweigern solange er keine Zahlung erhalten hat ?
Schon jetzt Danke für Eure Meinungen
Gruß
Christina

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