Trinkwasserprüfung + Rauchmelder

8. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
fb330588-74
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)
Trinkwasserprüfung + Rauchmelder

Morgen,
ich habe gestern von meinem Vermieter ein nettes Schreiben erhalten:

Hier beruft er sich darauf, das bis zum 31.12.2013 eine Prüfung der Trinkwasserinstallation gemacht werden muss. Diese Kosten möchte er auf die Betriebskosten dann umlegen, die ich dann zahlen soll.

Desweiteren möchte er dann Rauchmelder anbringen in den Wohnungen, die jährliche Wartung wird dann von einer Firma übernommen.

Es steht dann weiter drinnen, das die betreffenden Kosten auf die bisherigen Betriebskosten (Prüfung Trinkwasserinstallation + Rauchmelderwartung/installation) auf die Mieter umgelegt werden. Anteilig an die Wohnfläche.

Meine Frage Wartung Rauchmelder seh ich ein, dass hier eine Umlage berechtigt ist aber für Trinkwasser ist doch nicht mein Problem als Mieter.

Was kann er davon auf die Wohnung umlegen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Beides.
Sofern vertraglich vereinbart ist, dass neue BK-Positionen hinzukommen können oder ein Bezug auf die BK-Verordnung drinsteht.

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#2
 Von 
fb330588-74
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

Es ist vertraglich noch gar nichts vereinbart, das war gestern nur ein Informationsschreiben.

Aber die Installation Rauchmelder ist sein Bier und nicht meins?

Und hier kann ich sagen das zum Beispiel in Küche und Bad keine angebracht werden.

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#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Die Installation kann nicht umgelegt werden, die Wartung oder eventuelle Mietkosten aber schon.

Und gerade in der Küche wäre ja wohl ein Rauchmelder am Dringendsten erforderlich.

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#5
 Von 
fb330588-74
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich hab mich heut schon durchgeschaut, find aber nichts zu diesem Trinkwasser. Hat der jemand vllt. ein Gesetz oder so?

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Die Einführung der Untersuchung von Trinkwasser auf Schadstoff- und Keimbelastung (hauptsächlich Legionellen) ist gesetzlich vorgeschrieben in der Trinkwasserverordnung (TWVO).

Regelmäßig wiederkehrende Kosten (das muss nicht zwingend jährlich sein) sind Betriebskosten im Sinne §1 BetrKV . Die Kosten der wiederkehrenden Probeentnahme und Prüfung sind Kosten des Betriebs einer Wasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 2, BetrKV ). Das ist etwa vergleichbar mit der wiederkehrenden Sicherheits-Prüfung von Aufzugsanlagen oder von Heizöl-Tankanlagen. Hilfsweise kann man auch Nr. 17 Sonstige Betriebskosten heranziehen.

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"lg.
R.M. "

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#7
 Von 
fb330588-74
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

Aber diese Kosten für diese Prüfung des Trinkwassers, müssen im Mietvertrag festgehalten werden.

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#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Das hab ich bereits in meinem ersten Posting beschrieben.

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