Trotz Beschwerde von Filmteam gefilmt worden

1. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
domi87
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotz Beschwerde von Filmteam gefilmt worden

Guten Morgen,
ich war gestern mit meinen Freunden in der Lanxess Arena feiern & eine Freundin hat "über den Durst getrunken" . Da ich der Fahrer war & sowieso wenig Lust auf feiern hatte hab ich mich zu dieser auf eine Treppe gesetzt & Sie ist sofort eingeschlafen.
Zirka 30-40min später kam dann ein Johanniter-Team & wollte wissen wie es der besagten Person geht (an sich eine super Sache)! Ärgerlicherweise hatten diese ein Filmteam im Schlepptau (SAT1) & diese haben natürlich voll draufgehalten wie meine Bekannte deutlich betrunken auf meinem Schoß am schlafen war.
Ich habe diese daraufhin 2x vehement aufgefordert dies sofort zu unterlassen da weder ich noch Sie gefilmt werden wollen.
Wie ihr euch dann vorstellen könnt haben diese natürlich weitergefilmt & da ich mit den Johannitern erklären musste das Sie nur schläft konnte ich nichts weiter tun.
Selbst die Johanniter haben sich später bei denen beschwert & mir ihre Nummer gegeben falls ich mich über das Verhalten beschweren will & einen Zeugen brauche.

Frage:
Was muss ich jetzt tun? Ich habe absolut keine Lust auch nur verschwommen irgendwo gezeigt zu werden zu mal ich ausdrücklich einen sofortigen Drehstop gefordert habe.

Ich hab noch nie in meinem Leben ein derart dreisten Verhalten gesehen!

-Anzeige(wenn ja weshalb?)
-Anwalt ? (woher weiss ich was mit dem Videomaterial passiert?)

Mir ist bewusst das so eine Sache Zeit / Geld / Nerven kostet aber ich lasse mir so etwas garantiert nicht gefallen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Filmen können die, was sie wollen. Strafbar wäre es aber evtl., diese Bilder dann auch im Fernsehen zu zeigen. Lesen Sie bitte die §§ 22 , 23 u. 33 im Kunsturhebergesetz.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Ich habe absolut keine Lust auch nur verschwommen irgendwo gezeigt zu werden


Sobald du nicht mehr zu erkennen bist, fällt KunstUrhG flach.

quote:
zu mal ich ausdrücklich einen sofortigen Drehstop gefordert habe


Wofür es ja nicht mal den Ansatz einer Rechtsgrundlage gibt.

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Hallo domi87,

die nur fragmentarischen Regelungen im Strafrecht und Kunsturheberrecht sind nicht abschließend. Wird von einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen ihren Willen eine Aufnahme hergestellt, so kann auch dieses bloße Herstellen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Ein Rechtsanwalt kann bei der Durchsetzung von Ansprüchen behilflich und von Vorteil sein.


-- Editiert JuR am 05.11.2012 14:21

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#4
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Wird von einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen ihren Willen eine Aufnahme hergestellt, so kann auch dieses bloße Herstellen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.


Da müssen aber schon sehr besondere Umstände hinzutreten.

Der einzige mir bekannte Fall war, daß ein "Stalker" von einer Person Aufnahmen gemacht hat, während diese in der Bibliothek ein Buch las.
Da hat das Gericht einen Verstoß gegen das APR bejaht, weil die Gesamtumstände (!) der Verfolgung eine "bedrohliche Stimmung" geschaffen hätten, die ausnahmsweise (!) auch Aufnahmen in der Öffentlichkeit unzulässig machten.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Ob ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgelichteten durch die Herstellung einer Aufnahme festgestellt werden kann, hängt von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtspositionen der Betroffenen ab.

Es ist somit richtig, dass die Gesamtumstände Berücksichtigung finden müssen.

Durch die Herstellung der Aufnahme wird das Erscheinungsbild des Abgelichteten in einer bestimmten Situation von seiner Person losgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen. Daraus resultiert für den Abgelichteten ein Schutzbedürfnis. Dass also für eine Unzulässigkeit erst "sehr besondere Umstände hinzutreten müssten", und dass mithin nur "ausnahmsweise" eine Unzulässigkeit vorliegen könne, ist folglich nicht richtig. Je nach Ergebnis der Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtspositionen der Betroffenen kämen auch Notwehrhandlungen gegen die Herstellung der Aufnahmen in Betracht.

-- Editiert JuR am 05.11.2012 14:24

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dass also für eine Unzulässigkeit erst "sehr besondere Umstände hinzutreten müssten", und dass mithin nur "ausnahmsweise" eine Unzulässigkeit vorliegen könne, ist folglich nicht richtig. <hr size=1 noshade>


Doch, das ist es.
§§22 , 23 KunstUrhG sind doch eindeutig. Wenn der Gesetzgeber schon das Fotografiertwerden unter besonderen Schutz stellen wollte (und nicht erst die Veröffentlichung der Aufnahmen), hätte er es gesetzlich kodifiziert. Hat er aber nicht, mit Ausnahme des §201a StGB .

Im Umkehrschluß ergibt sich, daß der Gesetzgeber das bloße Anfertigen solcher Aufnahmen gerade *nicht* untersagen wollte.

Daher muß im Einzelfall argumentiert werden, wieso ausnahmsweise (!) bereits die Anfertigung solcher Aufnahmen unzulässig sein sollte.

Alles andere läuft darauf hinaus, daß du hier ein "es ist verboten, solange es nicht ausnahmsweise erlaubt ist" konstruierst ohne gesetzliche Grundlage.


Vgl. auch die Überlegungen des Gerichts hier:
http://www.bibliotheksurteile.de/?p=63

"Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Beteiligten "

Auf gut Deutsch: der Eingriff in das APR ist zu begründen, also die Ausnahme von der Regel.

"Denn das Verhalten des Klägers stellte sich aus der Sicht der Betroffenen – auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds – so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden. "

Also die von mir beschriebene Extremsituation.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Ihre Schlussfolgerungen, die Sie treffen, sind nicht korrekt. Es wurde bereits alles juristisch relevante in diesem Kontext gesagt.

-- Editiert JuR am 06.11.2012 19:20

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde hierzu mal folgendes einwerfen:
http://www.rundumpresse.de/catalog/infopage.php/content/bild/mid/cms_10065#10047
Dort heisst es:

quote:<hr size=1 noshade>Die Rechtsprechung wendet allerdings die Regelungen des KUG auf die Bildherstellung insoweit an, als diese nur zulässig sein soll, wenn eine spätere Veröffentlichung der Bilder ebenfalls zulässig wäre. <hr size=1 noshade>


Da eine Ausnahme hinsichtlich §23 KUG liegt hier denke ich nicht vor. Folgt man dieser Darstellung, hätten die Filmarbeiten nicht stattfinden dürfen.

Leider ist der obige Teil, den ich zitiert habe, ohne Quellenangabe zu einem Urteil. Vielleicht findet ihr aber Urteile, die dies bestätigen.

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